SatzungderStiftungRotaryClubBerlin

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' Satzung der
Stiftung Rotary Club Berlin

Präambel

Die Stiftung Rotary Club Berlin ist eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung: Sie wurde
durch den Rotary Club Berlin, den ältesten Club Berlins und einen der ältesten Rotary Clubs
Deutschlands, ins Leben gerufen. Die Stiftung ermöglicht den Mitgliedern des Rotary Clubs Ber-
‚lin als Ausdruck ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und in Übereinstimmung mit
‚Art. 4 der Verfassung des Rotary Clubs Berlin gemeinnützige.und soziale Projekte wirkungsvoll
und nachhaltig umzusetzen. Über den Kreis der Clubmitglieder hinaus soll die Stiftung verant-
wortlichen Bürgern und Unternehmen, die dem Rotary Club Berlin verbunden sind, eine Mög-

lichkeit zu sichtbarem und dauerhaftem Engagement geben. Aus besonderem Anlass oder durch -

Vermächtnisse können Projekte der Stiftung unterstützt oder solche eigener. Präferenz angeregt
werden.

‘ Das ehrenamtliche Engagement der Mitglieder des Rotary Clubs Berlin in Vorstand und Kurato-
rium der Stiftung sowie die staatliche Aufsicht durch die Berliner Senatsverwaltung für Justiz
und die Finanzverwaltung gewährleisten ein Höchstmaß an Seriosität und Sicherheit bei der
Durchführung von Projekten im Rahmen des Stiftungszwecks. Die Wertschätzung bürgerlichen

‚Engagements, die durch den gesetzlichen Rahmen zum Ausdruck kommt, bildet die Vorausset-
zung dafür, dass die Stiftung kontinuierlich wachsen kann und die verfügbaren Mittel durch
steuerlich geförderte Zuwendungen regelmäßig vergrößert werden.

Möge diese Stiftung dazu anregen, die Dienstbereitschaft im täglichen Leben zu stärken.

581 “Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
0 | Die Stiftung führt den Namen
| „Stiftung Rotary. Club Berlin.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitzi in Berlin.
- (3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr, soweit der Vorstand nichts anderes be-

stimmt.
(4) Soweit -Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung verwendet werden, gelten sie
“gleichermaßen für Frauen wie für Männer.
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82 Zweck

(1)

(2)

3) °

Zweck. der Stiftung ist die Verfolgung mildtätiger Aufgaben sowie die Förderung von
Wissenschaft und Forschung, Bildung und- Erziehung, Kunst und Kultur, des Denkmal-
schutzes und. der Denkmalpflege, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentli-
chen Gesundheitspflege, des Wohlfahrtswesens, der Jugend- und Altenhilfe, der Flücht-
lingshilfe, des Katastrophenschutzes, internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen
Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, der Hilfe für Menschen in
Not, der Entwicklungszusammenarbeit und des bürgerschaftlichen Engagements zuguns-
ten der vorgenannten Zwecke im Sinne des rotarischen Gedankens von Dienstbereit-
schaft im täglichen Leben. | Bu

Die Zwecke der Stiftung werden verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und

_ Weitergabe von Mitteln für die Verwirklichung mildtätiger und gemeinnütziger Zwecke
im Sinne des Absatzes 1 einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder durch eine

Körperschaft des öffentlichen Rechts. Darüber hinaus werden die Stiftungszwecke ün-
mittelbar verwirklicht insbesondere durch Hilfe zum Lebensunterhalt an. Personen, die
infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder einer wirtschaftli-
chen Notlage bedürftig sind, die Vergabe von Stipendien, zum Beispiel an in- und aus-
ländische Studierende, Doktoranden, Forscher oder Künstler auf der Grundlage von
Richtlinien, Durchführurig von Restaurierungsmaßnahmen für Denkmale, Veranstaltung .
von Kursen und Bereitstellung praktischer Hilfen, insbesondere zur Integration von Men-

schen ausländischer Herkunft in die deutsche Gesellschaft, beispielsweise Übungen und

Patenschaften zum Erwerb und zur Anwendung sprachlicher und kultureller Fähigkeiten,
oder Maßnahmen, die die Bereitschaft zur finanziellen und ehrenamtlichen Unterstüt-
zung der Arbeit der Stiftung wecken.

