Satzung Friede Springer Stiftung
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Satzungen Springer-Stiftungen“
In der Erkenntnis , dass Herz- und Kreislauferkrankungen des Menschen nicht nur einen bestürzend großen Umfang erreicht haben und die menschliche Lebensqualität erheblich schmälem . ~owie der Volkswirtschaft bedeutenden Schaden zufügen, habe ich die _j Friede Springer Stiltung für die Erforschung, die Diagnostik und die Entwicklung diagnostischer l.VIethoden für die Erkennung von Herz- und Kreislauferkrankungen errichtet, der ich die folgende Satzunob gebe. I. Name, Zweck, Vermögen §1 Name, Rechtsform und Sitz (1) 1 Die Stiftung führt den Namen Friede Springer Herz Stiftung Stiftung für die Erforschung und Behandlung von Herz- und Kreislauferkrankungen. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin. §2 Zweck der Stiftung (1) Zweck der Stiftung ist die Erlorschung und die Diagnostik, insbesondere die Ent- wicklung diagnostischer Methoden für die Erkennung von Herz- und Kreislaufer- krankungen, die Publikation von Forschungsergebnissen in Fachzeitschriften und in sonstigen Medien, die Veranstaltung wissenschaftlicher Seminare und die von Vor- trägen, die Unterstützung gemeinnütziger Institutionen entsprechend den Bestim- mungen des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) und die Verwirklichung von Vorha- ben, welche das Kuratorium der Stiftung für geeignet ansieht.
-2- (2) Die Stiftung wird den Stiftungszweck gern. Abs. 1 sowohl durch eigene Aktivitäten erfüllen, aber auch andere Einrichtungen gleicher oder ähnlicher Art unterstützen, sofern diese Einrichtungen als gemeinnützig anerkannt sind. (3) Wie der Stiftungszweck sonst im einzelnen zu erreichen ist, bestimmt, soweit diese Satzung Beschränkungen nicht enthält, der Stiftungsvorstand. Die Gemeinnützig- keit der Stiftung darf dadurch nicht gefährdet werden. (4) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i. S. des § 51 AO Demgemäß ist die Geschäftsführung der Stiftung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet. §3 Stiftungsvermögen, Verwendung der Mittel (1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt € 3 Mio (in Worten: Euro Drei Millio- nen). Es wird unverzüglich nach Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsauf- sichtsbehörde eingezahlt. (2) Das Stiftungsvermögen darf nur angegriffen werden, wenn sichergestellt ist, dass es alsbald wieder auf seinen bisherigen Stand gebracht werden kann. Erträge des Stif- tungsvermögens· sind zeitnah für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Das Recht, Rücklagen zu bilden oder Erträge dem Stiftungsvermögen zuzuführen, bleibt insoweit unberührt, als die Bestimmungen der Abgabenordnung dies steuerun- schädlich zulassen. (3) Mittel der Stiftung sind ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu ver- wenden, und es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind,-oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stif- tung ist selbstlos tätig; eigenwirtschaftliche Zwecke darf die Stiftung nicht in erster Linie verfolgen.
-3- II. Die Organe der Stiftung §4 Stiftungsvorstand (1) Die Stiftung hat einen Vorstand, der die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertritt, die Geschäfte der Stiftung führt, ihr Vermögen verwaltet und für die Erfül- lung des Stiftungszweckes sorgt. Der Vorstand kann für die Besorgung der laufen- den Geschäfte der Stiftung einen oder mehrere besondere Vertreter (§§ 30, 86 BOB) bestellen. Vor der Bestellung ist das Kuratorium anzuhören. Einziger Vor- stand der Stiftung ist die Stifterin, solange sie lebt, sie ihr Amt nicht niedergelegt hat oder aus sonstigen Gründen tatsächlich oder rechtlich nicht mehr in der Lage sein sollte, das Amt des Stiftungsvorstands auszuüben. (2) Endet das Vorstandsamt der Stifterin, bestellt das Kuratorium unverzüglich_ zwei Vorstandsmitglieder, die nur gemeinsam zur Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung berechtigt sind. (3) Vom Kuratorium bestellte Vorstandsmitglieder sollen über so viel Sachkunde ver- fügen, dass sie in der Lage sind, den Stiftungszweck zu erfüllen. Sie dürfen nicht bestellt werden, wenn in deren Person ein wichtiger Grund vorliegt, der, wären sie bereits bestellt, die Abberufung aus dem Amte rechtfertigen würde. (4) Über Änderungen der Stiftungssatzung beschließt der Vorstand. Sein Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Einstimmigkeit