Sanktionsberechnung aus dem Regelsatz
Laut Gesetzestext sollte eine Sanktion nur vom Regelsatz berechnet werden. Im §31a heißt es:
Bei einer Pflichtverletzung...mindert sich das Arbeitslosengeld II...um ... Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs...
Der Regelbedarf umfasst also nicht die Kosten der Unterkunft und die Beiträge/ Zuschüsse zur Sozialversicherung. Der Regelbedarf entspricht also dem Regelsatz. Im §31a heißt es: Bei einer Pflichtverletzung...mindert sich das Arbeitslosengeld II...um ... Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs...
Unter Randnummer 23 im BVerfG-Urteil vom 09. Februar 2010 heißt es: Der Bezug von Arbeitslosengeld II führt grundsätzlich zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Unter Randnummer 135 stellt das BVerfG auch eindeutig fest, dass zum Existenzminimum auch Unterkunft und Heizung gehören.
Das der Regelsatz + Wohnkosten + KV/PV (also die Bruttoleistung) identisch mit dem menschenwürdigen Existenzminimum ist, ergibt sich somit aus der Definition wie unter Randnummer 135 aufgeführt.
Wenn nun Sanktionen immer vom Regelbedarf (also dem Regelsatz) sanktioniert werden stellt sich zwangsläufig die Frage wie es dann zu Sanktionen mit 100% Leistungskürzungen kommen kann, von der auch die Kosten für die Unterkunft und die Beiträge/ Zuschüsse zur Sozialversicherung betroffen sind.
Somit bitte ich Sie hiermit mir folgende Fragen zu beantworten.
Werden Sanktionen vom Regelsatz, von der Nettoleistung oder von der Bruttoleistung errechnet?
Wenn Sanktionen von der Regelleistung berechnet werden, wie kann es dann zu Leistungskürzungen bei den Kosten für die Unterkunft und bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, kommen?
Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden die Kürzungen bei den Kosten für die Unterkunft und bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, vorgenommen, wenn das BVerfG. eine derartige Kürzung von Gesetz wegen ausschließt?
Anfrage erfolgreich
-
Datum28. August 2012
-
29. September 2012
-
Ein:e Follower:in
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!
bitte definieren Sie doch einmal das soziokulturelle Existenzminimum vor dem Hintergrund der beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Hartz IV-Regelsätzen vom 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09
und dem Urteil zum Asylbewerberleistungsgesetz vom 08.07.2012, Az.: 1 BvL 10/10; 1 BvL 2/11.
Dazu ein Zitat von Wolfgang Neskovic, Richter a. D. am Bundesgerichtshof und Abgeordneter des Deutschen Bundestages:
„Die Menschenwürde ist absolut. Das menschenwürdige Existenzminimum muss durch den Staat in jedem Einzelfall „stets" gewährt werden. Kürzungen des ALG II-Anspruchs (Sanktionen) durch die Jobcenter sind verfassungswidrig. Jeder Mensch in einer existenziellen Notlage hat einen Anspruch auf ein Minimum staatlicher Leistung. Ihre Gewährung darf nicht von „Gegenleistungen" abhängen. Dies macht den Kern des Sozialstaats aus.“