springer-satzung2

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Satzungen Springer-Stiftungen

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SATZUNG der · SPRINGER STIFTUNG Präambel Die Stiftung soll die Allgerneinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos fordern. Durch ihre auf Dauer angelegte Struktur soll die Stiftung die Förde- · rungen langfristig absichern;. Nach dem Wunsch und der ·Vorstellung der Stifterin bekennt sich die Stiftung zu fol- . · · genden Grundsätzen: a) die Förderung des unbedingten Eintretens für den freiheitlichen Rechtsstaat Deutschhnd als Mitglied der westlichen Staatengemeinschaft und die Förderung der Einigungsbemühungen der Völker Europas; b) das Herbeiruhren einer Aussöhnung ZIVisehen Juden und Deutschen, hierzu ge- hört auch die Unterstützung der Lebensrechte des israelischen Volkes; c) die Unterstützung des transatlantischen Bündnisses und die Solidarität in der freiheitlichem Wertegemeinschaft mit den Vereinigten Staaten von Amerika; n d) die Ablehnung jeglicher Art von politischem Totalitarismus; · . e) . JCJ>J~z lc(-r_ die Verteidigung der freier:iMarktwirtschaft. I. Name, Stiftungszweck, Vermögen §1 Name, Rechtsform und Sitz -;t-; ~d~ (1) Die Stiftung führt den Namen ~Springer Stiftung". (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin.
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2 §2 Stiftungszweck (I) Die Stiftung ist politisch und konfessionell unabhängig und dem demokratischen Gemeinwesen verpflichtet. Die Stiftung verfolgt philanthropische Ziele; sie dient ausschließlich und urnriittelbar gemeinnützigen Zwecken, indem sie aus ihren . · Mitteln a) b) c) d) e) die Wissenschaft in Forschung und Lehre, Kunst und Kultur, Erziehung, Allgemein- und Berufsbildung, allgemein das demokratische Staatswesen im Geltungsbereich der Ab- gabenordnung und ·das bürgerschaftliehe Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im In- und Ausland fordert. (2) Die Stiftung wird den Stiftungszweck gern. Abs. (1) sowohl durch ·eigene Akti..: vitäten erfüllen als auch andere Einrichtungen gleicher oder ähnlicher Art unter- stützen, sofern diese Einrichtungen als gemeinnützig anerkannt sind. Die Zwecke der Stiftung sollen dabei u.a. durch die Förderung wissenschaftlicher, künstlerischer und kultureller Projekte, das Abhalten von Veranstaltungen und Symposien mit wissenschaftli- chem, künstlerischem, kulturellem und erzieherischen Bezug, die Gewährung von Stiftungsprofessuren und Stipendien, die Förderung wissenschaftlicher Publikationen und Forschungsvorhaben, . die Unterstützung von Konzepteritwicklungen, Modellversuchen, Lehr- und Beratungsinstituten, die Förderung schulischer Maßnahmen und des Schüleraustauschs etc. und die Förderung der Kunsterziehung verwirklicht werden. (3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht ih erster Linie eigenwirtschaft- liche Ziele. (4) Wie der Stiftungszweck sonst im Einzelnen zu erreichen ist, bestimmt, soweit diese Satzung Beschränkungen nicht enthält, der Stiftungsvorstand. Die Ge- meinnützigkeit der Stiftung darf dadurch nicht gefährdet werden.
