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Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

Südwestrundfunk hat die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Südwestrundfunk hat die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge.

1. Gilt die Satzung für alle Bewohner der Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz?

2. Oder gilt die Satzung nur für Benutzer des Südwestrundfunks, da SWR eine Anstalt ist und nur das Recht hat, Rechtsbeziehung zu eigenen Benutzern zu regeln?

Welche Informationen haben Sie zu diesen Punkten?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Juli 2018
  • Frist
    24. August 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Südwe…
An Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge [#32313]
Datum
25. Juli 2018 22:21
An
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Südwestrundfunk hat die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Südwestrundfunk hat die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. 1. Gilt die Satzung für alle Bewohner der Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz? 2. Oder gilt die Satzung nur für Benutzer des Südwestrundfunks, da SWR eine Anstalt ist und nur das Recht hat, Rechtsbeziehung zu eigenen Benutzern zu regeln? Welche Informationen haben Sie zu diesen Punkten?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Sehr geehrtAntragsteller/in die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge gilt nach deren § 1 f…
Von
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Betreff
Antwort: Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge [#32313]
Datum
26. Juli 2018 09:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge gilt nach deren § 1 für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitrags-Staatsvertrages Wohnungen, Betriebsstätten oder Kraftfahrzeuge innehaben. Die Satzung ist bezogen auf den SWR abgedruckt im Gesetzblatt Baden-Württemberg 2017, Seite 41 ff. und Rheinland-Pfalz 2017, Seite 5 ff. Wie bereits mit E-Mail vom 10. Juli 2018 mitgeteilt, sind die von Ihnen genannten Rechtsgrundlagen zur Auskunft (LIFG usw.) nicht einschlägig. Sollten Sie Rundfunkbeitragsteinnehmer sein und hierzu Auskunft begehren, ist es bei über 40 Millionen Teilnehmer notwendig (und auch in § 5 der Satzung vorgeschrieben) die Teilnehmernummer zu nennen, damit eine Zuordnung möglich ist. Mit freundlichen Grüßen
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