SARS-CoV-2 Re-Infektionen

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Bitte teilen Sie uns mit, wie viele SARS-CoV-2 Re-Infektionen beim RKI bis dato registriert wurden.

SARS-CoV-2 Re-Infektionen sind meldepflichtig und die Re-Infektionen sind durch das RKI definiert nach Typ A, B, C.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    3. Dezember 2021
  • Frist
    5. Januar 2022
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte teilen Sie …
An Robert Koch-Institut Details
Von
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Betreff
SARS-CoV-2 Re-Infektionen [#234446]
Datum
3. Dezember 2021 11:10
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte teilen Sie uns mit, wie viele SARS-CoV-2 Re-Infektionen beim RKI bis dato registriert wurden. SARS-CoV-2 Re-Infektionen sind meldepflichtig und die Re-Infektionen sind durch das RKI definiert nach Typ A, B, C.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234446 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234446/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 03.12.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 03.12.2021
Datum
3. Dezember 2021 14:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0496. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Ihre Anfrage vom 03.12.2021 Aktenzeichens. 2.13.04/0003#0496. [#234446] Guten Tag Frau Hofmann, in einer vorhe…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 03.12.2021 Aktenzeichens. 2.13.04/0003#0496. [#234446]
Datum
15. Dezember 2021 11:07
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag Frau Hofmann, in einer vorhergehenden Austausch mit Ihren Kollegen wurde mir mitgeteilt, dass die Daten zu Genesenen ab Ende Q3 Anfang Q4 erhoben und dann veröffentlicht werden. Vielleicht können Sie mir bitte einen Hinweis geben, wo ich dies finden kann. Folgendes wurde mir mitgeteilt: Dem RKI liegt keine aktuelle Auswertung des Anteils an Reinfektionen hinsichtlich der Fallzahlen vor mangels vollständiger Rohdaten. Im Meldesystem gemäß Infektionsschutzgesetz können die Daten erfassenden Gesundheitsämter derzeit zwar angeben, ob es sich bei einem Fall um eine potenzielle Reinfektion handelt. Jedoch erfordert die Bewertung, ob gemäß RKI-Definition (siehe https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N) eine mögliche, wahrscheinliche oder bestätigte Reinfektion handelt, zusätzliche Informationen, die durch die zuständigen Gesundheitsämter zunächst ermittelt und geprüft werden müssen. Bisher wird das Ergebnis der Prüfung noch nicht systematisch in der Software erfasst. Eine entsprechende Aktualisierung der Software ist für Ende des 3./Anfang des 4. Quartals geplant. Im Anschluss können entsprechende Auswertungen von Seiten des RKIs durchgeführt und die Daten veröffentlicht werden. Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0362. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234446 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234446/
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 03.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0496 Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anf…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 03.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0496
Datum
27. Dezember 2021 16:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 03.12.2021 (Az. 2.13.04/0003#0496), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die von Ihnen gewünschten amtlichen Informationen liegen dem RKI derzeit nicht vor. Wie Ihnen in anderer Sache, Aktenzeichen 2.13.04/0003#0362, angekündigt wurde, konnte kürzlich eine entsprechende Aktualisierung der Software vorgenommen werden. Mit dieser ist es nun möglich, systematisch zu erfassen, ob es sich um eine mögliche, wahrscheinliche oder bestätigte Reinfektion handelt. Die hierfür notwendige Einstufung gemäß der RKI Definition (abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...), erfordert jedoch zusätzliche Informationen, die durch die zuständigen Gesundheitsämter zunächst noch ermittelt und bewertet werden müssen. Sobald ausreichend Daten an das RKI übermittelt wurden, können entsprechende Analysen von RKI-Seite durchgeführt und Daten veröffentlicht werden. Wir bitten Sie hinsichtlich der Ergebnisse noch um etwas Geduld. Eine darüberhinausgehende Aufarbeitung liegt dem RKI nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 03.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0496 [#234446] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für …
An Robert Koch-Institut Details
Von
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Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 03.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0496 [#234446]
Datum
27. Dezember 2021 17:15
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Können Sie bitte genauer beschreiben, bis wann die Gesundheitsämter die Daten übertragen und die bisher übertragenen Rohdaten mir mitteilen. Weiterhin bitte ich Sie näher zu erläutern, wie groß eine Ihnen ausreichende Menge an Daten sein muss, welche für Ihre Analyse mindestens notwendig ist und bis wann Sie erwarten, dass Ihnen eine ausreichende Datenmenge vorliegt. Die Erkenntnis von Re-Infektionen ist von größter Bedeutung für die ~6M Genesenen und es ist schwer nachvollziehbar, warum nach fast 2 Jahren Pandemie noch keine diesbezüglichen Daten vorliegen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234446 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234446/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 03.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0496 [#234446] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informatio…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 03.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0496 [#234446]
Datum
5. Januar 2022 09:42
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „SARS-CoV-2 Re-Infektionen“ vom 03.12.2021 (#234446) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234446 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234446/
