Rundfunkangebot "Gronkh"

Alle Dokumente die Ihre Behörde zu der Erteilung der Rundfunklizenz bzw. der Lizenz für ein Streamingangebot für das Angebot "Gronkh" bevorratet. Insbesondere richtet sich diese Anfrage an folgende Dokumente:

1. Der Antrag zu der Erteilung einer Lizenz zu dem entsprechenden oben genannten Angebot.
2. Der Bescheid Ihrer Behörde betreffend den Antrag unter 1..
3. Etwaige Gutachten oder Ausarbeitungen oder ähnliche Dokumente im Zusammenhang mit der Prüfung auf Notwendigkeit einer Beantragung einer entsprechenden Lizenz.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    4. Februar 2019
  • Frist
    6. März 2019
  • Kosten dieser Information:
    1000,00 Euro
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rundfunkangebot "Gronkh" [#55452]
Datum
4. Februar 2019 11:11
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Dokumente die Ihre Behörde zu der Erteilung der Rundfunklizenz bzw. der Lizenz für ein Streamingangebot für das Angebot "Gronkh" bevorratet. Insbesondere richtet sich diese Anfrage an folgende Dokumente: 1. Der Antrag zu der Erteilung einer Lizenz zu dem entsprechenden oben genannten Angebot. 2. Der Bescheid Ihrer Behörde betreffend den Antrag unter 1.. 3. Etwaige Gutachten oder Ausarbeitungen oder ähnliche Dokumente im Zusammenhang mit der Prüfung auf Notwendigkeit einer Beantragung einer entsprechenden Lizenz.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage vom 04.02.2019 Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit Bestätige ich den Eingang Ihrer o.g. Anfrage. Wir…
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage vom 04.02.2019
Datum
7. Februar 2019 15:00
Status
Warte auf Antwort
image001.png
466 Bytes


Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit Bestätige ich den Eingang Ihrer o.g. Anfrage. Wir kommen unaufgefordert darauf zurück. Mit freundlichen Grüßen
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage vom 04.02.2019 Sehr geehrtAntragsteller/in haben Sie nochmals vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage. …
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage vom 04.02.2019
Datum
12. Februar 2019 09:00
Status
Warte auf Antwort
image001.png
466 Bytes


