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Rundfunkunternehmen "ZDF" und "Deutschlandradio"

Wie werden Rundfunkunternehmen "ZDF" und "Deutschlandradio" in der Statistik geführt?

Es ist allgemein bekannt, dass "ZDF" und "Deutschlandradio" auf Grundlage der Staatsverträge zwischen allen Bundesländern gegründet wurden. Somit werden sie in der Statistik als Unternehmen der Landesregierungen geführt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. August 2018
  • Frist
    18. September 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie wer…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rundfunkunternehmen "ZDF" und "Deutschlandradio" [#32888]
Datum
15. August 2018 19:24
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie werden Rundfunkunternehmen "ZDF" und "Deutschlandradio" in der Statistik geführt? Es ist allgemein bekannt, dass "ZDF" und "Deutschlandradio" auf Grundlage der Staatsverträge zwischen allen Bundesländern gegründet wurden. Somit werden sie in der Statistik als Unternehmen der Landesregierungen geführt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Statistisches Bundesamt
Eingangsbestätigung IFG Antrag 232: Rundfunkunternehmen ZDF und Deutschlandradio Sehr geehrtAntragsteller/in wir …
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung IFG Antrag 232: Rundfunkunternehmen ZDF und Deutschlandradio
Datum
16. August 2018 10:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 15. August 2018. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A-IR/11100100-IF30232 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen
Statistisches Bundesamt
AW: Abgabe aus KMS, Kunde: Antragsteller/in Antragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
AW: Abgabe aus KMS, Kunde: Antragsteller/in Antragsteller/in
Datum
22. August 2018 11:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 16. August 2018 (unser Az.: A-IR/1110100-IF30232) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung folgender Informationen: Wie werden Rundfunkunternehmen "ZDF" und "Deutschlandradio" in der Statistik geführt? Es ist allgemein bekannt, dass "ZDF" und "Deutschlandradio" auf Grundlage der Staatsverträge zwischen allen Bundesländern gegründet wurden. Somit werden sie in der Statistik als Unternehmen der Landesregierungen geführt? Zu Ihrer Anfrage nehmen wir nach Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen unseres Hauses wie folgt Stellung: Wir haben Ihnen bereits mit unserer Auskunft im Nachgang zu Ihrem Antrag mit dem Az.: A-IR/1110100-IF30189 (unsere E-Mail vom 15.03.2018) das Folgende erläutert: Es ist uns nicht möglich, Informationen explizit zu einzelnen Unternehmen weiter zu geben. Selbst die Information, ob es sich hierbei um ein Unternehmen oder einen Betrieb handelt, wäre schon eine Einzelangabe, die der statistischen Geheimhaltung unterliegt. Das sogenannte Statistikgeheimnis ist in § 16 Abs. 1 BStatG normiert. Die Vorschrift lautet: "Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist." Wir dürfen daher Ihre Fragen nicht mit Angaben dazu, wie ZDF oder Deutschlandradio klassifiziert sind, beantworten. Wir bedauern, dass wir Ihnen keine andere Antwort geben können, und hoffen auf Ihr Verständnis. Grundsätzlich kann die amtliche Statistik aber ihre Konzepte erläutern, nach denen sie bei der Abgrenzung der Einheiten vorgeht. Vielleicht hilft Ihnen dies weiter: Das statistische Unternehmensregister (URS) führt beispielsweise die Unternehmen, die eine zum Bruttoinlandsprodukt beitragende wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die rechtlichen Einheiten, aus denen die Unternehmen bestehen, sowie Informationen zu Unternehmensgruppen. Die Unternehmen werden im URS einer Haupttätigkeit nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) zugeordnet. Auf Basis dieser Zuordnung im URS erfolgt die Einbeziehung der Unternehmen in die bereichsspezifischen Unternehmensstatistiken. Tätigkeiten der Rundfunkveranstalter (Abteilung 60 der WZ 2008) werden in die Statistiken des Dienstleistungsbereichs einbezogen. Aus klassifikatorischer Sicht ist zu ergänzen, dass in der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), vom Grundsatz her Einheiten, deren Haupttätigkeit aus der "Gestaltung, Realisation und Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen" besteht, der Unterklasse 60.10.0 ("Hörfunkveranstalter") zuzuordnen wären (s. https://www.klassifikationsserver.de/kl…) und Einheiten, deren Haupttätigkeit die "Gestaltung, Realisation und Ausstrahlung von Fernsehprogrammen" darstellt, in die Unterklasse 60.20.0 ("Fernsehveranstalter") fallen würden (s. https://www.klassifikationsserver.de/kl…)200). Ebenfalls im URS geführt wird die Zugehörigkeit der rechtlichen Einheiten zu Unternehmensgruppen nach dem statistischen Kontrollkonzept. Außerdem nimmt das URS eine Zuordnung nach Institutionellen Sektoren gemäß des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) vor. Bei der Typisierung des Institutionellen Sektors werden grundsätzlich die Sektoren „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“, „Finanzielle Kapitalgesellschaften“, „Staat“, „Private Haushalte“ und „Private Organisationen ohne Erwerbszweck“ unterschieden. Nähere Auskünfte zur allgemeinen Zuordnung von Einheiten zum ESVG (Abteilung D) stehen als Metadaten auf den Informationsangeboten der statistischen Ämter zur Verfügung. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Auskünften weiter geholfen zu haben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
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AW: Abgabe aus KMS, Kunde: Antragsteller/in Antragsteller/in [#32888] Sehr geehrte<Information-entfernt> vi…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Abgabe aus KMS, Kunde: Antragsteller/in Antragsteller/in [#32888]
Datum
22. August 2018 12:06
An
Statistisches Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Mir geht es darum, die Vorgehensweise des Statistischen Bundesamts im Falle der speziellen Unternehmen zu erfahren. Ich habe als Beispiel 2 Unternehmen genannt. Da Sie keine Informationen über einzelne Unternehmen geben können, schreiben Sie mir bitte nur über die Situation. Situation: Bundesländer gründen per Staatsverträgen eigene Unternehmen. Auch Liquidierung dieser Unternehmen läuft nach diesen Staatsverträgen ab. Zur Finanzierung dieser Unternehmen werden in jedem Bundesland eine spezielle öffentliche Abgabe eingeführt. Statistisches Bundesamt bucht diese Abgabe in der Statistik als Steuer. Fazit: von den Bundesländern per Staatsverträgen gegründete Unternehmen, die vollständig durch öffentliche spezielle Abgabe (in Statistik: Steuer) finanziert werden, sind komplett von Bundesländern abhängig. Frage: werden diese Unternehmen von Statistik als Teil der Bundesländer betrachtet und somit als Teil des Staates? Falls nicht, warum nicht? Da aus Sicht der Statistik diese Unternehmen vom Steuer finanziert werden und müssten somit zwangsläufig zu Bundesländern und somit zum Staat gehören. https://fragdenstaat.de/anfrage/rundfunkunternehmen-zdf-und-deutschlandradio/ Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 32888 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Statistisches Bundesamt
Ihre Rückfrage: IFG Antrag Rundfunkunternehmen ZDF und Deutschlandradio (Az.: A-IR/1110100-IF30232) Sehr geehrtAnt…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Ihre Rückfrage: IFG Antrag Rundfunkunternehmen ZDF und Deutschlandradio (Az.: A-IR/1110100-IF30232)
Datum
29. August 2018 10:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in gerne beantworten wir Ihre Rückfrage vom 22.08.2018 zu unserem IFG-Bescheid (Az.: A-IR/1110100-IF30232) nach Rücksprache mit der Fachabteilung im Rahmen einer einfachen Auskunft wie folgt: Wir haben Ihnen in unserer Auskunft im Rahmen des genannten IFG-Bescheid eine allgemein gefasste Antwort in Bezug auf die Zuordnung von öffentlichen Rundfunkanstalten zu institutionellen Sektoren gemäß ESVG gegeben und auf die Metadaten verwiesen. Diese Auskunft ergänzen wir nun um die folgende Information: Eurostat hat jüngst (im Juli dieses Jahres) entschieden, dass die öffentlichen Rundfunkanstalten in Deutschland dem institutionellen Sektor Staat zuzuordnen sind). Die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen werden die öffentlichen Rundfunkanstalten daher baldmöglichst, zur nächsten umfassenden Revision im Sommer 2019, dem Sektor Staat zuordnen. Die zugrundeliegende Entscheidung von Eurostat finden Sie unter folgendem link: http://ec.europa.eu/eurostat/documents/1015035/8683865/Advice-2018-DE-Sector-classification-of-the-DE-public-broadcasting-agencies.pdf/58f841a7-4681-4a18-9908-b672a663710b Hier wird von Eurostat auch darauf hingewiesen werden, dass eine Finanzierung über Zwangsabgaben nicht automatisch zu einer Zuordnung zum Sektor Staat führen muss. Das von Ihnen dargestellte Fazit, wonach ein einzelnes Kriterium (Grad der Finanzierung) für eine Sektorzuordnung ausreichen sollte, wird von Eurostat also nicht geteilt. Eurostat ist jedoch der Überzeugung, dass eine überwiegende Zahl von Indikatoren für eine Zuordnung der öffentlichen Rundfunkanstalten in Deutschland zum Sektor statt spricht (siehe Seite 13 des Eurostat-Advice). Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben und bedanken uns für Ihr Interesse. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.