[nach OCR]
Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit Ihrer E-Mail vom 10. Juni 2016 baten Sie um Übersendung einer Übersicht der Sachmittelleistungen für Abgeordnete des Deutschen Bundestages im ersten Halbjahr 2016 gemaB § 12 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, S. 2 AbgG. Die Übersicht soll die allge- meine Bezeichnung der Produkte (z.B. Laptop) sowie die Marke des Produkts enthalten, eine nahere Typenbezeichnung sei nicht erforderlich.
Bereits mit Ihrer E-Mail vom 11. Januar 2016 hatten Sie die Übersendung einer Übersicht der Sachmittelleistungen für Abgeordnete des Deutschen Bundestages im Jahr 2015 gemaB § 12 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, S. 2 AbgG beantragt, insbesondere eine Auflistung der Gesamtkosten sowie Anzahl und Kosten von iPads der Marke ,Apple", von Schreibwaren-Produkten der Marke ,Mont Blanc" und van Mobiltelefonen getrennt nach Marke und Produktart gewünscht.
Mit dem bestandskraftigen Bescheid vom 10. Februar 2016, er- neut übersandt am 30. Mai 2016, wurden Ihnen- soweit méiglich -die erbetenen Informationen übermittelt. Ferner wurden Sie da- rauf hingewiesen, dass weitere Informationen zur Produktart (Typbezeichnung) nicht per Knopfdruck zur Verfügung stehen, sondern diese Angaben handisch durch Auszahlung der Aktenstande in Erfahrung gebracht werden müssten und der damit ver- bundene erhöihte Verwaltungsaufwand gemaB § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG gebührenpflichtig ware. Hiera uf reagierten Sie nicht. Seite 2 Zu Ihrem nunmehr gestellten Antrag vom 10. Juni 2016 habe ich nach einer ersten Prüfung festgestellt, dass dieser zu unbestimmt ist. Sie haben Ihren Antrag auf § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 AbgG gestützt. Darin ist die Amtsausstattung in Form der Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Bundestages geregelt (Satz 1 Nr. 1) und wird auf das Haushaltsgesetz und die Ausführungs- bestimmungen verwiesen (Satz 1). Die zustandige Organisations- einheit teilte mir hierzu mit, dass Ihr Antrag demzufolge nur hin- sichtlich des Büro- und Geschaftsbedarfs zu beantworten ware. Ermittlungen oder Aussagen zur Informations- und Kommunika- tionstechnik (IuK) waren daher nicht durchzuführen. Anderen- falls müsste der Antrag konkretisiert werden.
Unabhangig davon liegen die erbetenen Informationen im Sinne van§ 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AbgG überwiegend nicht in elektro- nischer und einfach auswertbarer Form vor und sind auch nicht per ,Knopfdruck" im Sinne van § 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 2 Nr. 1 IFG erstellbar. Vielmehr müssten hierfür 315 Aktenord- ner manuell geüffnet und vorgangsweise durchgesehen werden. Dabei müssten alle abgerechneten Einzelpositionen handisch in eine auswertbare elektronische Liste übertragen werden. Die so zusammengestellten Daten (voraussichtlich mehrere tausend Datensatze) müssten ausgewertet, auf Plausibilitat geprüft und für eine Weitergabe aufbereitet werden.
Nach ersten Einschatzung der zustandigen Organisationseinheit ware diese mit der Sichtung, Datenerfassung, Auswertung und Aufbereitung des Materials auch bei zeitweiser Aufstoc~ung des Personals mehrere Wochen bzw. Monate beschaftigt. Dies stellt einen unverhaltnismaBig hohen Verwaltungsaufwand dar, der auch nicht nur ansatzweise der qebührenhi:ichstpauschale entsprechen würde.
Ein Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 S. 2 IFG in Verbindung mit § 2 Nr. 1 IFG besteht jedoch nur, soweit die be- gehrten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle tat- sachlich vorhanden sind. Eine Pflicht zum Beschaffen nicht vor- handener Informationen oder Erstellen van Listen hingegen be- steht nicht (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom Seite 3 20. Miirz 2012 -OVG 12 B 27.11, Urteil vam 2. Oktaber 2007- OVG 12 B 12.07 und VG Berlin, Urteil vam 24. April 2013 -VG 2 K 83.12). Das VG Berlin stellt in der letztgenannten Entscheidung hierzu klar, dass selbst bei in elektranischer Farm varliegenden Daten die Infarmatianen nur dann varhanden sind, , wenn si e bei der jeweiligen Behorde ohne weiteren Arbeitsaufwand mit den je- weiligen Datenverarbeitungsgeraten auf der Grundlage der beste- henden Programmierung abgelesen werden konnen. Eine andere Programmierung ware unabhangig van dem damit verbundenen Arbeitsaufwand a uf die Erstellung einer neuen elektronischen AuJze1cñnung gericntef;aie auJ der GrunaTage des Informations-- freiheitsgesetzes nicht gefordert werden kann."
Demzufolge wiire Ihr Antrag ahne weitere Kankretisierung abzu- lehnen. Sallten Sie in Anlehnung an Ihren Antrag vam Januar 2016 Ihren Antrag eingrenzen, wiire auch hier mit einer Bearbeitungsdauer van mehreren Wachen zu rechnen und der hiermit verbundene Verwaltungsaufwand kastenpflichtig van Ihnen zu trageri. Ich mochte Sie daher bitten, bis zum 2. August 2016 Ihren Antrag entsprechend zu kankretisieren und mitzuteilen, ob Sie auch bei einer Auslagen- und Gebührenfalge eine Entscheidung über Ih- ren Antrag wünschen.
Mit freundlichen Grüßen