Die Stiftung kann auch im Ausland wirken; ihre Tätigkeit dient dabei ‚neben der Verwirk-
lichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke auch der Förderung des Ansehens der Bundes-
republik Deutschland im Ausland. Sie ist bei der Verwirklichung ihrer Aufgaben öffen für
die Kooperation mit öffentlichen und privaten Stellen. Ihr steht es frei, bei der Verwirkli- .
chung ihres Zwecks nur auf einem Teil der Förderbereiche tätig zu sein.

\ Gemeinnützigkeit |

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwe-
.cke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke, |
2

Naar

(4)

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Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es:
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Zuwendungen oder Unterstützungen begünstigt
werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen
aus Mitteln.der Stiftung.

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des 8 57
Abs. 1 Satz 2 AO, ‚sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß 5 5 58 Nr. 1 AO
tätig wird.

Vermögen

Das anfängliche Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

Das Gruridstockvermögen soll im Interesse des dauerhaften Bestandes der Stiftung in

seinem-Bestand dauerhaft und ungeschmälert erhalten sowie ertragreich angelegt wer-

den.

- Es darf zur Werterhaltung beziehungsweise zur Stärkung seiner Ertragskraft umge-

schichtet werden; Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise auch zur Verwirk-
lichung des Stiftungszwecks verwendet oder einer. Umschichtungsrücklage zugeführt
werden, die zugunsten der Mittel oder des Vermögens aufgelöst werden darf. Anfallende
Verluste aus Vermögerssumschichtungen mindern diese Rücklage. _

Die konkreten Entscheidungen zur Verwaltung und Anlage des stiftungsvermögens ste-
hen im Ermessen des Vorstands.

Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen. Dem
Grundstockvermögen wachsen alle. Zuwendungen’zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftun-
gen).

Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung treuhänderisch Stiftungen
oder andere Zweckvermögen verwalten, die ab einer angemessenen Dotationshöhe auf
Wunsch des Stifters mit seinem Namen verbunden und / oder für eine spezielle themati-
sche Ausrichtung innerhalb des Stiftungszwecks vorgesehen werden können. Sie kann
allein oder gemeinsam mit Dritten zur Förderung ihrer Zweckverfolgung Zweckbetriebe
unterhalten, oder Stiftungen, Betriebs- und Verwaltungsgesellschaften errichten. .

Mittel und Rücklagen

Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind

. zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
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(2)
8)

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(6)

Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden.‘

Aufgrund dieser Satzung besteht kein Anspruch auf Leistungen der Stiftung. Die Stif-
tungsorgäne sind bei der Zuteilung von. Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen
Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.

Organisation

| Organe der Stiftung sind

a) das Kuratorium ($ 7) und
b) der Vorstand (8 10).

Das Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ der Stiftung ange-

hören; Sämtliche Organmitglieder müssen _ sein, soweit die
Satzung nichts anderes vorsieht. _ . . sind unverzüglich
mitzuteilen.

Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben

jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen ‚Auslagen, wenn ausreichende.Mittel zur . :

Verfügung stehen. Auf Vorschlag des Vorstands kann das Kuratorium eine angemessene
Vergütung als Ausgleich für besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand für Mitglieder der Or-
gane beschließen, die die Grenze des 8 3 Nr. 26a EStG im Einzelfall nicht überschreiten
darf.

Die Haftung der Mitglieder der Organe gegenüber der Stiftung. ist auf Vorsatz und grobe -

Fahrlässigkeit beschränkt.

Die Mitglieder der Organe sind zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines
Interessenkonflikts besteht; dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angele-

genheiten, die private oder berufliche Interessen eines.Mitglieds oder seiner engsten Fa-

milie berühren. Das jeweilige Organ kann das betroffene Mitglied von der Beschluss-
fassung über diese Angelegenheit ausschließen.

