Rundfunkrecht
Bundesland NRW hat mit anderen Bundesländern ein einheitliches Rundfunkrecht (einheitliche Staatsverträge).
Die Bundesländer haben verschiedene Verfassungen. So ist z.B. in der Verfassung des Bundeslandes Brandenburg die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als unmittelbar gültiges Verfassungsrecht benannt.
Einheitliches Rundfunkrecht wird also in verschiedenen Bundesländern durch eigene Verfassungen begrenzt. In Brandenburg wird somit nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag so begrenzt, dass es keine behördlichen Einwirkungen stattfinden können.
Da das Bundesland NRW mit Bundesland Brandenburg ein einheitliches Rundfunkrecht hat, wurde diese Begrenzung (keine behördlichen Einwirkungen) auch auf das Bundesland NRW übertragen oder werden die Bürger in NRW anders behandelt als Bürger in Brandenburg? Stehen die Bürger in NRW somit unter den behördlichen Eingriffen und Bürger in Brandenburg nicht?
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Datum18. August 2017
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19. September 2017
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