und darüber hinaus der Zustim- mung des Kuratoriums, und bei Änderungen des Stiftungszweckes auch der Einwil- ligung des für die Stiftung zuständigen Finanzamtes. (5) Zu Sitzungen des Vorstands kann jedes Vorstandsmitglied mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Gegenstände der Be- schlussfassung einladen, wenn die Vorstandsmitglieder sich nicht auf eine kürzere Einladungsfrist verständigen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsge- mäß eingeladen worden ist. Jedes Vorstandsmitglied kann auf schriftliche Be- schlussfassung antragen. Sie findet statt, wenn kein Vorstandsmitglied innerhalb ei- ner Woche nach dem Begehren, schriftlich Beschluss zu fassen, schriftlich wider- spricht. (6) Die Mitglieder des Vorstands können ihr Amt nur persönlich ausüben. Die Bestel- lung von Bevollmächtigten zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte ist zulässig; Abs. 1 Sätze 2 und 3 bleiben unberührt. Besondere Vertreter sind den Weisungen des Vorstands unterworfen. Sie erhalten für ihre Tätigkeit ein angemessenes Ent-
-4- gelt, dessen Höhe vom Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums und nach Ab- stimmung mit dem für die Stiftung zuständigen Finanzamt festzusetzen ist. (7) Beschlüsse des Vorstands sind mit ihrem Wortlaut aufzuzeichnen und von den Vor- standsmitgliedern zu unterzeichnen. (8) Die jeweilige Zusammensetzung des Vorstands ist unter Nennung der Namen und Anschriften der Stiftungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. §5 'Kuratorium (1) (2) Das Kuratorium der Stiftung besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitglie- dern, die die Stifterirr und nach ihrem Wegfall der von ihr bestimmte Testaments- . :2. Vollstrecker auf die Dauer von fünf Jahren beruft. Die Wiederberufung ist zulässig. J Fällt der Testamentsvollstrecker ersatzlos weg, wählen die Mitglieder des Kuratori- 7 ums zu ersetzende Mitglieder durch Kooptation. Mitglieder des Kuratorium__s müs- sen Persönlichkeiten sein, die befähigt sind, den Stiftungszweck zu erfüllen. JSie sol- len besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Erforschung, der Diagnostik und der Therapie V~rt Herz- und Kreislauferkrankungen haben.' Mitglieder des Kuratori- ums müssen mindestens 30, sie sollen nicht älter als 75 Jahre sein. Dem Kuratorium obliegt • die Beratung des Vorstands, • die Mitwirkung bei der Bestellung von Organen der Stiftung im Rahmen die- ser Satzung, • die Erteilung der Zustimmung zu Geschäften, die in einer vom Kuratorium zu beschließenden Geschäftsordnung des Vorstands beschrieben sind und • die Entgegennahme von Vorstandsberichten, wobei das Kuratorium berechtigt ist, diejenigen Rechte auszuüben, die § 118 HOB den von der Geschäftsfüh- rung ausgeschlossenen Gesellschaftern gibt. (3) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte für die in Abs. 1 bestimmte Zeit einen Vorsitzenden. Die Wiederwahl ist zulässig. (4) Zu Sitzungen des Kuratoriums lädt dessen Vorsitzender, für den Fall seiner Verhin- derung das an Lebensjahren älteste Kuratoriumsmitglied ein. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen, wenn die Kuratoriumsmitglieder sich nicht auf eine kürzere
-5- Frist verständigen. Die Einladung erfolgt schriftlich, wenn die Kuratoriumsmitglie- der sich nicht auf eine andere Einladungsform verständigen. (5) Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen nach Köpfen gefasst, soweit Satzung und Gesetz nicht zwingend eine höhere Mehrheit vorschreiben. Eine schriftliche Stimmabgabe ist zulässig, wenn kein Mitglied des Kuratoriums dieser Art der Abstimmung unverzüglich widerspricht. Zusammen mit der Aufforderung zur schriftlichen Abstimmung bestimmt der Vorsitzende des Ku- ratoriums die Frist für die Stimmabgabe. Nicht rechtzeitig eingegangene Stimmen gelten als Stimmenthaltung. (6) Die Tätigkeit der Kuratoriumsmitglieder ist unentgeltlich. Im Stiftungsinteresse gemachter nachgewiesener Aufwand ist zu erstatten. Zeitaufwand gilt nicht als Aufwand im Sinne dieser Bestimmung. (7) Scheidet ein Mitglied aus dem Kuratorium während seiner Amtszeit aus, bestellen die übrigen für die Dauer der restlichen Amtszeit ein anderes Kuratoriumsrnitg1ied. Scheidet der Vorsitzende aus seinem Amt aus, wählen die Mitglieder des Kuratori- ums aus ihrer Mitte für die Dauer der restlichen Amtszeit den Vorsitzenden. III. Rechnungslegung, Geschäftsjahr, Berichtspflicht