Sehr geehrt<< Anrede >>
hiermit Widerspreche ich Ihrem Schreiben und erbitte erneut die Satzungen der angegeben Versicherungsträger.
In Ihrem Schreiben vom 2. Juni weisen Sie daraufhin das für die von mir gewünschten Satzungen der in meiner Anfrage genannten Versicherungsträger die BaFin zuständig sei. Meines Erachtens ist dies laut SGB 4 §1 nicht richtig bzw. nur zu einem Teil richtig, wenn dann lediglich für die rechnerisch/steuerliche Prüfungen der Träger.
Bsp.:
Da Ärzte gesetzlich dazu verpflichtet sind eine Berufshaftpflichtversicherung bei Ausübung ihres Berufes abzuschliessen SGB 7, fällt dies im Falle eines Unfalls an einem Patienten, unter die gesetzliche Unfallversicherung, wofür laut SGB 4 das Bundesversicherungsamt zuständig ist. Dies wäre auch nur allzu logisch ,da es hier nicht um eine Finanzwirtschaftlicheprüfung der Träger geht, sonder im weitesten Sinne um das ethisch korrekte abhandeln der Träger, welches durch Satzungen und dort festgehaltene Zuständigkeiten geregelt sein sollte.
Der kausale Zusammenhang erklärt sich wie folgt: wenn ein "Arbeitsunfall" bei einem dritten (Patient) geschieht und der im schlimmsten falls sein Leben aufgrund des Unfalls aufgeben muss und so durch den Schadenverursacher (Arzt) zwangsstigmatisiert wurde, jedoch weiter leben muss. Wenn dies nun durch ein Gericht beschlossen wurde, daß die Ursache der Zwangsstigmatisierung ein "Arbeitsunfall"eines beschäftigten Arztes gewesen ist, ist Träger der Leistung , in dem Fall die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflicht des Schadenverursacher (Arzt) . Die Abhandlung des Trägers um den Schaden ,also die so genannte "Genugtuungsfunktion" ist im SGB 4 im dritten und vierten Teil dahingehend geregelt, daß unter einer Satzung ,bestimmte Ausschüsse unter gesetzlich geregelten Normen, Handeln dürfen, sobald dies in einer vom Bundesversicherungsamt abgenommen und öffentlich bekannt gemachten Satzung des Trägers, beschlossen und genehmigt ist. Dies ist dahingehend wichtig für alle Bürger, da nicht jeder Schaden an Gesundheit und Körper plump berechnet werden kann, zbsp. im Falle eines Kindes müssen hier ethische Grundsätze festgehalten werden, die dem Träger klare Handlungsrichtlinien aufweisen und Grenzen setzen. (Menschenrechte,Grundrechte ect.pp.)
Mit freundlichen Grüßen
alexander Antragsteller/in
Anfragenr: 10043
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