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(5) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i.S . des § 51 AO. Demgemäß ist die Geschäftsführung der Stiftung auf die aus-- schließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet. §3 Stiftungsvermögen, Verwendung der Mittel (1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsge- schäft näher bestimmt wird. (2) Die Stiftung kann Anteile an der Axel Springer AG oder einer Gesellschaft, die das Unternehmen der Axel SpringerAG fortführt, übernehmen. · (3) Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von ·Auflagen in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und mög- lichst sicher und ertragsbringend anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. (4) Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes · wegen und freie Rücklagen im Sinne von§ 58 Nr. 7aAO dem Stiftungsvermögen zuführen. (5) Bei der Verwaltung ihres Vermögens und bei der Verfügung über einzelne Vermögenswerte ist die Stiftung im Rahmen der Satzung und derjeweils gel'- tenden Gesetze frei. Die Stiftung und ihre Organe sollen jedoch bei Entschei- dungen, die sich auf ihre Beteiligung an dem Unternehmen Axel Springer AG oder der dieses Unternehmen fortführenden Gesellschaft beziehen, im Geiste der SÜfteiin darauf achten, dass die Einheit dieses Unternehmens möglichst gewahrt und seine weitere Entwicklung gefördert wird. (6) ·· Erträge des Stiftungsvermögens können dem Stiftungsvermögen im Rahmen der . gesetzlichen Möglichkeiten zugeführt werden. · (7) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind begünstigt werden. · . (8) Die Stiftung kann jährlich einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Ein- kommens dazu verwenden, um in angemessener Weise das Andenken der Stifte- rih zu ehren. · (9) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förder- leistung aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
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4 II. Die Organe der Stiftung §4 Organe der Stiftung (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. (2) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören. Satz 1 gilt nicht für die Stifterin. (3) Die Haftung der Organmitglieder gegenüber der Stiftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. §5 Stiftungsvorstand (1} Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und hochstens fünf Mitgliedern. ·Der erste Vorstand wird von der Stifterin im Stiftungsgeschäft aufunbestimmte Dauer berufen. Zu ihren Lebzeiten bzw. solange sie ihr Amt niCht niedergelegt hat oder aus sonstigen Gründen tatsächlich oder rechtlich nicht mehr in der Lage sein sollte, das Amt des Stiftungsvorstands auszuüben, ist die Stifterin Mitglied des Vorstands. Die Größe .des Vorstands und die weiteren Vorstandsmitglieder wer- den von der Stifterin bestimmt bzw. bestellt. (2) Die Stifterin ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied zu benennen, welchem die ihr zustehenden Rechte, insbesondere gemäߧ 4Abs. (2) Satz 2, § 5 Abs. (1) Satz 4, § 5 Abs. (3) Satz 5, § 5 Abs. (5) Satz 3, § 7 Abs~ (3) Satz 3 bis 5, § 8 Abs. (1), §.12 · Abs. (2) Satz 2 sowie das Recht zustehen, seinen Nachfolger selbst ohne Mit- wirkung anderer Vorstandsmitglieder gemäß Abs. (3) 2u bestimmen, sofern die Stifterin ihr Amt niedergelegt hat oder aus sonstigen Gründen tatsächlich oder rechtlich nicht mehr in der Lage ist, das Amt des Stiftungsvorstands auszuüben. Das von der Stifterin benannte Vo_rstandsmitglied ist zu seinen Lebzeiten bzw. solange es sein Amt nicht niedergelegt oder aus sonstigen Gründen tatsächlich oder rechtlich nicht mehr in der Lage ist, das Amt des Stiftungsvorstands aus- zuüben, Mitglied des Vorstands. Das Vorstandsmitglied in diesem Sinne wird von der Stifterin im Stiftungsgeschäft benannt. Dieses so benannte Vorstands- mitglied wird auch über den Tod der Stifterrn hinaus mit der Befugnis ausge- stattet, die ihm übertragenen Stifterrechte ganz oder teilweise - auch einge- schränkt- auf einen weiteren Nachfolger zu übertragen. (3) Die Amtszeit der weiteren Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet im Übrigen durch Tod oder Niederlegung, die jeder-
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5. zeitzulässig ist. Vorbehaltlich der Regelung in Abs. (1) und (2) wählen die Vor- standsmitglieder rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit den nachfolgenden Vor- stand, wobei Wiederwahl zulässig ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder - wiederum vorbehaltlich der Regelung in Abs. (1) und (2) - unverzüglich eine Ersatzperson ftir den Rest der laufenden Amtszeit. Von der Stifterin bestellte Vorstandsmitglieder können nur von dieser, andere Vorstandsmitglieder können vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss über die Abberufung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Vorstandsmitglieder, wobei. der Abzube- rufende kein Stimmrecht hat. · (4) Nicht Vorstandsmitglied werden können Vorstandsmitglieder der Axel Springer AG oder deren verbundener Unternehmen sowie Mitglieder der Geschäftsftihrung etwaiger Rechtsnachfolger. Vorstandsmitglieder sollen über so viel Sachkunde verfUgen, dass sie in der Lage sind, den Stiftungszweck zu erftillen. Sie dürfen nicht bestellt werden, wenn in ihrer Person ein wichtiger Grund vorliegt, der, wären sie bereits bestellt~ die Abberufung aus dem Amte rechtfertigen würde. . . . . (5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig. ·sola11ge die Stifterin Mitglied des VÖrstands ist, übt sie das Amt der Vorsitzenden aus, es sei denn, sie legt dieses Amt als Vorsitzende nieder oder ist aus sonstigen Gründen tatsächlich oder rechtliCh nicht mehr in der Lage das Amt der Vorsitzenden auszuüben. Der