Sanktionsberechnung aus dem Regelsatz

Laut Gesetzestext sollte eine Sanktion nur vom Regelsatz berechnet werden. Im §31a heißt es:
Bei einer Pflichtverletzung...mindert sich das Arbeitslosengeld II...um ... Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs...

Der Regelbedarf umfasst also nicht die Kosten der Unterkunft und die Beiträge/ Zuschüsse zur Sozialversicherung. Der Regelbedarf entspricht also dem Regelsatz. Im §31a heißt es: Bei einer Pflichtverletzung...mindert sich das Arbeitslosengeld II...um ... Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs...

Unter Randnummer 23 im BVerfG-Urteil vom 09. Februar 2010 heißt es: Der Bezug von Arbeitslosengeld II führt grundsätzlich zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Unter Randnummer 135 stellt das BVerfG auch eindeutig fest, dass zum Existenzminimum auch Unterkunft und Heizung gehören.

Das der Regelsatz + Wohnkosten + KV/PV (also die Bruttoleistung) identisch mit dem menschenwürdigen Existenzminimum ist, ergibt sich somit aus der Definition wie unter Randnummer 135 aufgeführt.

Wenn nun Sanktionen immer vom Regelbedarf (also dem Regelsatz) sanktioniert werden stellt sich zwangsläufig die Frage wie es dann zu Sanktionen mit 100% Leistungskürzungen kommen kann, von der auch die Kosten für die Unterkunft und die Beiträge/ Zuschüsse zur Sozialversicherung betroffen sind.

Somit bitte ich Sie hiermit mir folgende Fragen zu beantworten.

Werden Sanktionen vom Regelsatz, von der Nettoleistung oder von der Bruttoleistung errechnet?

Wenn Sanktionen von der Regelleistung berechnet werden, wie kann es dann zu Leistungskürzungen bei den Kosten für die Unterkunft und bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, kommen?

Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden die Kürzungen bei den Kosten für die Unterkunft und bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, vorgenommen, wenn das BVerfG. eine derartige Kürzung von Gesetz wegen ausschließt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. August 2012
  • Frist
    29. September 2012
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut Gesetzestex…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sanktionsberechnung aus dem Regelsatz
Datum
28. August 2012 11:55
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut Gesetzestext sollte eine Sanktion nur vom Regelsatz berechnet werden. Im §31a heißt es: Bei einer Pflichtverletzung...mindert sich das Arbeitslosengeld II...um ... Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs... Der Regelbedarf umfasst also nicht die Kosten der Unterkunft und die Beiträge/ Zuschüsse zur Sozialversicherung. Der Regelbedarf entspricht also dem Regelsatz. Im §31a heißt es: Bei einer Pflichtverletzung...mindert sich das Arbeitslosengeld II...um ... Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs... Unter Randnummer 23 im BVerfG-Urteil vom 09. Februar 2010 heißt es: Der Bezug von Arbeitslosengeld II führt grundsätzlich zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Unter Randnummer 135 stellt das BVerfG auch eindeutig fest, dass zum Existenzminimum auch Unterkunft und Heizung gehören. Das der Regelsatz + Wohnkosten + KV/PV (also die Bruttoleistung) identisch mit dem menschenwürdigen Existenzminimum ist, ergibt sich somit aus der Definition wie unter Randnummer 135 aufgeführt. Wenn nun Sanktionen immer vom Regelbedarf (also dem Regelsatz) sanktioniert werden stellt sich zwangsläufig die Frage wie es dann zu Sanktionen mit 100% Leistungskürzungen kommen kann, von der auch die Kosten für die Unterkunft und die Beiträge/ Zuschüsse zur Sozialversicherung betroffen sind. Somit bitte ich Sie hiermit mir folgende Fragen zu beantworten. Werden Sanktionen vom Regelsatz, von der Nettoleistung oder von der Bruttoleistung errechnet? Wenn Sanktionen von der Regelleistung berechnet werden, wie kann es dann zu Leistungskürzungen bei den Kosten für die Unterkunft und bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, kommen? Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden die Kürzungen bei den Kosten für die Unterkunft und bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, vorgenommen, wenn das BVerfG. eine derartige Kürzung von Gesetz wegen ausschließt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, Ihre Anfrage wurde zuständigkeitshalber an das Justiziariat der Zentrale wei…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: WG:Sanktionsberechnung aus dem Regelsatz
Datum
30. August 2012 16:32
Status
Anfrage erfolgreich
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, Ihre Anfrage wurde zuständigkeitshalber an das Justiziariat der Zentrale weitergeleitet. Nach vorliegender Ansicht findet das IFG hier keine Anwendung, da es sich um eine Rechtsauskunft handelt und nicht um eine existierende amtliche Information. Dennoch kann die BA Ihnen hierzu folgendes mitteilen. Sie gehen offensichtlich davon aus, dass die Sanktionsvorschriften sich nur auf Sätze 1 und 2 des § 31a Abs. 1 SGB II reduzieren. Danach mindert sich das Arbeitslosengeld II um 30% bzw. 60% des maßgebenden Regelbedarfs. Nach § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II entfällt allerdings bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung (somit ab der dritten Pflichtverletzung) das Arbeitslosengeld II vollständig. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt das Arbeitslosengeld II bereits ab ersten wiederholten Pflichtverletzung vollständig (§ 31a Abs. 2 Satz 2 SGB II). Wenn kein Arbeitslosengeld II gezahlt wird, besteht auch in der Folge keine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Aussage, dass Sanktionen immer vom Regelbedarf sanktioniert werden, ist unzutreffend. In §§ 31a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II ist festgelegt, dass sich das Arbeitslosengeld II, also der individuelle Anspruch des Leistungsberechtigten (einschließlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung), mindert. Lediglich die Höhe der Minderung (30% bzw. 60%) errechnet sich aus dem Regelbedarf; der Regelbedarf ist somit nur eine Rechengröße. Bei einem Regelbedarf von 374 € betragen die Minderungsbeträge 112,20 € (30%) bzw. 224,40 € (60%). Bezieht nun ein Leistungsberechtigter wegen Anrechnung von Einkommen niedrigere Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs, so können auch hier schon die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemindert werden. Freundliche Grüße Im Auftrag Sandra Ries Referentin Recht JD – Justiziariat Telefon: 0911 / 179 - 1720 Fax: 0911 / 179 - 5474 E-Mail: <<E-Mailadresse>> <<E-Mailadresse>> Internet: www.arbeitsagentur.de Bundesagentur für Arbeit Zentrale Regensburger Str. 104 90478 Nürnberg Diese E-Mail kann vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen enthalten. Wenn Sie nicht der richtige Empfänger sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail.