Runderlass vom 20. Juli 2017 - 52.07.03 -

Den o.g. Runderlass zur "Regelung über die Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr NRW und der Aufsichtsbehörden
des Landes Nordrhein-Westfalen sowie über
die Helmkennzeichnung für Führungskräfte der Feuerwehr" setzen einige Feuerwehren nicht um und das "einfach so" ohne Angabe von Gründen.
Deshalb wüsste ich gerne, ob ein Runderlass des MI NRW für alle Feuerwehren in NRW bindend ist, oder eher eine kann-Bestimmung darstellt.
Vielen Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Mai 2022
  • Frist
    21. Juni 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Runderlass vom 20. Juli 2017 - 52.07.03 - [#249469]
Datum
18. Mai 2022 21:03
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den o.g. Runderlass zur "Regelung über die Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr NRW und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen sowie über die Helmkennzeichnung für Führungskräfte der Feuerwehr" setzen einige Feuerwehren nicht um und das "einfach so" ohne Angabe von Gründen. Deshalb wüsste ich gerne, ob ein Runderlass des MI NRW für alle Feuerwehren in NRW bindend ist, oder eher eine kann-Bestimmung darstellt. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 249469 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249469/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
2022-05 19- Ihr Schreiben vom 18.05.2022 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht. …
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
2022-05 19- Ihr Schreiben vom 18.05.2022
Datum
19. Mai 2022 09:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Diese ist im Ministerium des Innern NRW eingegangen. Die Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern ist für Herrn Minister Reul von großer Bedeutung. Nach Durchsicht Ihres Schreibens haben wir Ihr Anliegen zur weiteren Bearbeitung in die entsprechende Fachlichkeit weitergeleitet. Hier wird geprüft, ob und wie man Ihnen weiterhelfen kann. Nach Abschluss der Bearbeitung wird sich unsere Fachabteilung mit Ihnen in Verbindung setzen. Dies kann mitunter einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis dahin bitte ich um Ihre Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Beantwortung - Anfrage zum Runderlass vom 20. Juli 2017 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für …
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Beantwortung - Anfrage zum Runderlass vom 20. Juli 2017
Datum
14. November 2022 15:46
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
14,8 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihren Antrag vom 18.05.2022 werte ich nicht als IFG-Antrag, sondern als Anfrage zur Verbindlichkeit des von Ihnen benannten Erlasses im Sinne einer Rechtsberatung/-bewertung. Zu dieser Frage nehme ich gerne wie folgt Stellung: Der Runderlass "Regelung über die Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr NRW und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen sowie über die Helmkennzeichnung für Führungskräfte der Feuerwehr" vom 20. Juli 2017 konnte aufgrund des § 54 III BHKG erlassen werden. Diese Vorschrift stellt die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dar und enthält verbindliche Regelungen, wie das BHKG unter anderem in diesem Geschäftsbereich auszuführen ist. Demnach ist der Erlass keine Kann-Bestimmung, sondern ist allgemeinverbindlich. Freundliche Grüße