Sanktionierung von schwangeren Hartz IV-Bezieherinnen und deren Ungeborenen

Bereits mehrfach wurde in Online- und Printmedien darüber berichtet, dass einige Jobcenter unter Berufung auf das SGB II schwangere Frauen und deren ungeborene Kinder sanktionierten. Auch beim Jobcenter Märkischer Kreis wurde mir jetzt ein erster Fall bekannt gegeben.

Die Mitarbeiter der betreffenden Jobcenter berufen sich dabei regelmäßig auf die gesetzlichen Vorgaben des § 31 und § 32.

Im namentlichen Abstimmungsergebnis der 175. Sitzung des Deutschen Bundestages vom Donnerstag, 26.April 2012 sprachen sie die Politiker der CDU/CSU, der SPD, der FDP fast übereinstimmend für eine Fortsetzung und Verschärfung der Sanktionspraxis aus. Die Grünen enthielten sich mit Ausnahme einer einzigen Gegenstimme. Allein die Partei dieLinke positionierte sich gegen die Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums durch Sanktionen.
http://www.bundestag.de/bundestag/plenum/abstimmung/2012/20120426_1.pdf

1. Bis zum wie vielten Monat ist die Sanktionierung von schwangeren Hartz IV-Bezieherinnen vom Grundgesetz geschützt? Bitte benennen Sie die Rechtsgrundlagen.

2. Für Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren sieht das SGB II sogar Sanktionen bis 100% der Leistungen vor. Außerdem können die Leistungen der Kosten der Unterkunft bis auf 0 gekürzt werden. Schwangerschaften sind als Ausnahmeregelungen nicht vorgesehen. Welche Ermessensspielräume und welchen Schutz für Jobcentermitarbeiter sieht das SGB II vor, wenn diese die Umsetzung der Lebensbedrohlichen Sanktionen gegen Schwangere aus Gewissensgründen verweigern möchten? Welche internen Weisungen liegen vor?

3. Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention sichert allen Bürgern zu, dass innerhalb der EU das Recht jedes Menschen auf Leben grundsätzlich gesetzlich geschützt wird, macht aber die Einschränkung landeseigener Gesetzgebung. Die Versagung der Existenzsichernden Grundversorgung stellt durchaus eine solche Lebensbedrohliche Situation für Schwangere, bzw. das Ungeborene dar. Zählt die Sanktionsgesetzgebung des SGB II zu den benannten Ausnahmeregelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention?

4. Welche fundierten Studien liegen der Regierung und Ihrem Ministerium vor, die den Nutzen solcher Sanktionen für die Integration Erwerbsloser in den ersten Arbeitsmarkt mit Fakten begründen können?

Ergebnis der Anfrage

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schließt die Sanktionierung von Schwangeren und deren ungeborenen Kinder nicht völlig aus, vielmehr wird auf die Ermessensentscheidung der Sachbearbeiter abgestellt. Der habe "alle Umstände des Einzelfalls" zu prüfen.

So wird die Verantwortung auf das auszuübende Ermessen ausgelagert:

"Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der besonderen Bedarfslage der Schwangeren ist in diesen Einzelfällen von einer Ermessenreduzierung auf Null auszugehen,sodass der SGB II-Leistungsträger bei schwangeren Leitungsberechtigten ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen nach § 31 Absatz 3 Satz 6 SGB II zu erbringen hat."

