Schadstoffbelastete Bausubstanz im Gebäudebestand der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (50968 Köln)

Den (ggf. geschwärzten) Schadstoffuntersuchungsbericht auf den sich die Aussage im Exposé https://d2qfnj9mv71tll.cloudfront.net/4422c146-5a85-4905-b376-8d802e96f888-1394135572.pdf auf Seite 8 bezieht:

„Mögliche PAK-/Asbestbelastung
Es kann aufgrund der Baujahre bei der Verlegung der Fußbodenbeläge teer- und bitumenhaltiger bzw. asbesthaltiger Kleber verwendet worden sein. Auch kann die Verwendung von asbesthaltigen Stoffen z.B. in Fußbodenbelägen oder in anderen Bereichen des Gebäudes nicht völlig ausgeschlossen werden.
Der im Wohn- und Esszimmer des Erdgeschosses verwendete Parkettkleber ist im April 1999 auf polyzyklisch-aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) untersucht worden. Im Hausstaub wurden keine Grenzwertüberschreitungen der Schadstoffgruppe PAK ermittelt. Akuter Handlungsbedarf bestand seinerzeit nicht.“

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. Oktober 2020
  • Frist
    12. Dezember 2020
  • Ein:e Follower:in
Marion Stein
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den (ggf. geschw…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Marion Stein
Betreff
Schadstoffbelastete Bausubstanz im Gebäudebestand der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (50968 Köln) [#199779]
Datum
8. Oktober 2020 09:10
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den (ggf. geschwärzten) Schadstoffuntersuchungsbericht auf den sich die Aussage im Exposé https://d2qfnj9mv71tll.cloudfront.net/4422c146-5a85-4905-b376-8d802e96f888-1394135572.pdf auf Seite 8 bezieht: „Mögliche PAK-/Asbestbelastung Es kann aufgrund der Baujahre bei der Verlegung der Fußbodenbeläge teer- und bitumenhaltiger bzw. asbesthaltiger Kleber verwendet worden sein. Auch kann die Verwendung von asbesthaltigen Stoffen z.B. in Fußbodenbelägen oder in anderen Bereichen des Gebäudes nicht völlig ausgeschlossen werden. Der im Wohn- und Esszimmer des Erdgeschosses verwendete Parkettkleber ist im April 1999 auf polyzyklisch-aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) untersucht worden. Im Hausstaub wurden keine Grenzwertüberschreitungen der Schadstoffgruppe PAK ermittelt. Akuter Handlungsbedarf bestand seinerzeit nicht.“
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 199779 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199779/ Postanschrift Marion Stein << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marion Stein
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bunde…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Via
Briefpost
Betreff
Schadstoffbelastete Bausubstanz im Gebäudebestand der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (50968 Köln)
Datum
13. Oktober 2020
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) zum Schadstoffuntersuchungsbericht hinsichtlich einer möglichen PAK-/Asbestbelastung im Objekt Hitzelerstraße 76 in 50968 Köln-Raderthal Sehr geehrte Frau Stein, in der o. g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 08.10.2020. Sie bitten die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um Informationen bezüglich einer Schadstoffbelastung des Objektes Hitzelerstraße 76 in 50968 Köln-Raderthal. Zur Veräußerung dieses Objektes hat die BImA ein Exposé erstellt, dort heißt es auf Seite 8 unter Ziffer 7 u.a.: „Mögliche PAK-/Asbestbelastung Es kann aufgrund der Baujahre bei der Verlegung der Fußbodenbeläge teer- und bitumenhaltiger bzw. asbesthaltiger Kleber verwendet worden sein. Auch kann die Verwendung von asbesthaltigen Stoffen z.B. in Fußbodenbelägen oder in anderen Bereichen des Gebäudes nicht völlig ausgeschlossen werden. Der im Wohn- und Esszimmer des Erdgeschosses verwendete Parkettkleber ist im April 1999 auf polyzyklisch-aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) untersucht worden. Im Hausstaub wurden keine Grenzwertüberschreitungen der Schadstoffgruppe PAK ermittelt. Akuter Handlungsbedarf bestand seinerzeit nicht.“ Konkret bitten Sie um die Übersendung des (ggf. geschwärzten) Schadstoffuntersuchungsberichtes, auf den sich die vorgenannte Angabe auf Seite 8 des Exposés bezieht. Ihren Antrag stützen Sie ausdrücklich auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Der Stabsbereich Recht ist innerhalb der BImA für Anträge nach dem IFG und dem UIG zuständig. Soweit Sie Ihren Antrag auf das VIG stützen, entspricht dies dem Musterantragstext der Internetseite „Frag den Staat“. Die BImA ist jedoch keine zuständige Stelle nach §§ 1,2 Abs. 2 VIG. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist somit nicht eröffnet. Ich gehe daher davon aus, dass Sie diesbezüglich keine weitergehende, förmliche Bescheidung (förmliche Ablehnung) erwarten. Ich habe den zuständigen Fachbereich um die für die Beantwortung Ihrer Anfrage erforderlichen Auskünfte gebeten. Sobald mir diese vorliegen, werde ich unaufgefordert auf Ihre Anfrage zurückkommen. Wunschgemäß teile ich Ihnen vorab mit, dass Ihnen bei einer stattgebenden Entscheidung über den Informationszugang Kosten gemäß § 12 UIG in Verbindung mit der Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV) und gem. § 10 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) entstehen können. Der Informationszugang ist gebührenfrei, wenn es sich um einfache Auskünfte handelt. Ob und in welcher Höhe in Ihrem Fall eine Gebühr zu erheben wäre, richtet sich nach dem mit der Bearbeitung Ihrer Anfrage verbundenen Verwaltungsaufwand. Dieser kann derzeit noch nicht abschließend eingeschätzt werden. Diesbezüglich werde ich Sie nach Vorliegen der Auskünfte des zuständigen Fachbereichs ggf. vorab informieren. Mit freundlichen Grüßen
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bunde…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Via
Briefpost
Betreff
Schadstoffbelastete Bausubstanz im Gebäudebestand der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (50968 Köln)
Datum
2. November 2020
Status
Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) zum Schadstoffuntersuchungsbericht hinsichtlich einer möglichen PAK-/Asbestbelastung im Objekt Hitzelerstraße 76 in 50968 Köln-Raderthal Sehr geehrte Frau Stein, in der o. g. Angelegenheit komme ich auf mein Schreiben vom 13.10.2020 zurück. Sie bitten die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um Informationen bezüglich einer Schadstoffbelastung des Objektes Hitzelerstraße 76 in 50968 Köln-Raderthal. Zur Veräußerung dieses Objektes hat die BImA ein Exposé erstellt, in dem auf Seite 8 unter Ziffer 7 auf eine Untersuchung des Parkettklebers im April 1999 hingewiesen wird. Konkret bitten Sie um die Übersendung des (ggf. geschwärzten) Schadstoffuntersuchungsberichtes, auf den sich die Angabe auf Seite 8 des Exposés bezieht. Die Auskunft der zuständigen Fachsparte der BImA liegt mir inzwischen vor. Anliegend erhalten Sie die erbetene Kopie des Untersuchungsberichtes vom 23.04.1999. Mit Ihrem erklärten Einverständnis wurden die personenbezogenen Daten der ehemaligen Mietpartei des Objektes und der Bearbeiter des Untersuchungsberichtes geschwärzt. Die Auskunftserteilung erfolgt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UIG gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen

