SAP-CWA-Jira-Tickets zu den Themen F-Droid, vollkommen quelloffener Software und reproduzierbare Builds (Corona-Warn-App)

Anfrage an: Robert Koch-Institut

- das gesamte Jira-Ticket mit der internen Tracking-ID EXPOSUREAPP-3447, öffentlicher Teil einsehbar auf/vgl. https://github.com/corona-warn-app/cwa-… (Thema: F-Droid)
- das gesamte Jira-Ticket mit der internen Tracking-ID EXPOSUREAPP-2140, öffentlicher Teil einsehbar auf/vgl. https://github.com/corona-warn-app/cwa-… (Thema: APK auf GitHub)
- das gesamte Jira-Ticket mit der internen Tracking-ID EXPOSUREAPP-2891, öffentlicher Teil einsehbar auf/vgl. https://github.com/corona-warn-app/cwa-… (Thema: Reproduzierbare Builds)
- das gesamte Jira-Ticket mit der internen Tracking-ID EXPOSUREAPP-2956, öffentlicher Teil einsehbar auf/vgl. https://github.com/corona-warn-app/cwa-… (Thema: Benutzung mit LineageOS)

Meine Anfrage bezieht sich auf die Corona-Warn-App (CWA) in der Android-Version und das dazugehörige Ticketsystem.

Personenbezogene Daten können geschwärzt sein, sofern die Personen der Daten nicht im öffentlichen Interesse stehen und sofern Sie in dem obig verlinkten öffentlichen Issue Tracker auf GitHub.com nicht bereits Ihren Namen oder andere personenbezogenen Daten freiwillig veröffentlicht haben.

Im Übrigen möchte ich erwähnen, dass alle genannten Tickets sehr stark von der Community auf GitHub gewünscht werden (es gibt viele Upvotes) und insbesondere eine Bereitstellung einer Version der App und reproduzierbarer Builds das Vertrauen in die App stärken kann.
Einige sind nach Tagging auch bereits “In Bearbeitung” (In Progress), es ließ sich jedoch auf GitHub nicht transparent nachverfolgen, worin diese Bearbeitung bestand und ob diese überhaupt durchgeführt wurde.

Nach § 1 Abs. 1 S. 3 IFG ist auch diese Information vom IFG gedeckt.

----

Ich bitte um schnelle Ablehnung dieses Antrags um den formalen Vorgang des Widerspruches noch einmal einleiten zu können.
In 25-721/009 II#0433 (Anfrage vom 16.12.2020, https://fragdenstaat.de/a/206640) wurde mein Widerspruch insofern als nicht zulässig abgelehnt, da er trotz des schriftlichen Versands meiner Seite nicht postalisch einging, was auf einen Fehler zurückzuführen sein muss, der von mir aktuell nicht mehr erkenntlich ist und den ich insofern nicht mehr nachvollziehen kann. Ich bitte hierfür um Entschuldigung.
Alternativ bitte ich um Rücknahme des Widerspruchsbescheids (§ 49 VwVfG) und darum, mich in den vorherigen Stand des vorherigen Verfahrens wieder einzusetzen (§§ 60 VwGO, 32 VwVfG), sodass ich direkt ohne ihre Ablehnung und erneute Bearbeitung den Widerspruchsbescheid noch einmal formal korrekt einsenden kann.
Sollten Sie dies tun, ist dieser IFG-Antrag als hinfällig anzusehen.

Ich denke keiner Partei ist mit dem in die Länge ziehen des Verfahrens geholfen.

Ergebnis der Anfrage

Anfrage und Widerspruch abgelehnt, da alter Widerspruch rechtskräftig sei.

