Rundfunkbeitrag Härtefallantrag aus Gewissensgründen

Anfrage an: Südwestrundfunk

Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Bitte teilen Sie mir mit, wer oder was die - parteigebundenen - Stellen "Beitragsservice" oder die betreffende Landesrundfunkanstalt dazu legitimiert, das Gewissen eines Antragstellers eines "Härtefallantrags aus Gewissensgründen" zu prüfen, um daraufhin über die Zahlungspflicht dieser Person zu entscheiden?

Verweigerungen aus Gewissensgründen stellen in Deutschland eine schwierige Härtefallproblematik dar, wie sich in den langjährigen Kämpfen um die Verweigerung des Kriegsdienstes und dessen gesetzliche Regelung widerspiegelt.

Abgabenrechtlich hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass eben aufgrund einer haushaltsrechtlichen Trennung zwischen Einnahmen und Ausgaben die grundgesetzlich garantierte Freiheit des Gewissens nicht bei Steuerverweigerung zum Zwecke von Verhinderung von Militärausgaben berührt wird. (Beispiel: Ablehnungsbegründung zu 2 BvR 1775/02 vom 02.06.2003)

Der Rundfunkbeitrag hingegen dient - zweckgebunden - der Ausstattung und Arbeit des öffentlich rechtlichen Rundfunks, ist von dieser Grundsatzentscheidung zur Gewissensfreiheit also nicht betroffen.

Zur möglichen Befreiung über einen Härtefallantrag hat das BVerfG in einer Ablehnungsbegründung einer Verfassungsbeschwerde zum Rundfunkbeitrag (1BvR2550/12 vom 12.12.2012) zudem deutlich auf folgendes hingewiesen:
Zitat:
„Nach §4 Abs.6 Satz1 des RBStV hat die Landerundfunkanstalt auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können.
Es ist jedenfalls auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann.“

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. März 2018
  • Frist
    12. April 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte teilen S…
An Südwestdeutscher Rundfunk Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rundfunkbeitrag Härtefallantrag aus Gewissensgründen [#27035]
Datum
13. März 2018 15:23
An
Südwestdeutscher Rundfunk
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte teilen Sie mir mit, wer oder was die - parteigebundenen - Stellen "Beitragsservice" oder die betreffende Landesrundfunkanstalt dazu legitimiert, das Gewissen eines Antragstellers eines "Härtefallantrags aus Gewissensgründen" zu prüfen, um daraufhin über die Zahlungspflicht dieser Person zu entscheiden? Verweigerungen aus Gewissensgründen stellen in Deutschland eine schwierige Härtefallproblematik dar, wie sich in den langjährigen Kämpfen um die Verweigerung des Kriegsdienstes und dessen gesetzliche Regelung widerspiegelt. Abgabenrechtlich hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass eben aufgrund einer haushaltsrechtlichen Trennung zwischen Einnahmen und Ausgaben die grundgesetzlich garantierte Freiheit des Gewissens nicht bei Steuerverweigerung zum Zwecke von Verhinderung von Militärausgaben berührt wird. (Beispiel: Ablehnungsbegründung zu 2 BvR 1775/02 vom 02.06.2003) Der Rundfunkbeitrag hingegen dient - zweckgebunden - der Ausstattung und Arbeit des öffentlich rechtlichen Rundfunks, ist von dieser Grundsatzentscheidung zur Gewissensfreiheit also nicht betroffen. Zur möglichen Befreiung über einen Härtefallantrag hat das BVerfG in einer Ablehnungsbegründung einer Verfassungsbeschwerde zum Rundfunkbeitrag (1BvR2550/12 vom 12.12.2012) zudem deutlich auf folgendes hingewiesen: Zitat: „Nach §4 Abs.6 Satz1 des RBStV hat die Landerundfunkanstalt auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann.“ Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rundfunkbeitrag Härtefallantrag aus Gewissensg…
An Südwestdeutscher Rundfunk Details
Von
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Betreff
AW: Rundfunkbeitrag Härtefallantrag aus Gewissensgründen [#27035]
Datum
13. April 2018 08:30
An
Südwestdeutscher Rundfunk
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rundfunkbeitrag Härtefallantrag aus Gewissensgründen“ vom 13.03.2018 (#27035) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 27035 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rundfunkbeitrag Härtefallantrag aus Gewissensg…
An Südwestdeutscher Rundfunk Details
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Betreff
AW: Rundfunkbeitrag Härtefallantrag aus Gewissensgründen [#27035]
Datum
11. Oktober 2018 07:35
An
Südwestdeutscher Rundfunk
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rundfunkbeitrag Härtefallantrag aus Gewissensgründen“ vom 13.03.2018 (#27035) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 182 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 27035 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rundfunkbeitrag Härtefallantrag aus Gewissensg…
An Südwestdeutscher Rundfunk Details
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Betreff
AW: Rundfunkbeitrag Härtefallantrag aus Gewissensgründen [#27035]
Datum
30. Oktober 2018 12:42
An
Südwestdeutscher Rundfunk
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rundfunkbeitrag Härtefallantrag aus Gewissensgründen“ vom 13.03.2018 (#27035) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 201 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 27035 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bad…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Rundfunkbeitrag Härtefallantrag aus Gewissensgründen“ [#27035] [#27035]
Datum
29. April 2019 10:39
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/27035 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht nicht bearbeitet. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 27035.pdf Anfragenr: 27035 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Rundfunkbeitrag Härtefallantrag aus Gewissensgründen“ [#27035] [#27035]
Datum
29. April 2019 10:39
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Rundfunkbeitrag Härtefallantrag aus Gewissensgrü…
An Südwestdeutscher Rundfunk Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rundfunkbeitrag Härtefallantrag aus Gewissensgründen“ [#27035] [#27035]
Datum
29. April 2019 10:40
An
Südwestdeutscher Rundfunk
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Rundfunkbeitrag Härtefallantrag aus Gewissensgründen“ vom 13.03.2018 (#27035) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 382 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 27035 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Südwestdeutscher Rundfunk
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Fragen, die Sie mit Bezug auf die Nummer #27035 gestellt haben, waren bereits i…
Von
Südwestdeutscher Rundfunk
Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage „Rundfunkbeitrag Härtefallantrag aus Gewissensgründen“ [#27035] [#27035]
Datum
9. Mai 2019 11:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Fragen, die Sie mit Bezug auf die Nummer #27035 gestellt haben, waren bereits im Rahmen Ihrer am 21. Mai 2018 eingegangenen Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier anhängig und wurden dort einer Klärung zugeführt. Mit Urteil vom 9. August 2018 wurde auch Ihre Klage auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Klageverfahrens (Urteil vom 27.10.2016) abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung sowie der Beiordnung eines Notanwalts wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 4.2.2019 abgelehnt. Zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gewissensgründen wurde nicht vorgetragen, so dass wir Ihnen hierzu einige Informationen zur rechtlichen Einordnung geben möchten. Dabei verweisen wird auf die Entscheidung des OVG Berling-Brandenburg (Beschluss vom 1.2.2017 – OVG 11 N 91.15 –, juris, Rn. 27 ff.). Darin heißt es in der Randnotiz 27: „Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG sowie des Art. 9 EMRK wird durch die Beitragserhebung als solche nicht tangiert (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015, 7 A 10455/15, Rz. 18, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015, 2 A 2311/14, Rn. 84 f. juris).“ In der Randnotiz 28, finden Sie die Begründung, warum auch der Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit von der Beitragspflicht analog zur Steuerzahlung nicht berührt wird: „Auch wenn es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im abgabenrechtlichen Sinne handelt, lässt sich diese Rechtsprechung auf ihn übertragen. Denn der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zu entnehmen, dass der Schutzbereich der Gewissensfreiheit nur so weit reicht wie der eigene Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18.04.1984, 1 BvL 43/81, juris, Rz. 35; VG Saarland, Urteil vom 25. Januar 2016 – 6 K 525/15 –, Rn. 88, juris). Die Programmentscheidung liegt jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Klägers.“ Allein die persönliche Bewertung eines Umstands – ob jemand z.B. das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mag oder nicht – sagt noch nichts darüber aus, ob es um eine Gewissensentscheidung geht. Vielmehr werden an die Gewissensentscheidung sehr hohe Anforderungen gestellt. Nur dann ist der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG überhaupt eröffnet (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 4 Abs. 1 GG, BVerfGE 12,45 (55); BVerfGE 79,24). Ansonsten könnte man auf diese Weise jedes rechtmäßig erlassene Gesetz außer Kraft setzen und sich z.B. auch unter Berufung auf das eigene Gewissen für das Linksfahren im Straßenverkehr entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil von 18.07.2018 entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur in Bezug auf die Beitragspflicht für Nebenwohnungen überarbeitet werden muss, ansonsten aber verfassungsmäßig ist. Dies kann nicht durch die bloße Berufung auf eine Gewissensentscheidung ausgehebelt werden. Mit freundlichen Grüßen,

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Ihre E-Mail vom 29. April 2019 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. E-Mail. Als Anlage erhalten…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Ihre E-Mail vom 29. April 2019
Datum
25. Juni 2019 15:13
Status
Anfrage abgeschlossen
13,2 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. E-Mail. Als Anlage erhalten Sie unser Schreiben dazu. Mit freundlichen Grüßen