SatzungAliceSchwarzerStiftung
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Satzungen Stiftungen“
SATZUNG der _ ALICE SCHWARZER STIFTUNG - . zu Berlin 51 | Name, Rechtsform, Sitz . Die stiftung führt den Namen Alice Schwarzer Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sitz der stiftung ist Berlin. 52 Stiftungszweck _ Zweck der Stiftung ist die Förderung der Selbstbestimmung, der Gleichberechtigung und der Menschenrechte von Mädchen und Frauen sowie die Bekämpfung von struktureller, patriarchalischer Unterdrückung und Gewalt gegen Frauen ($ 52 Abs. 2 Nr. 18 AO). Sie dient dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, indem sie aus ihren Mitteln zur Zweckerreichung Individuen, Initiativen, Projekte und Institutionen unter anderem in den Bereichen Soziales (z.B. Förderung von Schutz für . geschlagene Kinder oder Frauen sowie finanzielle Förderung von Initiativen zur ; ‚Unterstützung .des Ausstiegs aus der Prostitution), - Politik (z.B. Förderung von: ‚Initiativen zur Unterstützung alleinerziehender Mütter) oder Medien (z.B. Initiierung eines Preises für aufklärenden Journalismus} im In- und Ausland fördert bzw. initiiert. Zudem verfolgt die Stiftung den Zweck der Förderung der Kunst und Kultur (8 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, z.B. Ausrichtung von Veranstaltungen und Lesungen) und des Sports (8 52 Abs. 2 Nr.: 21 AO, z.B. Unterstützung von Mädchen- und Frauenfußball aus muslimischen Ländern) sowie mildtätige Zwecke ($ 53 AO,. z.B. Initiierung bzw.’ Förderung von Schutzmaßnahmen für in ihren Menschenrechten ‚bedrohte muslimische Mädchen). Der Stiftungszweck soll in zwei Stufen erreicht werden. In einem ersten Schritt soll die. Stiftung vornehmlich eine allgemeine, an den Zwecken des Abs. 1 ausgerichtete "Tätigkeit wahrnehmen. Unter der Voraussetzung, dass der EMMA Verlag in die Stiftung. ' eingebracht ist, soll die Stiftung in einem zweiten Schritt, spätestens nach dem Ableben . der Stifterin, den Stiftungszweck auch durch die politische und: wissenschaftliche Aufarbeitung, Bewahrung und Veröffentlichung des Werkes und des Nachlasses der Stifterin und ihres EMMA Verlages verwirklichen. Insbesondere soll das Anliegen und Andenken der Stifterin und ihres politischen und schriftstellerischen Werkes, inklusive . “ 1 i
der durch sie herausgegebenen Zeitschrift EMMA, gepflegt und Iebendig gehalten . werden. Dies kann beispielsweise auch durch Publikationen sowie die Initiierung und Förderung von Aktionen, Veranstaltungen und Preisen erfolgen. Die Stiftung soll dabei - für den Erhalt, das Zusammenbleiben und die Aufarbeitung der im Rahmen der | Tätigkeiten des EMMA Verlages erhobenen, ausgewerteten und archivierten Daten, . Dokumente und sonstigen Werte Sorge tragen. Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck durch eigene Projekte oder durch Unterstützung anderer. steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften. des öffentlichen .. Rechts, die die vorgenannten oder vergleichbare gemeinnützige Zwecke fördern. Die Stiftung soll sich dabei auf Aktivitäten konzentrieren, die in einem feministischen Sinne über bereits existierende Maßnahmen hinausgehen bzw. sie ergänzen. - Es ist im Sinne der Stifterin, dass die Stiftung sich um Zustiftungen und Kooperationen mit anderen Individuen, Initiativen, Projekten und Institutionen bemüht, um die -, Effektivität ihrer Tätigkeiten zu verstärken und die Kontinuität der Arbeit zu sichern. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzu ngiein- Rechtsanspruch “auf Leistungen der Stiftung nicht zu. Die Entscheidung. über die Verwirklichung des ' Zwecks obliegt dem Vorstand nach Maßgabe dieser Satzung. 83 Gemeinnützigkeit : Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar. gemeinnützige Zwecke I im Sinne . der8$51ffAO. Die Stiftung ist- selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwitschaftich. Zwecke. “Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. ‚Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder ‚durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. on sa Stiftungsvermögen, Verwendung, Geschäftsjahr Das Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. GmMMimnib:
