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Rundfunkkommission

Auf Ihrer Internetseite "Machen Sie mit! Beteiligungsportal der Rundfunkkommission" ist mehrmals der Begriff "Rundfunkkommission" genannt.
https://www.rlp.de/index.php?id=27687

Um welche Rundfunkkommission ist hier die Rede? Ich kenne "Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)". Ist diese Kommission gemeint?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. August 2018
  • Frist
    18. September 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf I…
An Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rundfunkkommission [#32897]
Datum
16. August 2018 00:45
An
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf Ihrer Internetseite "Machen Sie mit! Beteiligungsportal der Rundfunkkommission" ist mehrmals der Begriff "Rundfunkkommission" genannt. https://www.rlp.de/index.php?id=27687 Um welche Rundfunkkommission ist hier die Rede? Ich kenne "Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)". Ist diese Kommission gemeint?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Antragsteller/in Andi_32897_ZWN_Merkblatt DSGVO_16.08.2018 Sehr geehrtAntragsteller/in bitte beachten Sie die Anl…
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Antragsteller/in Andi_32897_ZWN_Merkblatt DSGVO_16.08.2018
Datum
20. August 2018 11:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in bitte beachten Sie die Anlage. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Rundfunkkommission“ [#32897] [#32897]
Datum
20. August 2018 11:42
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/32897 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil man weigert die einfachste Anfrage überhaupt zu antworten. 1. Man kann somit feststellen, dass Staatskanzlei unzureichende Information auf ihrer Webseite veröffentlicht und wartet, bis ein Bürger die Anfrage stellt, um seine personenbezogene Daten zu bekommen und somit Benutzer der Seite zu identifizieren. 2. Die Nutzung des Internetportals www.rlp.de (dazu gehören auch Nachfragen zum Inhalt der Seite) ist generell ohne Personenidentifikation. Staatskanzlei ist da wahrscheinlich anderer Meinung. 3. Die Nachfrage bezieht sich zum Thema Rundfunkbeitrag. Der Rundfunkbeitrag wurde für alle Bürger als Schuld eingeführt. Somit ist der Bürger GEZWUNGEN, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Da Staatskanzlei Informationen und Dokumente zum Thema Rundfunkbeitrag fast nie veröffentlicht, oder veröffentlicht nur zum Teil (wie in diesem Beispiel, dass man nicht versteht um welche Kommission es überhaupt geht), dann ist der Bürger gezwungen, Anfragen nach IFG zu stellen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 32897 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. In Ihrer Antwort berücksichtigen Sie eine…
An Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rundfunkkommission“ [#32897] [#32897]
Datum
20. August 2018 12:03
An
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. In Ihrer Antwort berücksichtigen Sie einen entscheidenden Punkt nicht: die Anfrage bezieht sich zum Rundfunkbeitragsrecht. Ich teile Ihnen Folgendes mit: 1. Die Anfrage bezieht sich zum Thema Rundfunkbeitrag. 2. Der Rundfunkbeitrag wurde für alle Bürger als Schuld eingeführt. Somit ist der Bürger GEZWUNGEN, sich mit dem Thema zu beschäftigen. 3. Da Staatskanzlei Informationen und Dokumente zum Thema Rundfunkbeitrag fast nie veröffentlicht, oder veröffentlicht nur zum Teil (wie in diesem Beispiel, dass man nicht versteht um welche Kommission es überhaupt geht), dann ist der Bürger gezwungen, Anfragen zu stellen. 4. Der Informationsanspruch gegenüber der Staatskanzlei leitet sich direkt aus dem RBStV und anderen Staatsverträgen, die Rundfunkbeitragspflicht eingeführt haben, ab. 5. Folglich: bitte geben Sie mir die angefragte Information ohne irgendwelche Bedingungen ihrerseits. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 32897 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
GZ 0230-1#2018/2-0201 24.0021 Antragsteller/in Andi_32897_21.08.2018 Sehr geehrte<Information-entfernt> bit…
Von
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
GZ 0230-1#2018/2-0201 24.0021 Antragsteller/in Andi_32897_21.08.2018
Datum
23. August 2018 11:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte beachten Sie das beiliegende Dokument/die beiliegenden Dokumente. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage an die Staatskanzlei über fragdenstaat.de bezüglich "Rundfunkkommission"
Datum
29. August 2018 11:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 29.08.2018 Gesch.Z.: 4.03.18.094 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Ihre Anfrage an die Staatskanzlei über fragdenstaat.de bezüglich "Rundfunkkommission" Sehr geehrtAntragsteller/in ich habe Ihre Beschwerde vom 20.08.2018 aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht geprüft und möchte Ihnen hiermit meine Rechtsauffassung mitteilen. Im vorliegenden Fall haben Sie einen Antrag auf Informationszugang über die Plattform fragdenstaat.de an die Staatskanzlei übermittelt. Sie haben aus § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 LTranspG auf Antrag einen Anspruch auf die bei der Staatskanzlei vorhandenen Informationen, soweit Ihrem Informationsbegehren keine in den §§ 14-16 LTranspG normierten Belange entgegenstehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist eine Voraussetzung für die Bearbeitung eines Antrags auf Informationszugang die Preisgabe der Identität der antragstellenden Person (§ 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG). Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) hat bei Einführung des Landestransparenzgesetzes im Rahmen seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf diesbezüglich seine Bedenken geäußert, da so im Gegensatz zum alten Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) keine anonyme Antragstellung mehr möglich ist. Aus Sicht des LfDI war dies sowohl aus informationsfreiheitsrechtlicher als auch aus datenschutzrechtlicher Sicht bedenklich. Das Erfordernis der Preisgabe der Identität wurde jedoch in das Gesetz mit aufgenommen und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass das Erfordernis der Preisgabe der Identität bei der Beantragung von Informationen verfassungskonform ist (Beschluss vom 27. Oktober 2017, Aktenzeichen: VGH B 37/16). Es gibt hier somit im keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Informationszugang nach dem LTranspG ohne Preisgabe der Identität. Für die Preisgabe der Identität sind die Angabe des Namens und der Anschrift erforderlich (vgl. VV zum LTranspG vom 24.11.2017, einsehbar unter: https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/informationsfreiheit/ ). Ist die Identität nicht erkennbar, muss der Antrag durch die Behörde nicht bearbeitet werden. Sofern die transparenzpflichtige Stelle anonyme Anträge bearbeitet geschieht dies auf freiwilliger Basis. Da die Staatskanzlei mit der Aufforderung an Sie nach § 11 Abs. 2 S. 1 Ihre Identität preiszugeben, nicht gegen die Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes verstößt, kann Ihnen der LfDI in Ihrem Anliegen derzeit nicht weiterhelfen. Ich weise darauf hin, dass die Verpflichtung zur Preisgabe der Identität unabhängig davon besteht, ob die Behörde gewisse Informationen allgemein zugänglich auf Ihrer Homepage veröffentlicht. Im Rahmen eines Einzelantrags nach dem LTranspG ist die Identität für die Bearbeitung des Antrags bei Nachfrage durch die Behörde preiszugeben. Da Sie im Rahmen Ihrer Anfrage an die Staatskanzlei Ihr Interesse an der Rundfunkkommission deutlich gemacht haben, möchte ich Sie an dieser Stelle jedoch noch auf die Informationen auf der Homepage der Landesregierung Rheinland-Pfalz diesbezüglich hinweisen: https://landesvertretung.rlp.de/de/die-landesvertretung/die-aufgaben/medien-und-digitales/rundfunkkommission-der-laender/ Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.