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Rundfunkrecht

Bundesland NRW hat mit anderen Bundesländern ein einheitliches Rundfunkrecht (einheitliche Staatsverträge).

Die Bundesländer haben verschiedene Verfassungen. So ist z.B. in der Verfassung des Bundeslandes Brandenburg die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als unmittelbar gültiges Verfassungsrecht benannt.

Einheitliches Rundfunkrecht wird also in verschiedenen Bundesländern durch eigene Verfassungen begrenzt. In Brandenburg wird somit nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag so begrenzt, dass es keine behördlichen Einwirkungen stattfinden können.

Da das Bundesland NRW mit Bundesland Brandenburg ein einheitliches Rundfunkrecht hat, wurde diese Begrenzung (keine behördlichen Einwirkungen) auch auf das Bundesland NRW übertragen oder werden die Bürger in NRW anders behandelt als Bürger in Brandenburg? Stehen die Bürger in NRW somit unter den behördlichen Eingriffen und Bürger in Brandenburg nicht?

Welche Informationen haben Sie darüber?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. August 2017
  • Frist
    19. September 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rundfunkrecht [#24359]
Datum
18. August 2017 11:27
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bundesland NRW hat mit anderen Bundesländern ein einheitliches Rundfunkrecht (einheitliche Staatsverträge). Die Bundesländer haben verschiedene Verfassungen. So ist z.B. in der Verfassung des Bundeslandes Brandenburg die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) als unmittelbar gültiges Verfassungsrecht benannt. Einheitliches Rundfunkrecht wird also in verschiedenen Bundesländern durch eigene Verfassungen begrenzt. In Brandenburg wird somit nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag so begrenzt, dass es keine behördlichen Einwirkungen stattfinden können. Da das Bundesland NRW mit Bundesland Brandenburg ein einheitliches Rundfunkrecht hat, wurde diese Begrenzung (keine behördlichen Einwirkungen) auch auf das Bundesland NRW übertragen oder werden die Bürger in NRW anders behandelt als Bürger in Brandenburg? Stehen die Bürger in NRW somit unter den behördlichen Eingriffen und Bürger in Brandenburg nicht? Welche Informationen haben Sie darüber?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfragen #24359, # 24490 über fragdenstaat.de Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre o.a. Anfragen nehme ich B…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfragen #24359, # 24490 über fragdenstaat.de
Datum
18. September 2017 13:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre o.a. Anfragen nehme ich Bezug. Ich weise Sie letztmals darauf hin, dass die Angelegenheit hier erst weiterbearbeitet werden kann, nachdem Sie uns Ihren Namen und Ihre Postanschrift mitgeteilt haben. Die Gründe hierfür habe ich Ihnen bereits mehrfach dargelegt. Sie kennen die Rechtsauffassung der Staatskanzlei. Die Staatskanzlei hat auf Ihre Anfragen mehrfach mit gleichlautenden E-Mails geantwortet und Sie gebeten, Ihren Namen und Ihre Anschrift zu nennen und dies begründet. Sie haben mehrmals darauf hingewiesen, dass Sie hierzu nicht bereit sind. Vor diesem Hintergrund werde ich davon absehen, Ihre Anfragen weiterhin zu beantworten, so lange sich die Sach- oder Rechtslage nicht ändert. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.