Siehe Forum: https://forum.okfn.de/t/corona-warn-app…

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. Oktober 2021
  • Frist
    6. November 2021
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
  • 17 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - das gesamte Jir…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
SAP-CWA-Jira-Tickets zu den Themen F-Droid, vollkommen quelloffener Software und reproduzierbare Builds (Corona-Warn-App) [#230480]
Datum
3. Oktober 2021 21:48
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- das gesamte Jira-Ticket mit der internen Tracking-ID EXPOSUREAPP-3447, öffentlicher Teil einsehbar auf/vgl. https://github.com/corona-warn-app/cwa-… (Thema: F-Droid) - das gesamte Jira-Ticket mit der internen Tracking-ID EXPOSUREAPP-2140, öffentlicher Teil einsehbar auf/vgl. https://github.com/corona-warn-app/cwa-… (Thema: APK auf GitHub) - das gesamte Jira-Ticket mit der internen Tracking-ID EXPOSUREAPP-2891, öffentlicher Teil einsehbar auf/vgl. https://github.com/corona-warn-app/cwa-… (Thema: Reproduzierbare Builds) - das gesamte Jira-Ticket mit der internen Tracking-ID EXPOSUREAPP-2956, öffentlicher Teil einsehbar auf/vgl. https://github.com/corona-warn-app/cwa-… (Thema: Benutzung mit LineageOS) Meine Anfrage bezieht sich auf die Corona-Warn-App (CWA) in der Android-Version und das dazugehörige Ticketsystem. Personenbezogene Daten können geschwärzt sein, sofern die Personen der Daten nicht im öffentlichen Interesse stehen und sofern Sie in dem obig verlinkten öffentlichen Issue Tracker auf GitHub.com nicht bereits Ihren Namen oder andere personenbezogenen Daten freiwillig veröffentlicht haben. Im Übrigen möchte ich erwähnen, dass alle genannten Tickets sehr stark von der Community auf GitHub gewünscht werden (es gibt viele Upvotes) und insbesondere eine Bereitstellung einer Version der App und reproduzierbarer Builds das Vertrauen in die App stärken kann. Einige sind nach Tagging auch bereits “In Bearbeitung” (In Progress), es ließ sich jedoch auf GitHub nicht transparent nachverfolgen, worin diese Bearbeitung bestand und ob diese überhaupt durchgeführt wurde. Nach § 1 Abs. 1 S. 3 IFG ist auch diese Information vom IFG gedeckt. ---- Ich bitte um schnelle Ablehnung dieses Antrags um den formalen Vorgang des Widerspruches noch einmal einleiten zu können. In 25-721/009 II#0433 (Anfrage vom 16.12.2020, https://fragdenstaat.de/a/206640) wurde mein Widerspruch insofern als nicht zulässig abgelehnt, da er trotz des schriftlichen Versands meiner Seite nicht postalisch einging, was auf einen Fehler zurückzuführen sein muss, der von mir aktuell nicht mehr erkenntlich ist und den ich insofern nicht mehr nachvollziehen kann. Ich bitte hierfür um Entschuldigung. Alternativ bitte ich um Rücknahme des Widerspruchsbescheids (§ 49 VwVfG) und darum, mich in den vorherigen Stand des vorherigen Verfahrens wieder einzusetzen (§§ 60 VwGO, 32 VwVfG), sodass ich direkt ohne ihre Ablehnung und erneute Bearbeitung den Widerspruchsbescheid noch einmal formal korrekt einsenden kann. Sollten Sie dies tun, ist dieser IFG-Antrag als hinfällig anzusehen. Ich denke keiner Partei ist mit dem in die Länge ziehen des Verfahrens geholfen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230480/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 03.10.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 03.10.2021
Datum
4. Oktober 2021 17:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0399. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 03.10.2021 [#230480] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „SAP-…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 03.10.2021 [#230480]
Datum
20. November 2021 21:38
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „SAP-CWA-Jira-Tickets zu den Themen F-Droid, vollkommen quelloffener Software und reproduzierbare Builds (Corona-Warn-App)“ vom 03.10.2021 (#230480) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 15 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230480 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230480/
Robert Koch-Institut
