Satzungen aus dem Jahr 2010 /2015

Die Satzung der DBV Winthertur, sowie die Satzung der Deutschen Ärzteversicherung. Die Versicherungsträger werden unter dem Axa Konzern geführt.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. Mai 2015
  • Frist
    3. Juli 2015
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Satzung der …
An Bundesamt für Soziale Sicherung Details
Von
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Betreff
Satzungen aus dem Jahr 2010 /2015 [#10043]
Datum
30. Mai 2015 12:19
An
Bundesamt für Soziale Sicherung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Satzung der DBV Winthertur, sowie die Satzung der Deutschen Ärzteversicherung. Die Versicherungsträger werden unter dem Axa Konzern geführt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Soziale Sicherung
Sehr geehrte/r Frau/Herr Brosch, das Bundesversicherungsamt ist als Aufsichtsbehörde der bundesunmittelbaren ges…
Von
Bundesamt für Soziale Sicherung
Betreff
Antw: Wtrlt: Satzungen aus dem Jahr 2010 /2015 [#10043]
Datum
2. Juni 2015 07:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte/r Frau/Herr Brosch, das Bundesversicherungsamt ist als Aufsichtsbehörde der bundesunmittelbaren gesetzlichen Krankenversicherungsträger (Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich auf mehr als drei Bundesländer erstreckt) für die Prüfung zuständig, ob Gesetze und sonstiges Recht von diesen Trägern eingehalten werden Für die Private Krankenversicherung ist zuständig: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0228 4108-0 Telefax: 0228 4108-1550 ( tel:022841081550) http://www.bafin.de Aus Gründen des Datenschutzes dürfen wir Ihre Eingabe nicht an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Bitte wenden Sie sich an das oben genannte Ministerium. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrem Schreiben vom 2. Juni weisen Sie daraufhin das für die von mir gewünschte…
An Bundesamt für Soziale Sicherung Details
Von
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Betreff
AW: Antw: Wtrlt: Satzungen aus dem Jahr 2010 /2015 [#10043]
Datum
13. Juni 2015 23:34
An
Bundesamt für Soziale Sicherung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrem Schreiben vom 2. Juni weisen Sie daraufhin das für die von mir gewünschten Satzungen der in meiner Anfrage genannten Versicherungsträger die BaFin zuständig sei. Meines Erachtens ist dies laut SGB 4 nicht richtig. Da Ärzte gesetzlich dazu verpflichtet sind eine Berufshaftpflichtversicherung bei Ausübung ihres Berufes abzuschliessen, fällt dies im Falle eines Unfalls an einem Patienten, unter die gesetzliche Unfallversicherung, wofür laut SGB 4 schon das Bundesversicherungsamt zuständig ist. Dies wäre auch nur allzu logisch ,da es hier nicht um eine Finanzwirtschaftlicheprüfung der Träger geht, sonder auch im weitesten Sinne um das ethisch korrekte abhandeln der Träger, welches durch Satzungen und dort festgehaltene Zuständigkeiten geregelt sein sollten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10043 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrt<< Anrede >> hiermit Widerspreche ich Ihrem Schreiben und erbitte erneut die Satzungen der…
An Bundesamt für Soziale Sicherung Details
Von
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Betreff
AW: AW: Antw: Wtrlt: Satzungen aus dem Jahr 2010 /2015 [#10043]
Datum
14. Juni 2015 16:25
An
Bundesamt für Soziale Sicherung
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> hiermit Widerspreche ich Ihrem Schreiben und erbitte erneut die Satzungen der angegeben Versicherungsträger. In Ihrem Schreiben vom 2. Juni weisen Sie daraufhin das für die von mir gewünschten Satzungen der in meiner Anfrage genannten Versicherungsträger die BaFin zuständig sei. Meines Erachtens ist dies laut SGB 4 §1 nicht richtig bzw. nur zu einem Teil richtig, wenn dann lediglich für die rechnerisch/steuerliche Prüfungen der Träger. Bsp.: Da Ärzte gesetzlich dazu verpflichtet sind eine Berufshaftpflichtversicherung bei Ausübung ihres Berufes abzuschliessen SGB 7, fällt dies im Falle eines Unfalls an einem Patienten, unter die gesetzliche Unfallversicherung, wofür laut SGB 4 das Bundesversicherungsamt zuständig ist. Dies wäre auch nur allzu logisch ,da es hier nicht um eine Finanzwirtschaftlicheprüfung der Träger geht, sonder im weitesten Sinne um das ethisch korrekte abhandeln der Träger, welches durch Satzungen und dort festgehaltene Zuständigkeiten geregelt sein sollte. Der kausale Zusammenhang erklärt sich wie folgt: wenn ein "Arbeitsunfall" bei einem dritten (Patient) geschieht und der im schlimmsten falls sein Leben aufgrund des Unfalls aufgeben muss und so durch den Schadenverursacher (Arzt) zwangsstigmatisiert wurde, jedoch weiter leben muss. Wenn dies nun durch ein Gericht beschlossen wurde, daß die Ursache der Zwangsstigmatisierung ein "Arbeitsunfall"eines beschäftigten Arztes gewesen ist, ist Träger der Leistung , in dem Fall die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflicht des Schadenverursacher (Arzt) . Die Abhandlung des Trägers um den Schaden ,also die so genannte "Genugtuungsfunktion" ist im SGB 4 im dritten und vierten Teil dahingehend geregelt, daß unter einer Satzung ,bestimmte Ausschüsse unter gesetzlich geregelten Normen, Handeln dürfen, sobald dies in einer vom Bundesversicherungsamt abgenommen und öffentlich bekannt gemachten Satzung des Trägers, beschlossen und genehmigt ist. Dies ist dahingehend wichtig für alle Bürger, da nicht jeder Schaden an Gesundheit und Körper plump berechnet werden kann, zbsp. im Falle eines Kindes müssen hier ethische Grundsätze festgehalten werden, die dem Träger klare Handlungsrichtlinien aufweisen und Grenzen setzen. (Menschenrechte,Grundrechte ect.pp.) Mit freundlichen Grüßen alexander Antragsteller/in Anfragenr: 10043 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesamt für Soziale Sicherung
Sehr geehrtAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 15. Juni 2015. Das Bundesversicherungsamt ist A…
Von
Bundesamt für Soziale Sicherung
Betreff
AW: Antw: Wtrlt: Satzungen aus dem Jahr 2010 /2015 [#10043]
Datum
25. Juni 2015 08:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 15. Juni 2015. Das Bundesversicherungsamt ist Aufsichtsbehörde für die bundesunmittelbaren, gesetzlichen Sozialversicherungsträger, (Kranken-, Renten- und Unfallversicherungen). Denn die von Ihnen erbetenen Satzungen der DBV Winterthur sowie die Satzungen der Deutschen Ärzteversicherung liegen hier nicht vor. Es handelt sich hier um private Versicherungen. Wir empfehlen Ihnen erneut, sich an die Aufsichtsbehörde für die private Versicherungswirtschaft zu wenden. Es handelt sich um die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, http://www.bafin.de/DE/Aufsicht/VersichererPensionsfonds/versichererpensionsfonds_node.html;jsessionid=DC3D4103B5E07083FFA9EA7D72FAB28C.1_cid372. (Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen sind Berufsgenossenschaften, nicht Haftpflichtversicherungen). Aus unserer Aufgabenstellung heraus, können wir Ihnen leider nicht behilflich sein und bitten Sie um Verständnis, wenn wir nichts für Sie veranlassen können. Mit freundlichen Grüßen