Schadensmeldungen durch Betankung mit ungeeigneten Kraftstoffen

Schadensmeldungen, sowie Schadenshöhe und Kostenträger augeschlüsselt nach Jahren von Schäden an Polizei-Einsatzfahrzeugen, welche im Land Hessen stationiert sind, bei welchen der jeweilige Schaden aus einer Betankung mit dem falschen Kraftstoff resultieren bzw. resultierten.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    11. Oktober 2021
  • Frist
    13. November 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Schadensmeldu…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schadensmeldungen durch Betankung mit ungeeigneten Kraftstoffen [#230955]
Datum
11. Oktober 2021 14:49
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Schadensmeldungen, sowie Schadenshöhe und Kostenträger augeschlüsselt nach Jahren von Schäden an Polizei-Einsatzfahrzeugen, welche im Land Hessen stationiert sind, bei welchen der jeweilige Schaden aus einer Betankung mit dem falschen Kraftstoff resultieren bzw. resultierten.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 230955 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230955/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Az. II 6-01a01.23-04-21/044 Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 11. Oktober 2021 haben Sie nach § 80 Abs. 1 Hes…
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
AW: Antrag auf Informationsfreiheit; Schadensmeldungen durch Betankung mit ungeeigneten Kraftstoffen [#230955]; Az. II 6-01a01.23-04-21/044
Datum
2. November 2021 08:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Az. II 6-01a01.23-04-21/044 Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 11. Oktober 2021 haben Sie nach § 80 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) beantragt, ihnen Informationen zu Schadensmeldungen, zur Schadenshöhe und zu den Kostenträgern bei Schäden an Polizei-Einsatzfahrzeugen durch Betanken mit falschem Kraftstoff zu senden bzw. zugänglich zu machen. Ihr Antrag auf Auskunft betrifft Informationen aus dem Landespolizeipräsidium. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen findet nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG nicht gegenüber Polizeibehörden Anwendung. Das Landespolizeipräsidium im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport ist nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die oberste Polizeibehörde des Landes. Ihr Antrag auf Informationszugang wird unter Bezugnahme auf § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG abgelehnt. Mit freundlichen Grüßen