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragsbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. . Die stiftung darf Zuwendungen und Spenden annehmen. Dem Stiftungsvermögen sind. . . solche Zuwendungen zuzuführen, die dazu‘ durch den Zuwender ausdrücklich - bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todesi wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden. - “ Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Stiftungsvermögen nicht zu- . ‚wachsenden Zuwendungen sind im Rahmen. der steuerrechtlichen Vorschriften zur _ Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. * Das Stiftungsvermögen kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes, - bezogen auf den Stand zum Ende des vorangegangenen, abgeschlossenen ‚Kalenderjahres, in Anspruch ‘genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck . nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte . zum Stiftungsvermögen innerhalb der folgenden .drei "Jahre ‚sichergestellt ist: Die - Erfüllung der Zwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt . werden, Die. Stiftung 'kann. ihre Mittel ganz 'öder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen. Zwecke nachhaltig ı erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage .. konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet und ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden, soweit die Vorschriften des ‚steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Die Verwaltungskosten der Stiftung, die sich im steuerlich zulässigen, angemessenen _ Rahmen halten müssen, sind aus den Erträgen und Zuwendungen vorab zu decken. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
85 Stiftu ngsorgane Organ der Stiftung ist der Vorstand. Daneben kann die stiftung: zu einem späteren Zeitpunkt. nach Maßgabe des 8 9 dieser Satzung einen beratenden Beirat erhalten. 1. 86 -Organisation des Vorstands Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstenis fünf Mitgliedern. Über die Erhöhung oder Reduzierung der Anzahl der Mitglieder , entscheiden die dann amtierenden Vorstandmitglieder einstimmig mit den. Stimmen sämtlicher Mitglieder. Der Vorstand hat. ein vorsitzendes Vorstandsmitglied (nachfolgend auch der/die. „Vorsitzende‘‘) sowie ein den/die Vorsitzende/- n vertretendes Vorstandsmitglied (nachfolgend | auch Ze „Stellvertreter in). rückt der/die jeweilige Stellvertreter/-in in das Amt der/des Vorsitzenden nach. Verweigert der/die Stellvertreter/-in die Übernahme des Amtes des/der Vorsitzenden, wählen die Vorstandsmitglieder die/den Vorsitzende/- h aus ihrer Mitte. nun werden Mitglieder des Vorstands sowie der/die Stellvertreter/- 2000000000000) i von den dann amtierenden Vorstandsmitgliedern bestimmt.. Neue Mitglieder werden durch Kooptation bestimmt, der/die neue Stellvertreter/-in wird aus der Mitte der Mitglieder gewählt. Der Vorstand hat bei.der Entscheidung über Amtszeitverlängerungen und “ Neubestellungen sicherzustellen, dass zu keiner Zeit mehr als zwei Vorstandsmitglieder das Alter von 75 Jahren überschreiten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgtieweilsa auf eine bei der Bestellung von der/den Bestellungsberechtigten festgelegte Amtszeit von höchstens 5 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Niederlegung des Vorstandsmandates ist jederzeit mit sofortiger Wirkung ‚möglich, es sei denn, sie erfolgt zur Unzeit. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kann erfolgen, im Übrigen nur aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss der übrigen Mitglieder des Vorstands. 4.
Das Amt des Vorstandsmitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit. Vor dem Ende der ' „Amtszeit ist rechtzeitig ein/eine Nachfolger/-in zu wählen, wenn ohne die Wahl die Mindestanzahl von drei Vorstandsmitgliedern unterschritten würde. Findet diese Wahl nicht vor dem Ablauf der Amtszeit statt, kann der Vorstand zunächst auch ohne das ° noch nicht benannte Mitglied handeln. Die Wahl ist dann unverzüglich nachzuholen. “Die Mitglieder des Vorstands sind ehreriamtlich für. die Stiftung‘tätig. Ihnen dürfen . keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Insbesondere erhalten sie.kein Entgelt seitens der Stiftung für ihre Tätigkeit. Sie haben jedoch im Rahmen der steuerlich „zulässigen: Grenzen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen. sub nn die Stiftung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ein hauptamtlich tätiges Vorstandsmitglied haben, wenn dies zur Sicherung des Erhalts und der Funktionsfähigkeit der Stiftung notwendig ist. Über die Notwendigkeit, die - Person und die angemessene Vergütung eines. hauptamtlichen Vorstandsmitglieds entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss. \ Die Anstellung von Hilfskräften ist zulässig. 87 — \ - . "Aufgaben des Vorstands . Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung, . Zu den leitenden und verwaltenden Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere a. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich, der Führung von Büchern, der jährlichen Aufstellung eines Wirtschaftsplans, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält, und. die Erstellung eines - Jahresberichts, bestehend aus einer Jahresabrechnung - mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke, .b. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Einnahmen.. Die Jahresabrechnung ist innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des . : Geschäftsjahres aufzustellen und der Stiftungsbehörde vorzulegen. Verlangt die Stiftungsbehörde einen Prüfungsbericht nach $ 8 Abs. 2 StiftG Bin, ist dieser der . Stiftungsbehörde innerhalb von acht ‚Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. 5
