Rundfunkbeitrag Härtefallantrag aus Gewissensgründen
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte teilen Sie mir mit, wer oder was die - parteigebundenen - Stellen "Beitragsservice" oder die betreffende Landesrundfunkanstalt dazu legitimiert, das Gewissen eines Antragstellers eines "Härtefallantrags aus Gewissensgründen" zu prüfen, um daraufhin über die Zahlungspflicht dieser Person zu entscheiden?
Verweigerungen aus Gewissensgründen stellen in Deutschland eine schwierige Härtefallproblematik dar, wie sich in den langjährigen Kämpfen um die Verweigerung des Kriegsdienstes und dessen gesetzliche Regelung widerspiegelt.
Abgabenrechtlich hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass eben aufgrund einer haushaltsrechtlichen Trennung zwischen Einnahmen und Ausgaben die grundgesetzlich garantierte Freiheit des Gewissens nicht bei Steuerverweigerung zum Zwecke von Verhinderung von Militärausgaben berührt wird. (Beispiel: Ablehnungsbegründung zu 2 BvR 1775/02 vom 02.06.2003)
Der Rundfunkbeitrag hingegen dient - zweckgebunden - der Ausstattung und Arbeit des öffentlich rechtlichen Rundfunks, ist von dieser Grundsatzentscheidung zur Gewissensfreiheit also nicht betroffen.
Zur möglichen Befreiung über einen Härtefallantrag hat das BVerfG in einer Ablehnungsbegründung einer Verfassungsbeschwerde zum Rundfunkbeitrag (1BvR2550/12 vom 12.12.2012) zudem deutlich auf folgendes hingewiesen:
Zitat:
„Nach §4 Abs.6 Satz1 des RBStV hat die Landerundfunkanstalt auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können.
Es ist jedenfalls auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann.“
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum13. März 2018
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12. April 2018
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Wer Bewegtbildmedien an sich für schädlich oder auch nur unwichtig hält und daher die Zwangsfinanzierung eines Medienkonzerns aus Gewissensgründen ablehnt, konnte dies bis Ende 2012 tun, indem er kein Empfangsgerät bereithielt. Das geht nun nicht mehr, ohne das Grundbedürfnis "Wohnen" aufzugeben und daher mussten Gründe her, warum das Gewissen nicht betroffen sein soll. Die Argumentation der ÖRR bezieht sich immer auf Programminhalte. Da fragt man sich dann aber, warum nur die Inhalte der ÖRR davon betroffen sein sollen. Die Argumentation des SWR ist erschreckend wirklichkeits- und grundrechtsfremd, bzw. mit dem Beispiel des Linksfahrens lächerlich. Die STVO gehört zum Bundesrecht, der RBStV zu den Gesetzen der einzelnen Länder. Dieses unfachmännische Rumgeeiere und Verbiegen von Grundfreiheiten der Justiziare der LRAen gefährdet unser gesamtes freiheitlich-demokratischen Rechtskonstrukt. Es ist reine Machtausübung unfähiger Leute.