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Ihr Antrag auf Informationszugang vom 01.10.2021 Ab…
Von
Robert Koch-Institut
Via
Briefpost
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG); Ihr Antrag auf Informationszugang vom 01.10.2021
Datum
30. Dezember 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Abgelehnt
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 30. Dezember 2021 (Az. 2.13.04/0003#0399) lege ich hiermit…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Betreff: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – SAP-CWA-Jira-Tickets zu den Themen F-Droid, vollkommen quelloffener Software und reproduzierbare Builds (Corona-Warn-App) Hier: Widerspruch gegen den Beschei
Datum
23. Januar 2022
An
Robert Koch-Institut
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 30. Dezember 2021 (Az. 2.13.04/0003#0399) lege ich hiermit WIDERSPRUCH ein. Sachverhalt Mittels E-Mail vom 03. Oktober 2021 beantragte ich auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenenen Verbraucherinformation (VIG) die Zusendung der „SAP-CWA-Jira-Tickets zu den ThemenF-Droid, vollkommen quelloffener Software und reproduzierbare Builds (Corona-Warn-App)“. Der genaue, vollständige Wortlaut soll hierbei nicht erneut wiederholt werden, da er beiden Parteien zugänglich ist. In Ihrem elektronisch übermittelten Bescheid vom 30. Dezember 2021 lehnen Sie als Robert Koch-Institut (RKI) mein Informationersuchen auf Basis meines Antrags nach erheblicher Verspätung ab. So bestünde „kein Anspruch auf Zugang zu den angefragten Tickets nach § 1 Abs. 18. S. 1 IFG“, da diese nur auf Servern von SAP liegen. In einem früheren Antrag wurde argumentiert, dass „das RKI sich SAP insoweit nicht zur Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Dies folgt bereits daraus, dass der Betrieb eines JIRA-Ticketsystems nicht zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben des RKI zählt“. Auch hierbei wird aus obig bereits genannten Gründen auf eine Wiederholung des genauen Wortlauts verzichtet. Ferner sei mein obig erwähnter „- insoweit identischer - Antrag vom 16.12.2020 bereits mit Bescheid vom 25.03.2021 (Aktenzeichen 2.13.04/0002#0165) bestandskräftig abgelehnt“ und somit beträfe der hier vorliegende, aktuelle Antrag nur den „Zeitraum nach dem 25.03.2021“. Begründung Die nach Ihrer Ansicht bestehende Bestandskraft für die Herausgabe von Informationen im „Zeitraum bis zum 25.03.2021“ besteht auf die dargestellte Art nicht. Grund dafür ist, dass zwar der Antrag zum entsprechenden Zeitpunkt abgelehnt wurde, diese Entscheidung sich allerdings jederzeit ändern kann. So sieht bspw. das IFG selbst eben solch eine Möglichkeit der Änderung vor, vgl. § 9 Abs. 2 IFG. Insofern behalte ich die Ansicht bei, dass es sich bei dem Antrag um eine zeitlich uneingeschränkte ebensolchen handelt und ebenso für den Zeitraum neue Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz - nicht zuletzt auch von anderen Personen - gestellt werden können. Nach § 9 Abs. 1 IFG ist die Bekanntgabe der Entscheidung bei Ablehnung oder teilweiser Ablehnung zwingend innerhalb eines Monats nach Antragstellung zu erfolgen. Dies „entspricht auch dem Zweck des Gesetzes, möglichst bald Klarheit über den Informationszugang oder dessen Verweigerung zu schaffen. Schließlich entspricht diese Auslegung dem Willen des Gesetzgebers“[Dr. Wilhelm Mecklenburg Mecklenburg & Benno H. Pöppelmann (2007). Informationsfreiheitsgesetz. DJV, S. 117]. „Im Ergebnis ist § 9 Abs. 1 danach so auszulegen, dass eine ablehnende Entscheidung […] zwingend binnen eines Monats bekannt zu geben ist. Das gilt für ablehnende oder teilweise ablehnende Bescheide.