88 . Vertretungsbefugnis, Willensbildung des Vorstands Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. oo . Die Stiftung wird. durch zwei Vorstandsmitglieder. gemeinsam vertreten. Die/der Vorstandsvorsitzende sollin der Regel bei der Vertretung mitwirken. Hat der Vorstand entgegen der satzungsmäßig geregelten Mindestanzahl der Mitglieder (86 Abs.15.1) nur ein Mitglied, vertritt. dieses die Stiftung bis.zu Ergänzung um zumindest ein Mitglied allein. Der Vorstand kann‘ die Durchführung bestimmter Geschäfte durch Beschluss auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. oo . Der Vorstand soll ein- bis zweimal jährlich eine Präsenzsitzung "abhalten. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende/-n, im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch die/den stellvertretende/-n Vorsitzende/-n mit einer Frist von mindestens einer Woche, die aus wichtigem Grund auf drei Tage verkürzt werden kann. Die Einberufung bedarf der Textform und muss Tagungsort, Tagungszeit und die Tagesordnung enthalten. Bei der Wahl von Tagungsort und Tagungszeit.wird das einberufende Vorstandsmitglied vornehmlich von dem Ziel.der Schonung der finanziellen Ressourcen der Stiftung geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht durch ein 'anwesendes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied vertreten. Das vertretene Mitglied gilt dann als anwesend im Sinne von Satz 1. Die Mitglieder beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme’ der/des Vorsitzenden den Ausschlag; Ist die Stifterin Mitglied des Vorstands, können Beschlüsse nicht gegen ihre Stimme gefasst werden, Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Den Mitgliedern - ist durch die/den Vorsitzende/-n. eihe Beschlussvorlage zu übermitteln, über die von diesen dann schriftlich ‚binnen einer Woche abgestimmt wird, wobei die Schriftform auch durch E-Mail, Telefax oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt gilt. Ander schriftlichen Beschlussfassung müssen ‘sich alle Mitglieder beteiligen. Auch im - schriftlichen Verfahren erfolgt die Beschlussfassung mit. einfacher Mehrheit der 6.
abgegebenen Stimmen. Widerspricht ein Mitglied der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren, kann ein Beschluss nicht schriftlich gefasst werden. Der Widerspruch muss allen Vorstandsmitgliedern mittels des für das. schriftliche "Verfahren durch die/den Vorsitzende/-n gewählten Kommunikationsmittels erklärt werden. Im Sinne der Schonung der finanziellen Ressourcen der Stiftung soll die Beschlussfassung vornehmlich im schriftlichen Verfahren erfolgen. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder eine Auflösung der Stiftung können nicht im schriftlichen _ Verfahren gefasst werden. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu- fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und im Falle von Präsenzsitzungen von dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist. Im Übrigen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. 89 Beirat Br kann der Vorstand einstimmig mit den Stimmen sämtlicher Mitglieder einen Beirat einrichten, wenn dies zur Erreichung des Stiftungszwecks erforderlich oder jedenfalls zweckdienlich erscheint. Der Beirat berät den Vorstand. Der Vorstand lädt den Beirat.dazu wenigstens ‘einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Präsenzsitzung ein. BER hat der Vorstand vor der Verwendung von Mitteln der Stiftung die Zustimmung des Beirats einzuholen, sofern ein Betrag von € 10.000,00 überschritten wird. - Der Beirat hat fünf bis zehn Mitglieder. SB über die Anzahl bzw. über die Erhö - Mitglieder des Beirats ERTL EN hung oder Reduzierung der Anzahl der _ 5 entscheiden die . Beiratsmitglieder. 2 SEIEN. erden Mitglieder des Beirat EEE, von den dann amtierenden Beiratsmitgliedern durch Kooptation “ bestimmt. Der Vorstand hat dabei ein Vorschlagsrecht hinsichtlich der Person des Nachfolgers, welches der Beirat nur aus gewichtigen Grü nden unberücksichtigt lassen darf. Bei der Entscheidung über: Amtszeitverlängerungen. und Neubestellungen ist sicherzustellen, dass zu keiner Zeit mehr als zwei Beiratsmitglieder das Alter von 75 Jahren überschreiten. | . Der Beirat hat ein vorsitzendes Beiratsmitglied {nachfolgend auch der/die „Vorsitzende“) sowie ein den/die Vorsitzende/-n vertretendes Beiratsmitglied . . . . ” , 7
