Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
aktuell wird die Asphaltdecke der L312 saniert. Leider sieht es danach aus, als würde im Zuge der Sanierung weder ein Fußweg noch eine Möglichkeit geschaffen diese viel- und vorallem schnell befahrene Straße an der Einmündung Rittberg zu überqueren, um die auf den jeweiligen Seiten befindlichen Schulbus- bzw. Linienbushaltestellen zu erreichen, noch ist eine durchgezogene Linie vorgesehen oder die Geschwindigkeit auf 70kmh oder besser 50 kmh begrenzt. Die Straße wird an dieser Stelle ständig von vielen Schulkindern und Anwohnern sowie Wanderen welche die neu ausgewiesenen Wanderwege nutzen überquert.
Da es immerwieder Auto- und Motorradfahrer gibt die aufgrund der nicht vorhandenen Begrenzungen in diesem Bereich unverhältnismäßig schnell fahren und gefährliche Überholmanöver durchführen, bitte ich um Stellungnahme, ob bzw. welche Maßnahmen ergriffen werden können diese teilweise lebensgefährliche Situation zu entschärfen.
Vielen Dank im Voraus.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Vanessa Scott
Anfragenr: 262569
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Vanessa Scott
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