“ Dies ist in dem hier vorliegenden Fall nicht geschehen. Aus diesem Grund erachte ich den Bescheid für unzulässig. Weitere Gründe sind dabei nicht ausgeschlossen. Die Art der Informationspeicherung innerhalb eines Ticketsystems an sich ist nicht von Relevanz, da nach § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung“ vom Gesetzeswortlaut erfasst ist. Unbeachtlich ist ferner, ob der Betrieb eines Ticketsystems „zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben des RKI zählt“. Von Relevanz ist dagegen, ob die angefragten Informationen bzw. die dabei betroffenen amtlichen Vorgänge (der Erstellung, Wartung, Anpassung und Betrieb einer Anwendung zur Benachrichtigung von Infektionsvermutungen im Sinne der CWA), „zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben des RKI“ zählen. Wie ich folgend erläutern werde, ist dies der Fall. § 1 Abs. 1 S. 3 IFG gilt für „öffentlich-rechtlichen Aufgaben“, welches zwei Kriterien beinhaltet. „Als Grund- begriff ist von dem der öffentlichen Aufgabe auszugehen. Öffentliche Aufgabe ist eine solche, an deren Erfüllung die Allgemeinheit (die Öffentlichkeit) ein Interesse hat.“ [a. a. O., S. 29, Rn. 23] Ferner ist die „Beifügung ‚rechtlich‘ zum Adjektiv ‚öffentlich‘ ist so zu verstehen, dass die Aufgabenerfüllung öffentlich-rechtlich geprägt ist. Oder anders ausgedrückt: Die Aufgabe ist im öffentlichen Recht verankert.“ [a. a. O., S. 29, Rn. 24] Beides ist in diesem Fall gegeben. Bzgl. § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG bestätigte beispielsweise auch das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 26.09.2020 (VG 2 K 162.18) die eingangs genannte Ansicht. Wörtlich heißt es: „Der Begriff ‚amtliche Information‘ ist in § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG legal definiert. Danach fällt hierunter jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Aufgrund des Gesetzeszwecks des Informationsfreiheitsgesetzes, die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger durch die Verbesserung der Informationszugangsrechte zu stärken und vor allem auf der Grundlage der so vermittelten Erkenntnisse der Meinungs- und Willensbildung in der Demokratie zu dienen (BT-Drs. 15/4493 S. 6), unterliegt der Begriff der Amtlichkeit einem weiten Begriffsverständnis. Danach sind nur Informationen, die ausschließlich und eindeutig privaten (persönlichen) Zwecken dienen, vom Begriff ‚amtliche Informationen‘ ausgeschlossen (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 2 Rn. 55; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. März 2017 - 3 L 115.15 - juris Rn. 45).“ Auch der Begriff „öffentlich-rechtlich“ ist demzufolge ebenso weit auszulegen. Dies folgt nicht nur aus der Gesetzesintention (BT-Drs. 15/4493 S. 6), sondern insbesondere auch daraus, dass er einen ähnliches Telos wie der Begriff der Amtlichkeit hat, da beides die Trennung von Staatshandeln und Privathandeln betrifft. Ferner ist zum Einen das öffentliche Interesse an den Dokumenten offensichtlich aufgrund der Corona-Pandemie und der öffentlich benutzbaren Corona-Warn-App zu sehen. Ebenso hatte ich bereits mit E-Mail vom 26. Februar 2021 23:10 in meinem Antrag vom 16.12.2020 (Aktenzeichen 2.13.04/0002#0165) an das Robert Koch-Institut mit Bezug auf die Anfrage aus Basis verschiedener Medienberichte das öffentliche Interesse dargelegt. In öffentlichen Recht ist die Aufgabe der Erstellung und des Betriebs der Corona-Warn-App ebenfalls verankert. So lässt sich die Aufgabe aus Art. 2 Abs. 2 GG sowie aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) herleiten. Im Besonderen ist hier auf § 4 Abs. 3 Satz 4 IfSG zu verweisen, in der die „Kontaktpersonen- nachverfolgung“ sowie die Verarbeitung von personenbezogene Daten als Aufgabe des RKI definiert wird. Beides wird durch die Corona-Warn-App geleistet. Ferner sind die Vertragsdokumente bzgl. SAP/Telekom und der Corona-Warn-App öffentlich einsehbar.1 In diesen wird unter anderem beschrieben inwiefern Verbesserungs- und Änderungswünsche („Change Request“-Verfahren2 ) durchzuführen sind. Da diese Änderungen seitens SAP in den angefragten Dokumenten (Jira-Tickets) gespeichert werden, sind diese vom Informationsfreiheitsgesetz erfasst und somit herauszugeben. Nach dem Rechtsstaatsprinzip kann eine Behörde wie das RKI nur unter dem Vorbehalt des Gesetzes handeln. Kompetenzen kann diese insofern nur abgeben, insoweit sie diese selbst besitzt. Auch daraus folgt, dass die angefragten Informationen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des RKI betreffen. Ergänzend möchte ich darauf verweisen, dass auch andere Software vom RKI entwickelt wird3 und auch