(nachfolgend auch der/die „Stellvertreter/-in”). UaMiiliinsiunsteiumiegenBEeBE En" EEE ückt nach dem Ausscheiden eines Vorsitzenden der/die jeweilige . Stellvertreter/-in in das Amt der/des .Vorsitzenden nach. Verweigert . der/die Stellvertreter/-in die Übernahme des Amtes ‚des/der Vorsitzenden, wählen die Beiratsmitglieder die/den Vorsitzenden aus ihrer Mitte..Der/die neue Stellvertreter/- in wird durch die Beiratsmitglieder aus ihrer Mitte gewählt. - Die Bestellung der Mitglieder des Beirats erfolgt jeweils auf eine bei der Bestellung von der/den Bestellungsberechtigten festgelegte Amtszeit von höchstens 5 Jahren. Eine ‚Wiederwahl ist möglich. Eine Niederlegung: des Beiratsmandates ist mit sofortiger Wirkung jederzeit möglich, es sei denn, sie erfolgt zur Unzeit. Die Abberufung eines Beiratsmitgliedes kann DEE BE erfolgen, im "Übrigen nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der übrigen Mitglieder des Beirats. Das Amt des Beiratsmitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit. Vor dem Ende der Amtszeit ist rechtzeitig ein/eine Nachfolger/-in zu wählen, wenn .ohne die Wahl die 'Mindestanzahl unterschritten würde, Findet diese Wahl nicht vor dem Ablauf der Amtszeit statt, kann der Beirat zunächst auch ohne das noch nicht benannte Mitglied handeln. Die Wahl ist dann unverzüglich nachzuholen. 5 Die Mitglieder-des Beirats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine _Vermögensvorteile zugewendet werden. Insbesondere erhalten sie kein Entgelt seitens der Stiftung für ihre Tätigkeit. Sie haben jedoch im Rahmen der steuerlich zulässigen Grenzen Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen. angemessenen Auslagen und Aufwendungen. * Für die Willensbildung des Beiräts gelten die 88 8 Abs. 5, Abs. 65.1 bis 6, Abs. 7 s.1 bis 6, Abs. 8 5.1 dieser Satzung sinngemäß. 510 Satzungsänderungen ° ‚Der Vorstand kann einstimmig mit den Stimmen sämtlicher Mitglieder Änderungen: dieser Satzung beschließen. Alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Wenn der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird, kann der Vorstand der Stiftung einstimmig mit den Stimmen sämtlicher Mitglieder einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne ‚Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint. 8
rt 3. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll oder möglich erscheint, so kann der Vorstand einstimmig mit den Stimmen sämtlicher Mitglieder - auch eine Änderung des Stiftungszwecks, der dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe’ kommen soll, beschließen. Im gleichen Fali kann der Vorstand einstimmig mit den- Stimmen sämtlicher Mitglieder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung mit gleichem oder sehr nah verwandtem Stiftungszweck und als ultima ratio auch die Aufhebung der Stiftung beschließen. Die Zusammenlegung mit . “einer anderen Stiftung und die Aufhebung. der Stiftung bedürfen der Genehmigung - durch die Stiftungsbehörde. 811 Vermögensanfall Bei Auflösung, Aufhebung oder. Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das -Vermögen der Stiftung an den FrauenMediaTurm, eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß $ 2 oder andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte. der FrauenMediaTurm nicht mehr existieren, beschließt der Vorstand einstimmig, welcher Organisation mit vergleichbarem, _ gemeinnützigen Zweck das Vermögen anfällt. Der Vorstand hat hierbei zu beachten, dass das Vermögen der Stiftung zumindest auch zum Erhalt des politischen. und schriftstellerischen Erbes der Stifterin sowie zur Pflege ihres Andenken verwendet wird. 512 Stellung des Finanzamtes. : Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist ‘zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigüng einzuholen. . 813 * Stiftungsbehörde Stiftungsbehörde ist die‘ ‘Senatsverwaltung für. Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Berlin. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungserfordernisse sind zu beachten. .
am Rechtsvorschriften Soweit in: dieser Satzung nichts anders bestimmt ist, gelten ergänzend die Vorschriften des Stiftungsgesetzes für das Land Berlin und im Übrigen die 88 80 ff. BGB. ZZ 5 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.