Antrag nach dem LTranspG, VIG
Sehr geehrte<Information-entfernt>
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich brauche folgende Information:
1. Welche Behörde in Rheinland-Pfalz ist zuständig für das Erlassen des Verwaltungsaktes "Festsetzungsbescheid"?
2. Welche nächsthöhere Behörde in Rheinland-Pfalz ist zuständig für das Erlassen des Verwaltungsaktes "Widerspruchsbescheid"?
3. Nach Markengesetz dienen Marken dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. In Punkt 1 und 2 genannte Behörde platziert Marken auf Verwaltungsakten. Geben Sie bitte andere Unternehmen / Behörden an, die in Konkurrenz zu in Punkt 1 und 2 genannten Behörde stehen und die auch ihre Verwaltungsakte erstellen. Wahrscheinlich gibt es Wettbewerb zwischen den Behörden und jede Behörde platziert ihre Marke in ihren Verwaltungsakten, damit der Empfänger sofort erkennt, dass der Bescheid nicht von der Konkurrenz stammt.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
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