Sachverständige Ausarbeitung von Stephan Kohn

Kurz nach Beginn der Coronakrise meldete sich Ihr hervorragender und von weiten Teilen der Bevölkerung hoch geachteter und geschätzter Mitarbeiter Herr Stephan Kohn mit einer ausführlichen sachverständigen Expertise zu Wort, die nach meinem Eindruck von Ihrem Hause sofort, unreflektiert und viel zu schnell auf die Seite geschoben und in ein schlechtes Licht gestellt wurde.

Warum geschah das und haben Sie die Ausarbeitung wenigstens bis heute gründlich analysiert und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Oktober 2020
  • Frist
    1. Dezember 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Kurz nach Beginn de…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sachverständige Ausarbeitung von Stephan Kohn [#201926]
Datum
29. Oktober 2020 08:09
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Kurz nach Beginn der Coronakrise meldete sich Ihr hervorragender und von weiten Teilen der Bevölkerung hoch geachteter und geschätzter Mitarbeiter Herr Stephan Kohn mit einer ausführlichen sachverständigen Expertise zu Wort, die nach meinem Eindruck von Ihrem Hause sofort, unreflektiert und viel zu schnell auf die Seite geschoben und in ein schlechtes Licht gestellt wurde. Warum geschah das und haben Sie die Ausarbeitung wenigstens bis heute gründlich analysiert und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201926 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201926/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr geehrteAntragsteller/in ich bedanke mich für Ihren A…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
201029, Antragsteller/in, Antragsteller/in, Coronavirus - Sachverständige Ausarbeitung von Stephan Kohn [#201926]
Datum
2. November 2020 07:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: GI5-12017/1#1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in Sehr geehrteAntragsteller/in ich bedanke mich für Ihren Antrag vom 29.10.2020. Entgegen Ihrer Ansicht handelt es sich dabei nicht um einen Antrag nach IFG/UIG/VIG. § 1 Abs. 1 IFG sowie die entsprechenden Vorschriften des UIG/VIG eröffnen jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist jedoch auf die Informationen beschränkt, die bei der Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, tatsächlich (aktenkundig) vorhanden sind. Anspruch auf Erstellung von Informationen (wie die hier begehrte Begründung von Vorgehensweisen) besteht nicht. Aus diesen Gründen scheidet ein Anspruch auf Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz aus. Ihr Schreiben wird daher als Bürgeranfrage behandelt. Wie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) bereits am 10. Mai 2020 in einer Pressemitteilung erklärt hat, handelt es sich bei den Ausführungen des Beamten um eine Privatmeinung, die er unautorisiert öffentlich verbreitet hat. Zu den konkreten Inhalten der Privatmeinung eines Beamten nimmt das BMI grundsätzlich keine Stellung. Mit freundlichen Grüßen