Informations- freiheitsanfragen diesbezüglich beantwortet wurden.4 Tatsächlich gab es auch Antworten auf Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz in Bezug auf die erfragte App CWA.5 Dementsprechend wird die Aufgabe der Softwareentwicklung allgemein sowie die Betreuung der Entwicklung der CWA im speziellen faktisch und somit auch rechtlich vom RKI wahrgenommen. Im Falle der hier betroffenen Anwendung CWA bedient sich das RKI demzufolge SAP, sodass die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Entwicklung der Anwendung in diesem Fall ausgelagert wurde. Das RKI ist die richtige Stelle im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG, da wie in der Abstimmungsvereinbarung mit SAP in Absatz 6.56 festgelegt, die Aufgaben des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) an das RKI übertragen wurden. Ferner ist das RKI als Herausgeber der App in den entsprechenden Nutzungsbe- stimmungen7 sowie als datenschutzrechtlich verantwortliche Instanz in den Datenschutzbestimmungen hinterlegt, wobei in diesen auch das RKI als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO auftritt und T-Systems International GmbH und die SAP Deutschland SE & Co. KG als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DSGVO).8 Demzufolge tritt das RKI als „öffentlich-rechtlicher“ Herausgeber und verantwortliche Instanz der App auf. Auch durch diese Außenwirkung ist ganz klar von einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe zu sprechen. Die Öffentlichkeitsarbeit ist ebenso gesetzlich in § 4 Abs. 4 BGA-NachfG und § 2 Abs. 3 Punkt 4 BGA-NachfG und somit in öffentlichem Recht für das RKI geregelt. Diese Aufgabe wird in der App bspw. durch die entsprechende Anzeige von Statistiken zur COVID-19-Pandemie (sichtbar als Informationsblöcke „Bestätigte Neuinfektionen“, „Warnende Personen“, „7-Tage-Inzidenz“, „7-Tage-R-Wert“ auf der Hauptseite und die Auflistung von Handlungsempfehlungen mit dem Ziel der Verhütung von Krankheiten im Sinne der Verhinderung der Übertragung von Krankheiten (vgl. § 2 Abs. 3 Punkte 1 und 2 BGA-NachfG sowie § 4 Abs. 1 S. 2 IfSG sowie § 4 Abs. 2 Punkt 1 IfSG) je nach dargestellten Risikostatus in der App, erfüllt. Vgl. dazu auch die Bildschirmfotos auf der Webseite der Corona-Warn-App.11 Für erstgenannte Informationsblöcke nennt die Datenschutzerklärung der App als Grundlage für die „Verarbeitung von Zugriffsdaten für den Abruf der täglichen Statistiken“ selbst § 4 Abs. 4 BGA-NachfG („auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit e. DSGVO i.V.m § 3 BDSG“) als Gesetzesgrundlage zur Erfüllung der damit einhergehenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe.12 Auch in der technischen Dokumentation der Corona-Warn-App wird als eine Aufgabe des RKI genannt, dass dieses „epidemiologische Informationen und Handlungsempfehlungen für die Bedienung der App zur Verfügung [stellt]“13 , welches ebenso die bereits zitierten Rechtsgrundlagen zur Basis haben sollte. Eine weitere öffentlichkeitswirksame Maßnahme mit öffentlich-rechtlichem Charakter ist die Integration einer Umfragefunktion sowie einer „Datenspendefunktion“ in v1.13 der App, welche den „Expert*innen des RKI“14 erlaubt, zu „sehen, wie viele Personen jeweils welchem Risiko ausgesetzt waren.“[ebd.]. Selbiges ist aus der Datenschutzerklärung der App ersichtlich.15 Insbesondere wird als Verarbeitungszweck die „Verbesserung der Statistiken über den Pandemieverlauf“16 genannt, was der öffentlich-rechtlichen Aufga- be des RKI entspricht. (§ 4 Abs. 1 S. 2 IfSG, § 4 Abs. 1a IfSG, § 4 Abs. 1a IfSG, § 4 Abs. 4 BGA-NachfG und § 2 Abs. 3 Punkt 4 BGA-NachfG) Auch steuert das RKI der technischen Dokumentation der Corona-Warn-App zufolge die Parameter für die Erkennung von Risikobegegnungen mittels ebenjener App17 mit dem Ziel der Verhütung von COVID-19 (§ 2 Abs. 3 Punkte 1 und 2 BGA-NachfG sowie § 4 Abs. 1 S. 1 f. IfSG). Ferner ermächtigt das Infektionsschutzgesetz das RKI explizit zum Aufbau von elektronischen Informationssystemen „die Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe der Zwecke dieses Gesetzes“ (§ 14 Abs. 1 Satz 1 IfSG) notwendig sind. Ebenso