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Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die Zusendung des Schadstoffuntersuchungsberichts vom 23.04.…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Schadstoffbelastete Bausubstanz im Gebäudebestand der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (50968 Köln) [#199779]
Datum
12. November 2020 16:13
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die Zusendung des Schadstoffuntersuchungsberichts vom 23.04.1999 in dem (bei einem Klebstoff-Gehalt der Probe von 67%) ein Benzo(a)pyren-Gehalt des Parkettklebstoffs in Höhe von 1100 mg/kg ermittelt und zudem bezüglich des Zustands des Parketts „deutliche Schäden, insbesondere unter der Heizung und an stark beanspruchten Stellen“ dokumentiert wurden. Unter „Bewertung der Untersuchungsergebnisse und Empfehlungen“ wurde ausgeführt: „Der Gehalt von 1100 mg/kg an Benzo(a)pyren (BaP) im Kleber zeigt, daß es sich an der untersuchten Stelle um einen Teerkleber mit hohem PAK Gehalt handelt. Bei einem Teerkleber mit hohem BaP Gehalt besteht mittelfristig ein weiterer Sanierungs- bzw. Untersuchungsbedarf, indem die Sanierungsbedürftigkeit in Abhängigkeit des Parkettzustandes, der Überdeckung des Parketts, dem BaP Gehalt im Hausstaub und den Nutzungsbedingungen abgeschätzt werden sollte. Ein akuter Handlungsbedarf besteht nur bei einem schlechten Parkettzustand und einem BaP Gehalt im Hausstaub von mehr als 10 mg/kg.“ Bitte teilen Sie mir mit, ob das Parkett saniert wurde oder zumindest mittelfristig weitere Untersuchungen durchgeführt wurden. In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 199779 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199779/