Unbeschadet sonstiger Regelungen in der Satzung endet das Amt eines Organmitglieds
durch Rücktritt, der außer zur Unzeit jederzeit ohne besondere Begründung möglich ist,
sowie im Falle des Todes und der amtsärztlich festgestellten dauernden Geschäftsunfä-
higkeit. Sofern in diesen Fällen die Mindestanzahl der Mitglieder des jeweiligen Organs

unterschritten würde, verringert sich die Mindestanzahl der Mitglieder des jeweiligen,

Organs bis zur Nachberufung um die Anzahl der auf diese Weise ausgeschiedenen Per-
sonen.

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Kuratorium

-Das Kuratorium besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Sie werden durch

auf die Dauer von fünf Jahren berufen; einmalige Wiederberu-

fung ist möglich. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt das Kuratoriumsmitglied. sein Amt °

bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers weiter, falls ansonsten. die Mindestmitgliederzahl

unterschritten würde. Der Nachweis der Berufung der Kuratoriumsmitglieder wird durch
eine mit Wirkung nach außen legitimierende Erklärung

geführt. Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet nicht durch einen |

Wechsel’des  _ | x

Das Kuratörium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter.

Personen, die als Stifter, Zustifter oder Spender (Zuwendungsgeber) in signifikanter Wei-:
se zum Vermögen oder zu-den Mitteln der Stiftung oder der von ihr treuhänderisch ver-
walteten Stiftungen oder Zweckvermögen beigetragen haben, können auf Wunsch per-.

sönlich durch das Kuratorium in das Kuratorium berufen werden; es gilt eine fünfjährige

Amtszeit. Sofern es sich bei dem Zuwendungsgeber um eine juristische Person handelt,

gilt die Berufungsmöglichkeit analog für eine von ihr benannte natürliche Person. Die
“ ist nicht Voraussetzung für eine Berufung. Das Ku-

ratorium legt den signifikanten Betrag gemäß Satz 1 auf Vorschlag des Vorstandes fest.

Dem Kuratorium steht es frei, bei Bedarf einen Beirat einzurichten. Entscheidungsbefug-

nisse dürfen ihm nicht übertragen werden.

Beschlussfassung des Kuratoriums

Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, im Wege schriftlicher, elektroni-
scher oder telefonischer Abstimmungen oder. auf einer Videokonferenz. Der Vorsitzende
oder sein ‚Stellvertreter lädt alle Kuratoriumsmitglieder in Textform mindestens zwei Wo-
chen vor dem vorgesehenen Termin unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung‘ ein
oder fordert sie zur Abstimmung auf. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn sich min-'
destens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung beteiligt. Das Kuratorium
kann Mitglieder des Vorstands zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung beteiligten

Mitglieder gefasst. Sie sind im Wortlaut festzuhalten und den Mitgliedern des. Kuratori-

ums und des Vorstands und zur
Kenntnis zuzuleiten.
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Aufgaben des Kuratoriums

“Das Kuratorium berät, unterstützt-und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit.

Aufgabe des Kuratoriums ist die Beschlussfassung insbesondere über
a) dasLeitbild der Stiftung;

b) Grundsätze für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der

Stiftungsmittel;

c) die. Verwendung von Stiftungsmitteln von \ mehr als EUR 10.000 für ein konkretes
Vorhaben oder über die Dauer von mindestens drei Jahren außerhalb eines vom Ku-
ratorium genehmigten. Wirtschaftsplans;

d) den Jahresbericht des Vorstands über die Erfüllung des Stiftungszwecks. mit Jahres-
abrechnung und Vermögensübersicht; das Kuratorium weist diesen Beschluss als
Jahresbericht der Stiftung aus; =

e) die Entlastung des Vorstands; _ \
die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
) eine eventuelle Geschäftsordnung des Vorstands und des Kuratoriums:
}) die Berufung der Mitglieder des Kuratoriums gemäß 87 Abs.3.
Vorstand

Der Vorstand wird vom Kuratorium berufen. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei

und höchstens fünf Mitgliedern. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt fünf Jah-
re; einmalige Wiederberufung ist möglich. Die Abberufung aus wiehtigem Grund ist
möglich. Die oo . . stellt stets einen
wichtigen Grund dar. | |

