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Rundfunknutzungsordnung

BVerfG hat vor kurzem entschieden, dass Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist.

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Im Urteil wurde erwähnt, dass "[...] das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks [...] jederzeit abgerufen werden kann. Es kommt daneben nicht darauf an, ob diese Nutzungsmöglichkeit tatsächlich weitgehend in Anspruch genommen wird."

Ich gehe davon aus, dass die Nutzungsmöglichkeit des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Räumen der Stadt Dortmund existiert.

Bitte schicken Sie mir die Rundfunknutzungsordnung, die Nutzung des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Räumen der Stadt Dortmund regelt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. August 2018
  • Frist
    18. September 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Kommunalverwaltung Dortmund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rundfunknutzungsordnung [#32841]
Datum
15. August 2018 09:58
An
Kommunalverwaltung Dortmund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
BVerfG hat vor kurzem entschieden, dass Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157), http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html Im Urteil wurde erwähnt, dass "[...] das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks [...] jederzeit abgerufen werden kann. Es kommt daneben nicht darauf an, ob diese Nutzungsmöglichkeit tatsächlich weitgehend in Anspruch genommen wird." Ich gehe davon aus, dass die Nutzungsmöglichkeit des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Räumen der Stadt Dortmund existiert. Bitte schicken Sie mir die Rundfunknutzungsordnung, die Nutzung des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Räumen der Stadt Dortmund regelt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kommunalverwaltung Dortmund
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Behördliche Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Sehr geehrt…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Rundfunknutzungsordnung (32841)
Datum
11. September 2018 12:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Behördliche Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre o. g. Anfrage (eingegangen am 15.08.2018 per E-Mail) wurde an mich weitergeleitet, die ich, wie von Ihnen gewünscht, per E-Mail beantworte. Rechtsgrundlage für Ihren Auskunftsanspruch ist für Behörden im Land Nordrhein-Westfalen das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW). Ihr Informationsanspruch richtet sich nur auf diejenigen Informationen, die bei der Stadt Dortmund vorhanden sind. Seitens der Stadt Dortmund besteht weder die Pflicht, Informationen zu beschaffen oder aufzubereiten, noch Informationen zu rekonstruieren (§ 4 IFG NRW). Ich habe Ihre Anfrage innerhalb der Stadt Dortmund an die zuständigen Dienststellen mit der Bitte um Beantwortung weitergeleitet. Auf Grundlage der mir nun von den zuständigen Dienststellen vorliegenden Rückmeldungen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt: Eine Rundfunknutzungsordnung, die die Nutzung des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Räumen der Stadt Dortmund regelt, existiert nicht. Ich weise Sie darauf hin, dass Sie das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen (§ 13 Abs. 2 IFG NRW). Mit freundlichen Grüßen
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