Rundschreiben zu Verbot von PKK-Symbolen

- Das Rundschreiben von BM de Maizière vom 2. März zum Verbot u.a. von Symbolen, die in Verbindung mit der PKK stehen (vgl. http://www.spiegel.de/politik/deutschland/thomas-de-maiziere-verbietet-portraets-von-pkk-anfuehrer-abdullah-oecalan-a-1138207.html)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. März 2017
  • Frist
    14. April 2017
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Das Rundschrei…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Rundschreiben zu Verbot von PKK-Symbolen [#20652]
Datum
11. März 2017 11:02
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Das Rundschreiben von BM de Maizière vom 2. März zum Verbot u.a. von Symbolen, die in Verbindung mit der PKK stehen (vgl. http://www.spiegel.de/politik/deutschland/thomas-de-maiziere-verbietet-portraets-von-pkk-anfuehrer-abdullah-oecalan-a-1138207.html)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 11. März 2017 bitten Sie auf Grundlage de…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz
Datum
15. März 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,8 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 11. März 2017 bitten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) das Rundschreiben von BM de Maiziere vom 2. März zum Verbot u.a. von Symbolen, die in Verbindung mit der PKK stehen, zu übersenden. Ihr Antrag wird gern.·§ 3 Nr. 1 Buchstabe c IFG abgelehnt. Begründung: Nach § 3 Nr. 1 Buchstabe c IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren Sicherheit haben kann. Eine Herausgabe des BMI-Rundschreibens vom 2. März 2017 hätte erhebliche Nachteile für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Der Bundesminister des lnnern hat mit Verfügung vom 22. November 1993 die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegt. Dieses ist seit März 1994 unanfechtbar. Bestandteil dieses Betätigungsverbots ist das Verbot einer Verwendung jedweder Kennzeichen der PKK. Das BMI prüft in seiner Kompetenz als Verbotsbehörde des Bundes regelmäßig, ob und in welchem Umfang die PKK durch die Ursupation anderer Kennzeichen dieses Kennzeichenverbot zu unterlaufen versucht. Die Ergebnisse dieser Prüfung teilt die Verbotsbehörde des Bundes den für den Vollzug des Verbots wie auch für das Versammlungsrecht zuständigen Ländern mit. Das Rundschreiben enthält mithin Informationen, deren allgemeines Bekanntwerden geeignet ist, einen effektiven Vollzug des PKK-Verbots zu vereiteln, da die PKK in · ihrem Gesamtverhalten sich hiernach ausrichten würde und damit effektive versammlungsrechtliche Maßnahmen weiter erschwert würden. Dies ist umso mehr zu besorgen, als die Organisation unverändert die reichweitenstärkste Struktur aller in Deutschland aktiven extremistischen Gruppierungen darstellt. Sie ist - dies beschreibt ihre sicherheitspolitische Relevanz noch deutlicher - nach der Rechtsprechung des BGH insgesamt eine ausländische terroristische Vereinigung, deren europäische und nationale Gliederungen Substrate ohne eigenen erheblichen Gestaltungsspielraum sind. Gegenüber einer solchen Struktur müssen die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder in maximaler Weise handlungsfähig bleiben. Ich bedaure, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können. [Rechtsbehelfsbelehrung] Mit freundlichen Grüßen