SARS-CoV-2 Genesene auf Intensivstationen

Anfrage an: Robert Koch-Institut

1. welche Daten liegen Ihnen zu Genesenen auf Intensivstationen vor?
2. bitte teilen Sie alle Informationen zu Genesenen auf Intensivstationen mit.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. Januar 2022
  • Frist
    1. März 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. welche Daten l…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
SARS-CoV-2 Genesene auf Intensivstationen [#239096]
Datum
28. Januar 2022 11:45
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. welche Daten liegen Ihnen zu Genesenen auf Intensivstationen vor? 2. bitte teilen Sie alle Informationen zu Genesenen auf Intensivstationen mit.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 239096 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239096/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 28.01.2022 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 28.01.2022
Datum
28. Januar 2022 17:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0108. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 28.01.2022 (Unser Zeichen: 2.13.04/0004#0108) Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. A…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 28.01.2022 (Unser Zeichen: 2.13.04/0004#0108)
Datum
16. Februar 2022 18:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage vom 28.01.2022, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Seit Mitte Dezember 2021 übermitteln Krankenhäuser den Impfstatus von neu aufgenommenen COVID-19-Patient*innen auf Intensivstationen auf Grundlage der DIVI IntensivRegister-Verordnung an das Intensivregister. Die dabei verwendete Definitionen zum Impfstatus finden sich hier: https://diviexchange.blob.core.window... Die ersten Auswertungen hierzu finden sich in der folgenden Presseinformation: https://diviexchange.blob.core.window... Seither werden die Auswertungen jeweils in den wöchentlichen COVID-19-Lageberichten des Robert Koch-Instituts (RKI), siehe z.B. Wochenbericht vom 10.02.2022,<https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...> unter Ziffer 1.7.3, S. 16 ff. Wir bitten Sie daher die entsprechenden i.S.d. § 9 Abs. 3 IFG öffentlich zugänglichen Daten selbsttätig abzurufen. Des Weiteren übermitteln die Landesbehörden dem RKI auf Grundlage des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) bestimmte Daten zu COVID-19-Fällen, welchen ihnen von den zuständigen Gesundheitsämtern gemeldet wurden (siehe hierzu insbesondere unter „Fallzahlen und Meldungen“ https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO... sowie § 11 IfSG<https://www.gesetze-im-internet.de/if...>). RKI wertet die ihm übermittelten Daten nach relevanten Gesichtspunkten aus und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Auswertungen auf seiner Internetseite. Eine tabellarische Auswertung des Impfstatus der symptomatischen COVID-19-Fälle findet sich ebenfalls jeweils in den Wochenberichte des RKI, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, Hospitalisierung, Betreuung auf der Intensivstation und Todesfällen (siehe https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...). Zur Bestimmung des Impfstatus wird dabei nach „ungeimpft“, „grundimmunisiert“ und „mit Auffrischimpfung“ unterschieden. Die Definition dieser Impfstatuskategorien finden Sie ebenfalls im Wochenbericht (s. Abschnitt 2.2 Wirksamkeit der COVID-19-Impfung). Die Wochenbericht enthalten zudem eine ausführliche Beschreibung und Interpretation der Daten (siebe insb. Tabellen 3 und 4) sowie zu deren Limitationen. Insoweit gilt unter anderem auch zu berücksichtigen, dass Genesene mit nach STIKO-Empfehlung vervollständigter Impfung weder in den Meldedaten noch in den Daten des Impfquotenmonitorings identifiziert werden können und diese Fälle in diesen Auswertungen damit nicht berücksichtigt werden können. Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem RKI nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht, insbesondere nicht auf Auswertung von Daten nach bestimmten Kriterien. Ein Anspruch auf Übermittlung der IfSG-Rohdaten scheidet aufgrund des entgegenstehenden Schutzes personenbezogener Daten Dritter gem. § 5 IFG aus. Die dem RKI übermittelten Meldedaten sind pseudonymisierte Daten und gelten daher als personenbezogen. Mit freundlichen Grüßen