Rundfunkbeitrag - Beitragsberechnung

1) Laut RBStV wird der Rundfunkbeitrag für Personen mit bestimmten Voraussetzungen auf aktuell ein Drittel von 17,50 Euro nach Antrag ermäßigt. Gilt diese Ermäßigung nun pro Person oder pro Wohnung?
Es ist im Gesetz nicht geregelt, ob sich die Ermäßigung auf die Wohnung oder die einzelnen Bewohner bezieht, da im RBStV nur angegeben ist, dass "pro Wohnung ein Beitrag erhoben wird".
Klar ist, dass der Gesamtbetrag von aktuell 17,50 Euro - auch wenn er auf beide zu gleichen Teilen aufgeteilt wird - über dem ermäßigten Beitrag der beiden liegt.
Unklar ist, ob der ermäßigte Beitrag von jedem, also insgesamt aktuell 11,66 Euro, oder pro Wohnung, also aufgeteilt auf Beide zu gleichen Anteilen aktuell 2,92 Euro verlangt wird.
Bitte beantworten Sie mir:
- Wie hoch ist der Gesamtbetrag des in diesem speziellen Falle zu erhebenden Rundfunkbeitrags sowie dessen Errechnungsweg und Grundlage?
- Wie kann der einzelne, zahlungspflichtige Gesamtschulner im Innenverhältniss den Beitrag von der anderen Person eintreiben (Rechtsgrundlage, Procedere und Hilfe der LRA z.B. Bescheid)?
2) In einer Wohnung wohnen zwei Personen, davon eine Person mit ein Drittelbeitrag, und eine Person mit vollem Beitrag. Beitragsschuldner sei die Person mit vollem Beitrag.
Bitte beantworten Sie mir:
- Wie hoch ist der zu erhebenden Rundfunkbeitrags sowie dessen Errechnungsweg und Grundlage?
- Wie kann der einzelne, zahlungspflichtige Gesamtschulner im Innenverhältniss den Beitrag von der anderen Person eintreiben (Rechtsgrundlage, Procedere und Hilfe der LRA z.B. Bescheid)?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. April 2017
  • Frist
    30. Mai 2017
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Laut RBStV wi…
An ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rundfunkbeitrag - Beitragsberechnung [#21186]
Datum
26. April 2017 00:00
An
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Laut RBStV wird der Rundfunkbeitrag für Personen mit bestimmten Voraussetzungen auf aktuell ein Drittel von 17,50 Euro nach Antrag ermäßigt. Gilt diese Ermäßigung nun pro Person oder pro Wohnung? Es ist im Gesetz nicht geregelt, ob sich die Ermäßigung auf die Wohnung oder die einzelnen Bewohner bezieht, da im RBStV nur angegeben ist, dass "pro Wohnung ein Beitrag erhoben wird". Klar ist, dass der Gesamtbetrag von aktuell 17,50 Euro - auch wenn er auf beide zu gleichen Teilen aufgeteilt wird - über dem ermäßigten Beitrag der beiden liegt. Unklar ist, ob der ermäßigte Beitrag von jedem, also insgesamt aktuell 11,66 Euro, oder pro Wohnung, also aufgeteilt auf Beide zu gleichen Anteilen aktuell 2,92 Euro verlangt wird. Bitte beantworten Sie mir: - Wie hoch ist der Gesamtbetrag des in diesem speziellen Falle zu erhebenden Rundfunkbeitrags sowie dessen Errechnungsweg und Grundlage? - Wie kann der einzelne, zahlungspflichtige Gesamtschulner im Innenverhältniss den Beitrag von der anderen Person eintreiben (Rechtsgrundlage, Procedere und Hilfe der LRA z.B. Bescheid)? 2) In einer Wohnung wohnen zwei Personen, davon eine Person mit ein Drittelbeitrag, und eine Person mit vollem Beitrag. Beitragsschuldner sei die Person mit vollem Beitrag. Bitte beantworten Sie mir: - Wie hoch ist der zu erhebenden Rundfunkbeitrags sowie dessen Errechnungsweg und Grundlage? - Wie kann der einzelne, zahlungspflichtige Gesamtschulner im Innenverhältniss den Beitrag von der anderen Person eintreiben (Rechtsgrundlage, Procedere und Hilfe der LRA z.B. Bescheid)?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Von
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Betreff
Beitragsservice - Automatische Antwort - E-Mail-Adresse nicht mehr aktiv - Automatic reply - E-mail address no longer active
Datum
26. April 2017 00:01
Status
Warte auf Antwort
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