Das Vorstandsmitglied der nächsten Amtsperiode ist rechtzeitig vor Ablauf der laufenden

Amtsperiode zu berufen. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt das Vorstandsmitglied sein :
Amt bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandsmitglieds weiter, sofern ansonsten: der .
Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern bestehen würde.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vor-
sitzenden. |

Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres ZU-
sammen. .
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- scheint, ist nach Anhörung

‚Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung

eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch zwei seiner Mitglieder gemeinschaftlich,
von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. Im Innenverhältnis’
‚ sind die Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und

verpflichtet, Kommt in einer Angelegenheit der Vorstand zu keiner Mehrheitsentschei-
dung, kann jedes seiner Mitglieder den Vorsitzenden des Kuratoriums hinzuziehen, des-

sen Stimme entscheidet.

‚Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung und den Gesetzen in

eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen der Stifter so wirksam und nachhaltig
wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen
Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen: Mittel verpflichtet. Ab einem
Stiftungskapital von über EUR 1 Mio. hat der Vorstand bei Verwaltungsmaßnahmen das
Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums oder eines von (diesem beauftrag-
ten Mitglieds des Kuratoriums herzustellen.

Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:

a) die Verwendung der Stiftungsmittel; Zusagen bedürfen der Schriftform;

b) die Erstellung des Jahresberichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks mit Jahres-
abrechnung und Vermögensübersicht: innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des
jeweiligen Geschäftsjahres.

Statusänderungen

Beschlüsse über die Änderung. der Satzung oder die Änderung des Stiftungszwecks fasst
das Kuratorium, wenn es ihm zur Verbesserung der. Wirksamkeit. der Stiftung im Sinne
des Stifterwillens geboten erscheint. Sie dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht
beeinträchtigen oder aufheben. 0

Falls auch durch eine Änderung des Stiftungszwecks die Fortführung der Stiftung nicht
möglich ist oder infolge wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht sinnvoll er-
. „die Umwandlung in ei-
ne Verbrauchsstiftung, die Aufgabe-der Rechtsfähigkeit, die Zusammenlegung mit oder

Zulegung zu einer anderen stiftung oder die Auflösung der Stiftung zu beschließen.

Bei Auflösung. oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

“fällt das Stiftungsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließ-

lich und unmittelbar für mildtätige Aufgaben oder die Förderung von Förderung von \
Wissenschaft und Forschung, Bildung u und Erziehung, Kunst und Kultur, des Denkmal-
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schutzes und der Denkmalpflege, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentli-
chen Gesundheitspflege, des Wohlfahrtswesens, der Jugend- und Altenhilfe, der Flücht-
lingshilfe, des Katastrophenschutzes, internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen
Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; der Hilfe für Menschen in
Not, der Entwicklungszusammenarbeit oder des bürgerschaftlichen Engagements zu-
gunsten der vorgenannten Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwen-
dung des Vermögens ist: vom Kuratorium mit einfacher Mehrheit und gleichzeitig mit

‚dem Beschluss über die Auflösung der Stiftung zu fassen. Er bedarf zu seiner Wirksam-

keit der Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde.

Beschlüsse nach den vorstehenden Absätzen können nur in einer Sitzung gefasst wer-

. den. Sie bedürfen, soweit nicht anders bestimmt, der Zustimmung von mindestens zwei

Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums und: werden erst nach Genehmigung der zustän-
digen Aufsichtsbehörde wirksam.

Stiftungsaufsicht _

Die Stiftung hat die stiftungsrechtlich vorgesehenen Verpflichtungen zu erfüllen: sie un-
tersteht der Staatsaufsicht der in Berlin zuständigen Aufsichtsbehörde. Ihr sind die Zu-
sammensetzung und jede Änderung der Organe der Stiftung unverzüglich vom Vorstand
anzuzeigen und entsprechend zu belegen sowie die Anschrift der Stiftung und die

"Wohnanschriften der Mitglieder des Vorstands mitzuteilen.
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