Hier wäre möglicherweise der Begriff der "Sippenhaft" überdenkenswert.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. November 2013
  • Frist
    31. Dezember 2013
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bereits mehrfach…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sanktionierung von schwangeren Hartz IV-Bezieherinnen und deren Ungeborenen [#5126]
Datum
28. November 2013 01:17
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bereits mehrfach wurde in Online- und Printmedien darüber berichtet, dass einige Jobcenter unter Berufung auf das SGB II schwangere Frauen und deren ungeborene Kinder sanktionierten. Auch beim Jobcenter Märkischer Kreis wurde mir jetzt ein erster Fall bekannt gegeben. Die Mitarbeiter der betreffenden Jobcenter berufen sich dabei regelmäßig auf die gesetzlichen Vorgaben des § 31 und § 32. Im namentlichen Abstimmungsergebnis der 175. Sitzung des Deutschen Bundestages vom Donnerstag, 26.April 2012 sprachen sie die Politiker der CDU/CSU, der SPD, der FDP fast übereinstimmend für eine Fortsetzung und Verschärfung der Sanktionspraxis aus. Die Grünen enthielten sich mit Ausnahme einer einzigen Gegenstimme. Allein die Partei dieLinke positionierte sich gegen die Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums durch Sanktionen. http://www.bundestag.de/bundestag/plenum/abstimmung/2012/20120426_1.pdf 1. Bis zum wie vielten Monat ist die Sanktionierung von schwangeren Hartz IV-Bezieherinnen vom Grundgesetz geschützt? Bitte benennen Sie die Rechtsgrundlagen. 2. Für Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren sieht das SGB II sogar Sanktionen bis 100% der Leistungen vor. Außerdem können die Leistungen der Kosten der Unterkunft bis auf 0 gekürzt werden. Schwangerschaften sind als Ausnahmeregelungen nicht vorgesehen. Welche Ermessensspielräume und welchen Schutz für Jobcentermitarbeiter sieht das SGB II vor, wenn diese die Umsetzung der Lebensbedrohlichen Sanktionen gegen Schwangere aus Gewissensgründen verweigern möchten? Welche internen Weisungen liegen vor? 3. Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention sichert allen Bürgern zu, dass innerhalb der EU das Recht jedes Menschen auf Leben grundsätzlich gesetzlich geschützt wird, macht aber die Einschränkung landeseigener Gesetzgebung. Die Versagung der Existenzsichernden Grundversorgung stellt durchaus eine solche Lebensbedrohliche Situation für Schwangere, bzw. das Ungeborene dar. Zählt die Sanktionsgesetzgebung des SGB II zu den benannten Ausnahmeregelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention? 4. Welche fundierten Studien liegen der Regierung und Ihrem Ministerium vor, die den Nutzen solcher Sanktionen für die Integration Erwerbsloser in den ersten Arbeitsmarkt mit Fakten begründen können?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir gerne an die zuständige Fachabteilung weiterl…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: RUR [IVBV] Sanktionierung von schwangeren Hartz IV-Bezieherinnen und deren Ungeborenen [#5126]
Datum
28. November 2013 10:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir gerne an die zuständige Fachabteilung weiterleiten möchten. Um Ihnen baldmöglichst die gewünschte Antwort zukommen lassen zu können, benötigen wir jedoch Ihre postalische Anschrift. Bitte ergänzen Sie daher den Vorgang mit Ihren Absenderangaben und senden ihn erneut komplett ab. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß Kommunikationscenter Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bürgertelefon: Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr Sie fragen - wir antworten Rente: 030 221 911 001 Unfallversicherung/Ehrenamt: 030 221 911 002 Arbeitsmarktpolitik und -förderung: 030 221 911 003 Arbeitsrecht: 030 221 911 004 Teilzeit/Altersteilzeit/Minijobs: 030 221 911 005 Infos für Menschen mit Behinderungen: 030 221 911 006 Europäischer Sozialfonds/Soziales Europa: 030 221 911 007 Mitarbeiterkapitalbeteiligung: 030 221 911 008 Informationen zum Bildungspaket: 030 221 911 009 Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service: E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Schreibtelefon: 030 221 911 016 Fax: 030 221 911 017 Gebärdentelefon / Video over IP: <<E-Mail-Adresse>> www.bmas.bund.de <<E-Mail-Adresse>> Die Information in dieser E-Mail ist vertraulich und exklusiv für den/die Adressaten bestimmt. Sofern dieses Schreiben nicht an den Adressaten, sondern versehentlich an Dritte übermittelt wurde, wird der Empfänger gebeten, die Nachricht zu löschen und den Absender zu benachrichtigen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass keinerlei inhaltliche Veränderungen erfolgen. Der Absender ist von der Richtigkeit dieser Mail zum Zeitpunkt ihrer Erstellung überzeugt. Er übernimmt jedoch keine Haftung für ihre Richtigkeit. The information provided in this e-mail is confidential and for the sole use of the recipient(s). If you are not the addressee(s), or have received this e-mail in error, please delete it from your system and notify the sender. In any case it must not be altered or otherwise changed. Whilst the sender believes that the information is correct at the date of this e-mail, no liability for its correctness can be accepted.
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Sehr geehrte Damen und Herren, Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir…
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Von
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Betreff
AW: AW: RUR [IVBV] Sanktionierung von schwangeren Hartz IV-Bezieherinnen und deren Ungeborenen [#5126] [#5126]
Datum
30. November 2013 00:17
An
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Status
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
[...] &quot;Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der besonderen Bedarfslage der Schwange…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Datum
14. Januar 2014
Status
Warte auf Antwort
[...] &quot;Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der besonderen Bedarfslage der Schwangeren ist in diesen Einzelfällen von einer Ermessenreduzierung auf Null auszugehen, sodass der SGB II-Leistungsträger bei schwangeren Leistungsberechtigten ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen nach § 31 Absatz 3 Satz 6 SGB II zu erbringen hat. &quot; [...]