des Vorstands §6 Rechnungslegung, Geschäftsjahr, Berichtspflicht des Vorstands (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr der Stiftung beginnt mit dem Tage, an dem die Stiftung rechtsfähig wird, und endet am 31.12. desselben Jahres (Rumpfgeschäftsjahr). (2) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Ein- nahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu fertigen. (3) Der Vorstand hat die gern. Abs. 2 gefertigten Aufstellungen durch einen öffentlich . bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stif- tungsmögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfungsberichts i. S. von § 8 Abs. 2 des Ber- liner Stiftungsgesetzes erstrecken. Der Vorstand beschließt nach Anhörung des Ku-
-6- ratoriums den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und den vom Vor- stand gewürdigten Prüfungsbericht nach Satz 1 und 2 als Jahresbericht. IV. Staatsaufsicht, sonstige Bestimmungen §7 Staatsaufsicht (1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gern. den Vorschriften des Berli- ner Stiftungsgesetzes (StiftGBln). (2) Die Mitglieder des Vorstands sind nach § 8 StiftGBln verpflichtet, der Aufsichtsbe- hörde (3) 1. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe einschließlich der Verteilung d.er Ämter anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestel- lungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Be- weisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vorstands mitzuteilen; 2. den nach § 6 Abs . 2 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll in- nerhalb von 8 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Vor- standsbeschlussist beizufügen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zu- sammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Auf- sichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den vertretungsberechtigten Vorstands- mitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. §8 Rechte von Begünstigten Die durch Leistungen der Stiftung (Stipendien, sonstige Zuwendungen) Begünstigten erwerben auch dann keine Rechtsansprüche auf solche Leistungen, wenn sie ihnen regel- mäßig und nicht nur für verhältnismäßig kurze Zeit gewährt werden. Für Entgelte, welche aufgrund von Dienst- oder Arbeitsverträgen zu entrichten sind, findet Satz 1 keine An- wendung.
-7- §9 Aufhebung der Stiftung (1) Die Stiftung darf nur aufgehoben werden, wenn ihr Zweck nicht mehr erreichbar erscheint. Die Feststellung treffen Kuratorium und Vorstand in einer zu diesem Zwecke anberaumten Sitzung. Der Aufhebungsbeschluss bedarf zu seiner Wirk- samkeit 5/7 der Stimmen der Mitglieder von Kuratorium und Vorstand und mindes- tens eines Vorstandsmitgliedes. Jedes Mitglied hat eine Stimme. ,.(2) Bei Auflösung oder . Aufhebung der Stiftung oder bei Wegf~ll .ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug samtiJcher Verbindlichkeiten an eine zuvor vom Vorstand durch Beschluss zu bestimmende andere ste~erbegünstigte Stiftung, die ausschließlich und unmittelbar geme.inn.ützigen Zweck~n dient, indem sie aus ihren Mitteln die Erforschung und d.ie Diagnostik, Insbesondere d1e Entwicklung diagnostischer Methoden für die Erkennung von Herz- und Kreislauferkrankungen, die Publikation von Forschungsergebnissen in Fachzeitschriften und in s~nstigen Medien, die Veranstaltung wissenschaftlicher Seminare und die von Vorträgen, die Unterstützung gemeinnütziger Institutionen entsprechend den Bestimmungen des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) fördert." (3) Der Beschluss über die Bestimmung des Empfangsberechtigten für das Stiftungs- vermögen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Einwilligung des zuständigen Finanz- amtes. § 10 Geltung gesetzlicher Vorschriften (1) Soweit in dieser Satzung anderes nicht bestimmt ist, gelten die Vorschriften der §§ 80 ff. BGB und des Berliner Stiftungsgesetzes. (2) Im übrigen wird durch die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Satzung die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist vielmehr eine solche zu setzen, die geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestim- mung beabsichtigten Zweck zu erreichen. §11 Wirksamwerden der Satzung (1) Die Satzung wird mit Anerkennung der Stiftung wirksam. (2) Zukünftige Satzungsänderungen werden mit der Erteilung der stiftungsaufsichtli- ehen Geneh\nigung wirksam. Berlin, den jJ Juni 2004