stellvertretende Vorsitzende des ersten Vorstands wird im Stiftungsgeschäft bestellt. (6) Jedes Mitglied des Vorstands kann, soweit-die Mittel der Stiftung dies zulassen, eine angemessene Anstellungsvergütung oder eine Vergütung für Beratungs- leistungen sowie Ersatz seiner Aufwendungen zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer erhalten. · Die Vergütung fiir hauptamtliche Tätigkeiten orientiert sich an der Vergütung des Aufsichtsrats der Axel Springer AG oder deren etwaigen Rechtsnachfolgern. (7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Geschäftsverteilung und die Zusammenarbeit im Vorstand regelt. · §6 Aufgaben des Vorstands (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, ftihrt die Ge- schäfte der Stiftung, verwaltet ihr Vermögen und sorgt filr die Erfilllung des Stiftungszwecks. Die Mitglieder des Vorstands sind eiri.zelvertretungsberechtigt. (2) Die Mitglieder des Vorstands können ihr Amt nur persönlich ausüben. Die Be- stellung von Bevollmächtigten zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte ist zuläs-
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6 Slg. Der Vorstand kann, sofern die Ertragslage der Stiftung dies zulässt, geeignete, auch dem Vorstand nicht angehörende Personen mit der Geschäftsführung der Stiftung, ihrer Buchführung einschließlich Jahresrechnung, der Verwaltung ihrer Vermögenswerte oder der Erledigung ähnlicher Aufgaben beauftragen sowie Hilfskräfte einstellen und für diese Tätigkeit angemessene Entgelte zahlen. (3) Über Änderungen der Stiftungssatzung beschließt der Vorstand. Sein Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung von drei Vierteln der Vorstands- mitglieder und bei Änderungen des "Stiftungszweckes auch der Einwilligung des . . für die Stiftung zuständigen Finanzamtes. §7 Beschlussfassung des Vorstands (1) Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird von der Vorsitzenden oder ihrem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber ·viermal jährlich unter der Angabe der Tagesordnung ·und Einhaltung einer Fris{ Von zwei Wochen, wenn sich die Vorstandsmitglieder nicht auf eine kürzere Frist verständigen; zu einer Sitzung einberufen. (2) Der Vorstand ist beschlussfahig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schrift- lichen Verfahren gefasst werden. (3) Dt;:r Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden ·oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Vorstandsmitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Be! Stimmengleichheit gibt die Stitnme der Vorsitzenden, ersatzweise die Stimme ihres Stellvertreters den Ausschlag. Solange die Stifterin Mitglied des Vorstands ist, kommt ein Beschluss des Vorstands nicht zustande, wenn die Stifterin mit nein stimmt oder dem Be- schluss bzw. der ·Beschlussfassung widerspricht. Hat die Stifterin an einer Be- schlussfassung nicht teilgenommen, ist ihr der Beschluss unverzüglich zuzustel- len. Die Stifterin kann dem Beschluss binnen einer Woche nach Zustellung durch Erklärung gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern widersprechen. (4) Beschlüsse· de~ Vorstands sind mit ihrem Wortlaut aufzuzeichnen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. (5) Die jeweilige Zusammensetzung des Vorstands ist unter Nennung der Namen und Anschriften der Stiftungsbehörde anzuzeigen.
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7 §8 Kuratorium (1) Das Kuratorium der Stiftung besteht aus mindestens fünfund höchstens zehn Mit- gliedern, die die Stifterin auf die Dauer von drei Jahren beruft. Die Wiederberu- fung ist zulässig. Werden Mitglieder des Kuratoriums nicht nach Satz 1 berufen, wähl·en die Mitglieder des Kuratoriums zu ersetzende Mitglieder durch Koopta- tion. Mitglieder des Kuratoriums müssen Persönlichkeiten sein, die befahigt sind, den Stiftungszweck zu erfüllen. Sie sollen besondere Kompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. (2) Dem Kuratorium obliegt die Beratung des Vor31:ands, die Entgegennahme von Vorstandsberichten, wobei das Kuratorium be- rechtigt ist, diejenigen Rechte auszuüben, die .§ 118 HGB den von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschaftern gibt. (3) Die "Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte emen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wiederwahl ist zulässig. (4) Das Kuratorium soll in der Regel :l\.veimal im Jahr zusammentreten. Zu Sitzungen des Kuratoriums lädt dessen Vorsitzender, für den Fall seiner Verhinderung das . an Lebensjahren älteste Kuratoriumsmitglied ein. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen, wenn die Kuratoriumsmitglieder sich nicht auf eine kürzere Fiist ver- ständigen. Die Einladung erfolgt schriftlich, wenn die Kuratoriumsmitglieder sich nicht auf eine andere Einladungsform verständigen. · (5) Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen nach Köpfen gefasst, soweit Satmng und GesetZ nicht zwingend eine höhere Mehrheit vorschreiben. Eine schriftliche Stimmabgabe ist zulässig, wenn kein.Mitglied des Kuratoriums dieser Art der Abstimmung unverzüglich widerspricht. Zusammen mit der Aufforderung zur schriftlichen Abstimmung bestimmt der Vorsitzende des Kuratoriums die Frist für die Stimmabgabe. Nicht rechtzeitig eingegangene Stimmen gelten als Stimmenthaltung. (6) Die Kuratoriumsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine jäJ.1rliche Grundver- gütung von 10.000 Euro, womit alle Spesen abgegolten sind. Der Vorstand kann eine darüber hinausgehende Vergütung für das jeweilige Jahr beschließen. Im Stiftungsinteresse gemachter nachgewiesener Aufwand ist den Kuratoriumsmit- gliedern zu erstatten. Zeitaufwand gilt nicht als Aufwand im Sinne dieser Be- stimmung. Etwa anfallende Umsatzsteuer ist zusätzlich zu erstatten.
