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Rundschreiben - Fahrradstraße

- alle Rundschreiben des Berliner Senates an die Berliner Bezirksverwaltungen zum Themenbereich "Fahrradstraße" seit 01.01.2017

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Juni 2019
  • Frist
    23. Juli 2019
  • Kosten dieser Information:
    50,00 Euro
  • 0 Follower:innen
Leonard Wolf
Leonard Wolf
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Rundschreiben - Fahrradstraße [#151828]
Datum
20. Juni 2019 19:06
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- alle Rundschreiben des Berliner Senates an die Berliner Bezirksverwaltungen zum Themenbereich "Fahrradstraße" seit 01.01.2017
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf

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Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Wolf, auf Ihren mit Mail vom…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Via
Briefpost
Betreff
Aktenauskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
9. Juli 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wolf, auf Ihren mit Mail vom 20. Juni 2019 gestellten Antrag auf Aktenauskunft nach dem Berliner Infor­ mationsfreiheitsgesetz (IFG) ergeht folgender Bescheid: 1. Ihnen wird anliegend das angeforderte Rundschreiben des Berliner Senats an sämtliche Berliner Bezirksverwaltungen zum Thema Fahrradstraße übersandt 2. Die Verwaltungsgebühr für die Aktenauskunft wird auf 50,00 EUR festgesetzt. Begründung: I. Mit Mail vom 20. Juli 2019 haben Sie beantragt, Ihnen sämtliche Rundschreiben des Berliner Se­ nats an die Berliner Bezirksverwaltungen zum Thema Fahrradstraße seit 01.01.2017 zukommen zu lassen. Es existiert beiliegendes Rundschreiben, das wir Ihnen hiermit zur Verfügung stellen. II. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder Mensch das Recht auf Aktenauskunft über den Inhalt der von öffentlichen Stellen geführten Akten. Die von Ihnen beantragte Aktenauskunft unterfällt diesem Informationsrecht, so dass Ihrem Antrag stattgegeben wird. III. Die Aktenauskunft ist nach § 16 Satz 1 IFG gebührenpflichtig. Gemäß § 16 Satz 2 IFG ist das Ge­ setz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBI. S. 516) in der jeweils geltenden Fas­ sung (GebBtrG) anzuwenden. Die Höhe der Verwaltungsgebühr bestimmt sich gern. § 6 Absatz 1 GebBtrG nach der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO). Nach § 1 Absatz 1 VGebO werden Verwaltungsgebühren nach dem der VGebO anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Nach Tarifstelle 1004 lit. a) Ziff. 2 dieses Gebührenverzeichnisses beträgt die Rahmengebühr für die Gewährung von Aktenauskunft bei einer einfachen schriftlichen Auskunft 5 -100,00 EUR. Die Aktenauskunft war im vorliegenden Fall als einfache schriftliche Auskunft zu qualifizieren, da ledig­lich ein Schreiben zum Thema Fahrradstraße seit 01.01.2017 relevant war. Da eine aufwendige Recherche sowohl in Papiervorgängen als auch in digitaler Form sowohl in den Referaten B und D der Abteilung verkehr der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Kli­ maschutz als auch in unserer nachgeordneten Behörde - der Verkehrslenkung Berlin - notwendig wurde, ist es erforderlich und angemessen für den angefallenen Arbeitsaufwand eine mittlere Verwaltungsgebühr der Tarifstelle in Höhe von 50,00 EUR zu erheben. Bitte überweisen Sie diesen Betrag innerhalb von drei Wochen nach Erhalt dieses Bescheids auf eines der angegebenen Konten der Landeshauptkasse Berlins. Als Zahlungsgrund geben Sie bitte das Kassenzeichen 1930007107671 an. [Rechtsbehelfsbelehrung] Mit freundlichen Grüßen