wird die Beauftragung eines „IT-Dienstleister mit der technischen Umsetzung“ (§ 14 Abs. 1 Satz 3 IfSG) hierbei explizit erwähnt. Dass die Entwicklung durch SAP geleistet wird, ist insofern unerheblich, als dass das RKI diese Aufgabe auch als öffentliche Stelle wahrnehmen könnte und diese wie bereits erläutert klar im Kompetenzbereich der Behörde liegt. Da es das nicht tat und auch derzeit nicht tut, bedient es sich SAP zur Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben. Dies wird auch durch die erläuterte Gestaltung der Datenschutzerklärung mit dem RKI als Verantwortlichen und SAP als Auftragsverarbeiter deutlich.18 Die Softwareentwicklung beinhaltet dabei selbstverständlicherweise auch die Dokumentation offener Änderungswünsche, welche zudem – wie dargelegt – auch vertraglich so vereinbart wurde. Die angefragten Informationen in Form einer Akte bzw. des (textlichen) Inhaltes der angefragten Ticketsystemeinträge dienen somit auch der Vertragserfüllung. Dass die Informationen in Form von Tickets in einem Jira-System gespeichert sind, ist, wie bereits erläutert, nicht von Relevanz (vgl. § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG). Die entsprechende Arbeit des Aufrufen des Ticketsystems und aller Schritte zum zur Verfügungstellen der Informationen bspw. als PDF-Datei ist ferner eine „Übertragungsleistung, die als Vorbedingung des Informationszugangs lediglich ein in verwaltungstechnischen Erwägungen wurzelndes Zugangshindernis beseitigt“ (BVerwG, NVwZ 2015, 669 Rn. 3) und insofern kein Ausschlussgrund. Als Vergleich kann hier herangezogen werden, dass auch der Betrieb eines E-Mail- Servers nicht „zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben des RKI zählt“, jedoch dennoch E-Mails des RKI nach dem IFG anfragbar sind. Generell gilt, dass „in der Begründung einer ablehnenden Entscheidung […] die nachteiligen Auswirkungen konkret zu benennen“[Dr. Wilhelm Mecklenburg Mecklenburg & Benno H. Pöppelmann (2007). Informa- tionsfreiheitsgesetz. DJV, S. 47, Rn. 7] sind und zudem darzulegen ist, „warum die Möglichkeit besteht, dass solche [nachteilige] Auswirkungen [nach § 3 IFG Nr. 1] eintreten“[ebd.]. Es ist erforderlich „dass die Möglichkeit, dass das jeweilige Schutzgut beeinträchtigt wird, besteht und von der ablehnenden Behörde auch dargelegt wird“[ebd.]. Eine Ablehnung nach § 4 IFG scheidet deswegen aus, weil kein laufender Vorgang oder Entscheidungsverfahren existiert, welche den „Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde“, da es sich um ein erstelltes Dokument handelt, welches keinen Entscheidungsprozess einer Behörde beeinflusst. Sollten Teile der Informationen als Verschlusssache eingestuft sein, so kann sich eine „Ablehnung eines Informationsantrages, die auf § 3 Nr. 4 gestützt werden soll, […] nicht auf den formellen Hinweis, es liege beispielsweise eine Verschlusssache vor, beschränken.“[a. a. O., S. 65, Rn. 84] Bzgl. der Fristen dieses Widerspruchs verweise ich auf die allgemein gültigen Rechtsbestimmungen, insbesondere §§ 41 Abs. 1, 5 VwVfG, 3 Abs. 1, 2 S. 1 VwZG, § 180 S. 1 und 2 ZPO, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, § 79 VwVfG und § 222 Abs. 2 ZPO. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Robert Koch-Institut
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) vom 03.10.2021 / Ihr Widerspruch vom 23.01.2022 F…
Von
Robert Koch-Institut
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) vom 03.10.2021 / Ihr Widerspruch vom 23.01.2022
Datum
20. Mai 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Formale Ablehnung da alter Widerspruchsbescheid rechtskräftig und somit mein erneuter Antrag nach dem IFG unzulässig sei, da „die Sach- oder Rechtslage […] offenkundlich unverändert“ ist und dies somit Rechtsmissbrauch/„missbräuchliche Antragstellung“ wäre. Der Bescheid sei auch nicht formal rechtswidrig, aufgrund der Überschreitung der Monatsfrist (§ 9 Abs. 1 IFG), da es sich bei § 7 Abs. 5 S. 2 IFG um eine „Soll”-Vorschrift handle. Keine inhaltliche Befassung mit dem Widerspruch. Widerspruchsgebühr i.H.v. 30€ festgesetzt. Zugestellt am 27.05.2022 gemäß Postzustellurkunde.