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 27.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0557 Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 3.12.2021, Aktenzeiche…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 27.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0557
Datum
6. Januar 2022 12:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 3.12.2021, Aktenzeichen 2.13.04/0003#0496, wurde mit Antwort vom 27.12.2021 fristgemäß und umfassend beantwortet. Mit Ihrer E-Mail vom 27.12.2021 verlangen Sie nunmehr Informationen, welche von Ihrer ursprünglichen Anfrage nicht umfasst werden. Mithin handelt es sich um einen weiteren eigenständigen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Dieser ist am 27.12.2021 beim Robert Koch-Institut (RKI) eingegangen und wird unter dem Aktenzeichen 2.13.04/0003#0557 bearbeitet. Das RKI steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0557. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
AW: Ihre Anfrage vom 27.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0557 [#234446] Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 27.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0557 [#234446]
Datum
21. Januar 2022 17:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 27.12.2021 (Az. 2.13.04/0003#0557), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch auf Beantwortung konkreter Einzelfragen, Abgabe von Stellungnahmen, Einschätzungen, Erwartungen oder Begründungen beinhaltet, sondern lediglich auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen. Ersteres kann nur im Rahmen von Bürgeranfragen beantwortet werden. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich folgender Fragen vorliegen: 1. Bis wann übertragen die Gesundheitsämter dem RKI die Daten? 2. Wie groß muss eine Ihnen ausreichende Menge an Daten sein, welche für die Analyse mindestens notwendig ist? 3. Bis wann erwarten Sie, dass Ihnen eine ausreichende Datenmenge vorliegt? 4. Übersendung der bisher übertragenen Rohdaten Im Einzelnen: 1. Bis wann übertragen die Gesundheitsämter dem RKI die Daten? Hierzu liegt dem RKI keine amtliche Information vor. Gemäß § 11 Abs. 1 IfSG werden die im Gesundheitsamt bearbeiteten und bewerteten Meldedaten, sofern die Fälle die Falldefinition des RKI erfüllen, spätestens am folgenden Arbeitstag an die zuständige Landesbehörde und von dort spätestens am darauffolgenden Arbeitstag an das RKI übermittelt. Darüber, wann genau die Daten den Gesundheitsämtern vorliegen werden, kann das RKI jedoch keine Aussage treffen. 2. Wie groß muss eine ausreichende Menge an Daten sein, welche für die Analyse mindestens notwendig ist? Hierzu liegt keine amtliche Information vor. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich; Kriterien für die Auswertbarkeit sind u.a. die Datenvollständigkeit, Datenvalidität und Repräsentativität. 3. Bis wann erwarten Sie, dass Ihnen eine ausreichende Datenmenge vorliegt? Hierzu liegt keine amtliche Information vor, vgl. bereits oben. 4. Übersendung der bisher übertragenen Rohdaten Ein Anspruch auf Übermittlung der Rohdaten scheidet aufgrund des entgegenstehenden Schutzes personenbezogener Daten Dritter gem. § 5 IFG aus. Die dem RKI übermittelten Meldedaten sind pseudonymisierte Daten und gelten daher als personenbezogen. Sie können daher lediglich in ausreichend aggregierter und damit anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Eine dahingehende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut jedoch nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht, insbesondere nicht auf Auswertung von Daten nach bestimmten Kriterien. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 27.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0557 [#234446] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informatio…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 27.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0557 [#234446]
Datum
28. Januar 2022 10:46
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „SARS-CoV-2 Re-Infektionen“ vom 03.12.2021 (#234446) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 24 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Die Anzahl der Reinfektionen wurde im Omikron Bericht zeitweise veröffentlicht und da der Bericht eingestellt wurde fehlt dies nun wieder. Bitte veröffentlichen Sie diese Daten, bitte stellen Sie die Daten im Vergleich mit geimpft und un-geimpft dar, da dies in der Diskussion um den Genesenen- Status ein wichtiger Parameter ist. Es ist wirklich schwer nachvollziehbar warum Millionen Genesener massive Grundrechtseinschränkungen hinnehmen müssen, wenn die Genesung langfristig vor Infektion und schweren Verläufen schützt. Die Reinfektionsrate selbst bei Omikron war deutlich niedriger im Vergleich zu geimpften Infektionen auch prävalenz- normalisiert und auf der ITS sind Genesene extreme Ausnahmefälle. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234446 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234446/

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Robert Koch-Institut
AW: Ihre Anfrage vom 27.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0557 [#234446] Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 3.12.202…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 27.12.2021 - Az. 2.13.04/0003#0557 [#234446]
Datum
28. Januar 2022 10:54
Status
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 3.12.2021, Aktenzeichen 2.13.04/0003#0496, wurde mit Antwort vom 27.12.2021 bereits fristgemäß und umfassend beantwortet (siehe hierzu bereits unsere E-Mail vom 06.01.2022). Mit Ihrer E-Mail vom 27.12.2021 verlangten Sie Informationen, welche von Ihrer ursprünglichen Anfrage nicht umfasst wurden. Mithin handelte es sich um einen weiteren eigenständigen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Dieser ging am 27.12.2021 beim Robert Koch-Institut (RKI) ein (Aktenzeichen 2.13.04/0003#0557) und wurde mit Antwort vom 21.01.2022 fristgemäß und umfassend beantwortet. Mit freundlichen Grüßen