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8 (7) Scheidet ein Mitglied aus dem Kuratorium während seiner Amtszeit aus, wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt, sofern ansonsten die Mindestmit- gliederzahl unterschritten wäre. (8) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. m. Rechnungslegung, Geschäftsjahr, Berichtspflicht des Vorstands §9 Rechnungslegung, Geschäftsjahr, Berichtspflicht des Vorstands (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, das erste Geschäftsjahr der Stiftung be- ginnt mit dem Tage, an dem die Stiftung rechtsfähig wird, und endet am 31.12. desselben Jahres (Rumpfgeschäftsja,hr). (2) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jederi Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. (3) Der Vorstand hat die gern. Abs. (2) gefertigten Aufstellungen durch einen öf- fentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungs- gesellschaft prüfen zu lassen. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Er- . haltungdes Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Er- träge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfungsberichts LS. von § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes erstrecken. Der . Vorstand beschließt nach Anhörung des Kuratoriums den Bericht über die Erfüllung des Stiftungs- zwecks und den vom Vorstand gewürdigten Prüfungsbericht nach Satz 1 und 2 als · Jahresbericht. IV. Staatsaufsicht, sonstige Bestimmungen § 10 Staatsaufsicht . (1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gern. den Vorschriften des Ber- liner Stiftungsgesetzes (StiftGBln) . · (2) Die Mitglieder des Vorstands sind nach § 8 StiftGBln verpflichtet, der Auf- sichtsbehörde
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9 (3) 1. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe einschließlich der Verteilung der Ämter anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sons- tige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnan- schriften der Mitglieder des Vorstands mitzuteilen; 2. den nach § 9 Abs. (3) beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von 8 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahies erfolgen, der Vorstandsbeschluss ist beizufügen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zu- sammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Auf- sichtsbehörde. Die Genehmigung ist vom Vorstand bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. §11 Rechte von Begünstigten Die durch Leisturigen der Stiftung (Stipendien, sonstige Zuwendungen) Begünstigten erwerben auch dann keine Rechtsansprüche auf solche Leistungen, wenn sie ihnen re- gelmäßig und nicht nur für verhältnismäßig kurze Zeit gewährt werden. Für .Entgelte, welche aufgrund von Dienst- oder Arbeitsverträgen zu entrichten sind, findet Satz 1 keine Anwendung. § 12 Auflösung und Satzungsänderung (1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bef Wegfall ihrer steuerbe- günstigten Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Ver- · bindlichkeiten an eine zuvor vom Vorstand durch Beschluss zu bestimmende andere steuerbegünstigte Stiftung, .die philanthropische Ziele verfolgt und aus- schließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient, indem sie aus ihren Mitteln a) b) c) d) e) die Wissenschaft in Forschung und Lehre, Kunst und Kultur, Erziehung, Allgemein- und Berufsbildung, allgemein .das Staatswesen irri Geltungsbereich der Abgabenordnung und das bürgerschaftliehe Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im In- und Ausland fördert.
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10 (2) Beschlüsse über die Auflösung der Stiftung sowie Satzungsänderungen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses, der einer Mehrheit von drei Vierteln der Vor- standsmitglieder bedarf. Gegen die Stimme der Stifterin dürfen derartige Be~ schlüsse nicht gefasst werden. · (3) Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, dürf~m erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. (4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Aufhebung der Stiftung be- dürfen der Genelli'Tiigung der staatlichen Aufsichtsbehörde . . § 13 Geltung gesetzlicher Vorschriften · (1) Soweit in dieser Satzung anderes nicht bestimmt ist, gelten die Vorschriften der §§ 80 ff. BGB und des Berliner Stiftungsgesetzes. (2) .Im Übrigen wird du"rch die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Satzung die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt: Ansteile der unwirksamen Bestimmung ist vielmehr eine solche zu ersetzen, die geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck zu erreichen. § 14 Wirksamwerden der Satzung (1) · Die Satzung wird mit Anerkennung der Stiftung wirksam. (2) Zukünftige Satzungsänderungen .werden ·mit der Erteilung der stiftungsauf- sichtlichen Genehmigung wirksam. Berlin, den 1. Dezember2010
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