Sehr geehrtAntragsteller/in haben Sie nochmals vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage. Der Landesanstalt für Medien NRW liegen keine Dokumente in Form von Gutachten, Ausarbeitungen oder ähnliche Dokumente im Zusammenhang mit der Prüfung auf die Notwendigkeit einer Antragstellung zur Zulassung des Angebotes vor. Ich gebe Ihnen aber gern eine kurze Zusammenfassung der Sie interessierenden rechtlichen Situation in diesem Fall, der aus Sicht der Landesmedienanstalt NRW ein einfach gelagerter Fall ist. Wie Sie der Presse entnommen haben werden, hat die Landesanstalt für Medien Gronkh antragsgemäß eine Zulassung für sein Angebot erteilt. Zur Beantragung einer Sendelizenz für solche Angebote halten die Landesmedienanstalten folgendes Formular bereit: https://www.medienanstalt-nrw.de/fileadmin/user_upload/lfm-nrw/Regulierung/Internet/Antragsformular_zur_Zulassung_von_Streamingangeboten_von_natuerlichen_Personen.pdf Der erteilten Zulassung liegt die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zugrunde: Danach ist Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. § 2 Abs. 3 RStV legt darüber hinaus Ausnahmen fest. So sind solche Angebote nicht als Rundfunk einzuordnen, wenn Sie z.B. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind. Welche Gesichtspunkte im Einzelnen für die Beurteilung eines Angebotes als Rundfunk beachtlich sind, ergibt sich aus der "Checkliste webtv", die ich Ihnen gerne beifüge. https://www.medienanstalt-nrw.de/fileadmin/user_upload/lfm-nrw/Regulierung/Internet/Checkliste_-_Streaming-Angebote_im_Internet_1_.pdf Für die Beurteilung des Angebots von Gronkh als Rundfunk sind insbesondere folgende Gesichtspunkte von Bedeutung: 1. Linearität des Angebotes (zeitgleicher Empfang) Die Rezipienten von Streaming-Diensten haben im Gegensatz zu zulassungsfreien On-Demand-Angeboten keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, zu dem sie das angebotene Programm empfangen möchten. 2. Sendeplan Der Sendeplan meint nicht die im allgemeinen Sprachgebrauch damit verknüpfte Fernsehzeitschrift mit einer minutengenauen Auflistung. Wie Sie der Checkliste entnehmen können, kommt es hierbei darauf an, wie umfangreich/ und oder regelmäßig ein Angebot ausgestrahlt wird. Bei Live-Streams, die jedenfalls zweimal wöchentlich (z.B. montags und freitags)veranstaltet werden und der entsprechenden Zielgruppe z.B. über soziale Medien oder die Kanalinfo angekündigt werden, gehen wir von einer regelmäßigen Veranstaltung aus. 3. Redaktionelle Gestaltung Dieses Kriterium ist als erfüllt anzusehen, wenn nicht lediglich mittels einer statischen Kamera und ohne weiteren Kommentar Bild und Ton übertragen werden. Im Falle der Lets' Plays wird neben dem Spielgeschehen auch häufig eine Live-Aufnahme des Spielers in einer der Ecken übertragen. Darüber hinaus findet eine Ansprache der Zuschauer, eine Kommentierung des Spielgeschehens durch den Spieler und häufig auch eine Kommentierung durch Mitspieler statt. Aus diesem Grunde war auch dieses Kriterium als Erfüllt anzusehen. Es würde mich freuen, wenn ich Ihnen hiermit weiterhelfen konnte. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 04.02.2019 [#55452] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich mö…
An Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 04.02.2019 [#55452]
Datum
12. Februar 2019 23:46
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich möchte dennoch auf meinen Antrag vom 4.2.2019 zurückkommen. Sie haben diesbezüglich nur meine Frage unter 3. beantwortet. Ich möchte daher den nicht beantworteten Teil meiner Anfrage noch einmal konkretisieren. Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Dokumente die Ihre Behörde zu dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 17-99 (bei der ZAK) zur Erteilung der Rundfunklizenz bzw. der Lizenz für ein Streamingangebot für das Angebot "Gronkh" bevorratet, weInsbesondere richtet sich diese Anfrage an folgende Dokumente: 1. Der Antrag zu der Erteilung einer Lizenz zu dem entsprechenden oben genannten Angebot. 2. Der Bescheid Ihrer Behörde betreffend den Antrag unter 1.. 3. Die Korrespondenz zwischen dem Antragsteller und Ihrer Behörde. 4. Alle Dokumente aus denen hervorgeht, wie sie auf das oben genannte Angebot aufmerksam geworden sind. Im Bezug auf Punkt 3 und 4 verweise ich auf die Medienberichterstattung (https://www.gameswirtschaft.de/politik/gronkh-rundfunklizenz-medienanstalt-twitch-juni-2017/) in welcher bereits ein Teil der Korrespondenz veröffentlicht wurde. Im Bezug auf Punkt 4 verweise ich auf das Verfahren zu dem Angebot "Der Zinni", welches bei der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) anhängig ist. In einer vergleichbaren Anfrage an die LMK (https://fragdenstaat.de/a/55462) wurden sämtliche zu dem Fall der LMK vorliegenden Dokumente veröffentlicht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 55452 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
AW: Ihre Anfrage vom 04.02.2019 [#55452] Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank. Wir prüfen derzeit, ob und inwi…
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 04.02.2019 [#55452]
Datum
14. Februar 2019 17:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank. Wir prüfen derzeit, ob und inwieweit der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie der Schutz personenbezogener Daten einer Zugänglichmachung entgegensteht, §§ 8, 9 IFG NRW. Diesbezüglich müssen wir zunächst mit dem Zulassungsnehmer Kontakt aufnehmen. Gemäß § 5 Abs. 3 IFG NRW gilt die Einwilligung zur Zugänglichmachung personenbezogener Daten als verweigert, wenn diese nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage durch die öffentliche Stelle vorliegt. Insoweit darf ich also noch um Geduld bitte. Ich komme unaufgefordert auf Ihre Anfrage zurück. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 04.02.2019 [#55452] Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Antwort. Sofern…
An Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 04.02.2019 [#55452]
Datum
19. Februar 2019 07:47
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Antwort. Sofern mein Antrag personenbezogene Daten nach § 9 IFG NRW umfasst, bin ich mit der Schwärzung dieser einverstanden. Ich beantrage nicht die Herausgabe von personenbezogenen Daten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 55452 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
AW: Ihre Anfrage vom 04.02.2019 [#55452] Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. in Ergänzun…
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 04.02.2019 [#55452]
Datum
19. Februar 2019 10:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. in Ergänzung zu meiner E-Mail vom 14.02.2019 mache ich auf die entstehenden Gebühren nach § 11 IFG NRW aufmerksam: Für die Auskunftserteilung ist bereits jetzt ein erheblicher Vorbereitungsaufwand erforderlich geworden. Hierfür sieht das IFG NRW i.V.m. Zif. 1.2 der Anlage der Verwaltungsgebührenverordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) eine Gebühr von mindestens 10 € bis max. 500 € vor. Je nach der Antwort des Antragstellers hinsichtlich der Offenlegung von personenbezogenen Daten bzw. von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entsteht hier ein weiterer außergewöhnlicher Verwaltungsaufwand, je nach Aufwand für das Abtrennen bzw. Schwärzen solcher Daten. Hier ist nach Zif. 1.3.3 eine Rahmengebühr von mindestens 10 € bis max. 1.000 € vorgesehen. Die genaue Höhe der Gebühr orientiert sich am Verwaltungsaufwand und kann erst bestimmt werden, wenn die Bearbeitung Ihres Antrags abgeschlossen ist. Für die Berechnung der Gebühr gelten die Richtwerte nach dem Runderlass des Ministeriums des Innern -14-36.08.06 - vom 17. April 2018, (Gliederungsnummer 2011, Stand 01.02.2019). Bitte teilen Sie mir Ihre Anschrift mit, damit wir Ihnen zu gegebener Zeit den Gebührenbescheid zustellen können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 04.02.2019 [#55452] Sehr geehrt<< Anrede >> hiermit ziehe ich meinen Antrag zurü…
An Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 04.02.2019 [#55452]
Datum
19. Februar 2019 10:58
An
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> hiermit ziehe ich meinen Antrag zurück. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 55452 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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AW: Ihre Anfrage vom 04.02.2019 [#55452] Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Mit freun…
Von
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 04.02.2019 [#55452]
Datum
19. Februar 2019 11:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen