springer-satzung1

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Satzungen Springer-Stiftungen

/ 4
PDF herunterladen
SATZUNG DER AXEL SPRINGER STIFTUNG Seite - 1 - von 4 in der ab Dezember 2009 gültigen Fassunq Präambel Der Hohe .Kommissar des Verein igten Königreiches für Deutschland und die Verlagsgesell- schaft m.b.H. DIEWELT haben am 17.12.1953 mit Sitz in Harnburg die "Stiftung DIE WELT zur Förderung und Unterstützung der Zeitungswissenschaften sowie des journalistischen und ver- iegerischen Nachwuchses" errichtet. Die Entstehung wurde am 22.12.1953 von der Senats- kanzlei gemäߧ 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches genehmigt. Die Stiftung förderte die Wissenschaften, insbesondere die Zeitungswissenschaften und die damit zusammenhängenden Wissensgebiete sowie die· Berufsbildung des journalistischen und verlegerischen Nachwuchses. Sie unterstützte bedürftige Männer und Frauen, die sich auf dem Gebiet der Publizistik Verdienste erworben haben . Als Kapital dienten der Stiftung u.a. Geschäftsanteile an der Verlagsgesellschaft DIE WELT. Diese Geschäftsanteile sind nunmehr an die Gesellschaft veräußert worden . Der Stiftungsvorstand sieht sich durch die Aufhebung der Verbindung mit der Verlagsgesell- . schaft in der Lage, den Stiftungszweck wesentlich zu erweitern und somit den Wirkungskreis der Stiftung erheblich zu vergrößern. Die Stiftung führt nach dem Vorstandsbeschluss vom 20. Dezember 1968 nunmehr den Namen "Axel Springer Stiftung". Für die Stiftung gilt nachste- . hende Satzung : § 1 Name und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Axel Springer Stiftung. (2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin. § 2 Zweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung . Zweck der Stif- tung ist die Förderung folgender Zwecke im ln- und Ausland: I. Wissenschaftliche Zwecke Die Förderung aller Bereiche der Wissenschaft, insbesondere der Medizin, der Theolo- gie und der kommunikativen Wissenschaften. Die Förderung soll vornehmlich durch Zu- schüsse zu Forschungsarbeiten, Publikationen, Dissertationen, Drucklegungen sowie durch Beihilfen zu Kongressen und Fortbildungslehrgängen geschehen. II. Mildtätige Zwecke Die Unterstützung von Personen, die inf0lge ihres körperlichen oder geistigen Zustan- des auf die Hilfe anderer angewiesen oder wirtschaftlich bedürftig. sind, insbesondere durch einmalige oder fortlaufende Zuwendungen, Übernahme von Krankheitskosten oder Bereitstellung spezieller Hilfsmittel. 111. Sonstige aemeinnützige Zwecke a) Die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere durch Öffentlich- keitsarbe it auf dem Gebiet der Vorsorgemedizin sowie die körperliche Ertüchtigung des Volkes durch Leibesübung en (Turnen, Spiel, Sport), Gesundh'eitsvorsorge im · Bereich des Umweltschutzes und die Rettung aus Lebensg efahr. Dies soll insbe- sondere geschehen durch Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu den genannten Zwecken (vgl. Abs. 3b). b) Die Förderung der Jugendpflege, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Heimatpfle- ge und Heimatkunde, insbesondere durch Zuwendungen an steuerbegünstigte Kör- perschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung für diese steuerbegünstigten Zwecke.
1

SATZUNG DER AXEL SPRINGER STIFTUNG Seite - 2 - von 4 in der ab Dezember 2009 gültigen Fassung c) Die Förderung der Fürsorge für aus politischen , rassischen oder religiösen Gründen Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene, z. B. durch Zuwendungen und Initiativen. d) Die Förderung der Kunst sowie der Pflege von Kulturwerten und Baudenkmi:ilern, insbesondere durch. die Mitfinanzierung künstlerischer Veranstßltungen, Unterstüt- zung von Künstlern , Zuschüsse zur Erhaltung und Wiederherstellung von Kulturgü- tern unter Einschluss von Beihilfen zur Ausschmückung, Restaurierung und Unter- haltung von Gottes- und religiösen Gemeindehäusern . e) Die internationale Gesinnung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, den Völ- kerverständigungsgedanken , insbesondere die Aussöhnung zwischen Juden und Deutschen und die Unterstützung der Lebensrechte des israelischen Volkes. Dies soll beispielsweise geschehen durch einmalige oder fortlaufende Unterstützung von sozialen und völkerverbindenden Einrichtungen sowie begabter Kinder und Jugend- licher, ferner durch Beihilfen zu Studienreisen von Schülern und Studenten, vor- nehmlich nach Berlin und Israel. (2) Die Unterstützung von Künstlern sowie begabten Kindern und Jugendlichen wird in Richtli- nien geregelt, welche der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes bedürfen , auch im Falle ihrer Abänderung . (3) Die Stiftung kann sich zur Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Zwecke Hilfspersonen bedienen, wenn das Wirken der Hilfspersonen wie eigenes Wirken der Stiftung anzusehen ist. Die Stiftung kann Darlehen gewähren und Bürgschaftsverträge abschließen, wenn dies mit den-Stiftungszwecken zu vereinbaren ist. Im Rahmen der Stiftungszwecke soll die Stiftung auch dann gemeinnützige Initiativen ent- ibt. wickeln und fördern , wenn sie zugunsten dieser Initiativen keine Zuwendungen verg_ .Sofern die steuerliche Anerkennung gewährleistet ist, kann die Stiftung im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zwecke a) Mittel für die Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken einer anderen Körper- schaft oder für die Verwirklichung steuerbegunstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschaffen, b) ihre Mittel teilweise einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körper- schaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zu- wenden, c) ihre Arbeitskraft anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegüns- tigte Zwecke zur Verfügung stellen, d) ihr gehörende Räume einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Benutzung für deren steuerbegünstigte Zwecke überlassen. (4) Über die Verwendung der Mittel für die in der Ziffer (1) genannten Zwecke bestimmt der Stiftungsvorstand. Zur Erfüllung der Stiftungszwecke dienen die nach Abzug aller Unkosten verbleibenden Einkünfte des Stiftungskapitals und sonstige Zuwendungen , die der Stiftung von dritter Seite für die ihr obliegenden Aufgaben gemacht werden . (5) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine Personen durch Ausgaben , die dem Zweck der Stiftung fremd sind , oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden . (6) Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, Einkünfte, die im Rahmen der Stiftungszwecke in ei- nem Jahr .nicht verbraucht worden sind, auf das nächste Jahr vorzutragen . § 3 Kapital (1) Dem Stiftungskapital von ursprünglich DM 512 .500,-- wachsen diejenigen Beträge oder Vermögenswerte zu: die der Stiftung von Förderern , auch aus Nachlässen , im Sinne einer
2

SATZUNG DER AXEL SPRINGER STIFTUNG Seite - 3 - von 4 in der ab Dezember 2009 gültigen Fassung Zustiftung mit der Maßgabe zugewendet werden, dass sie ausschließlich und unmittelbar langfristig Stiftungszwecken (§ 2) dienen . Vermögen und Erträge aus diesen Zuwendungen müssen ausschließlich der Verwaltung des Stiftungsvorstandes unterliegen. Bei Verwendung der Mittel sollen die Wünsche des Zuwendenden berücksichtigt werden, soweit dies mit den Zwecken der Stiftung nach § 2 zu vereinbaren ist. Wenn und soweit Zustiftungen nach den Wünschen des Zuwendenden oder aus anderen - auch steuerlichen - Gründen nicht allen, sondern nur bestimmten Stif- tungszwecken qienen können, hat die Stiftung einen entsprechenden Kapitai-Sonderfonds sowie - für die Erträge aus diesem Kapitalfonds und die Aufwendungen für die bestimmten Stiftungszwecke - einen Verfügungs-Sonderfonds zu bilden . Die Sonderfonds können mit den Namen der Zuwendenden bezeichnet werden . (2) Das Kapital ist möglichst ertragbringend in solchen Werten anzulegen, die nach der Sorg- falt eines ordentlichen Kaufmanns als sicher anzusehen sind. Es ist in seinem Bestand zu erhalten . (3) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegüns- tigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können . Alle Einkünfte sind für die satzungsmäßigen Zwecke gebunden. § 4 Vorstand (1) Organ der Stiftung ist der Vorstand. Seine Mitglieder Oben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung der durch ihre Tätigkeit fl'lr die Stiftung veranlassten Aufwendungen . (2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern . Ein Vorstandsmitglied wird auf unbestimmte Zeit von der Witwe des Verlegers Axel Springer, Frau Friede Springer, benannt; dasselbe gilt für den Fall des Ausscheidans jeweils für den Nachfolger. bie beiden anderen Vorstandsmitglieder werden durch Zuwahl ergänzt, und zwar jeweils für zwei Geschäftsjahre.'llm Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsm itgliedes wird der Nachfolger nur für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt.s-Nach Ab- lauf der Amtszeit führt das Vorstandsmitglied sein Amt bis zum Amtsantritt seines Nachfol- gers weiter.&Wiederwahl ist zulässig. ?rau Friede Springer benennt den Vorstands-Vorsitzenden . (3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen aufgrund ihres beruflichen und allgemeinen Anse- hens eine Garantie für die sachgemäße Verwirklichung der Zwecke der Stiftung bieten. (4) Frau Friede Springer hat in rechtsverbindlicher Form zur Niederlegung bei der Aufsichts- behörde diejenige natürliche Person zu bestimmen , die nach ihrem Tod an ihrer Stelle das Benennungsrecht für das Vorstandsmitglied der Stiftung ausüben soll. Sind die Benennungsrechte von Frau Friede Springer und I oder der von ihr bestimmten Person wegen Ablebens oder durch Verzicht erloschen , wird auch das dritte Vorstandsmit- glied von den anderen Mitgliedern des Vorstandes durch Zuwahl für jeweils zwei Ge- schäftsjahre ernannt, und der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden fü r eine Amtszeit von jeweils zwei Geschäftsjahren . Wiederwahlen sind zulässig . (5) Die Stiftung wird Dritten gegenüber jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaft- lieh vertreten . (6) Die Vorstandsmitglieder fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. (7) Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kann durch die staatliche Aufsichtsbehörde auf Antrag der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgen . Frau Friede Springer kann das von ihr ernannte Vorstandsmitglied abberufen und dafür ein anderes benennen . Für die Abberu- fung müssen die im Gesetz genannten Gründe vorliegen. Y\),
3

SATZUNG DER AXEL SPRINGER STIFTUNG Seite - 4 - von 4 in der ab Dezember 2009 gültigen Fassung (8) Der Vorstand tritt mindestens zweimal in jedem Geschäftsjahr zusammen . Die Sitzungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen, aber auch jedes Vorstandsmitglied kann die Einberu- fung auch außer der Reihe verlangen . (9) Der Vorstand ist berechtigt, für die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte der Stiftung einen Geschäftsführer anzustellen, der dem Vorstand weisungsunterworfen ist. Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe vom Vorstand nach Abstimmung mit dem für die Stiftung zuständigen Finanzamt festzu- setzen ist. Der Vorstand kann ferner bestimmte Leistungen auf Dauer oder für den Einzelfall durch Dritte erledigen lassen, bei Entrichtung angemessener Vergütungen (z.B. tor Finanz- und Lohnbuchhaltungs-, steuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Beratungs- sowie Wirt- sch ansprüfertätig keiten). (1 0) Die jeweilige Zusammensetzung des Vorstandes ist unter Nennung der Namen und An- schriften der staatlichen Aufsichtsbehörde anzuzeigen . § 5 Kuratorium (1) Der Vorstand der Stiftung ist berechtigt, ein Kuratorium für die Stiftung zu bestellen . Er kann dies tun , wenn ihm die Einrichtung eines solchen Gremiums mit Rücksicht auf die öf- fentliche Repräsentanz der Stiftung zweckdienlich erscheint. ·- (2) Das Kuratorium soll aus mehreren Persönlichkeiten bestehen und an Zahl nicht weniger als drei und nicht mehr als sieben haben. ln Frage kommen vornehmlich Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die aufgrund ihres Namens, ihrer Funktionen oder ihrer Leistung Gewähr dafür bieten , die Zwecke der Stiftung zu fördern und zu unterstützen. (3) Das Kuratorium soll sich einen Vorsitzenden wählen. Ihm ist vom Vorstand in regelmäßi- gen Abständen über die Planungen und Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu berichten, und es ist insbesondere gehalten , dem Vorstand eigene Ideen zur Durchfüh- rung des Stiftungszweckes nahe zu bringen und mit ihm der Wirklichkeit zuzuführen . (4) Berufung und Abberufung der Kuratoriumsmitglieder, die ihr Amt auf unbestimmte Zeit ausüben, erfolgt durch einstimmigen Vorstandsbeschluss. Namen und Anschriften der Ku- ratoriumsmitglieder sind der staatlichen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. § 6 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. § 7 Auflösung und Satzungsänderung (1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwe- cke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine zuvor vom Vorstand durch Beschluss zu bestimmende andere steuerbegünstigte Stiftung, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser Sat- zung zu verwenden hat. (2) Beschlüsse über die Auflösung der Stiftung sowie Satzungsänderung bedürfen eines ein- stimmigen Vorstandsbeschlusses. (3) Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden . (4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. § 8 Aufsichtsbehörde Staatliche Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Satzung ist der Senator für Justiz in Berlin.
4