Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) zum Schadstoffuntersuchungsbericht hinsichtlich einer möglichen PAK-/Asbestbelastung im Objekt Taubengasse 130 in 53840 Troisdorf
Sehr geehrte Frau Stein,
in der o. g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 08.10.2020.
Sie bitten die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um Informationen bezüglich einer Schadstoffbelastung des Objektes Taubengasse 130 in 53840 Troisdorf. Zur Veräußerung dieses Objektes hat die BImA ein Exposé erstellt, dort heißt es auf Seite 10 unter Ziffer 7 u.a.:
„Mögliche PAK-/Asbestbelastung
Es kann aufgrund des Baujahrs bei der Verlegung der Fußbodenbeläge teer- und bitumenhaltiger bzw. asbesthaltiger Kleber verwendet worden sein. Auch kann die Verwendung von asbesthaltigen Stoffen z.B. in Fußbodenbelägen oder in anderen Bereichen des Gebäudes nicht völlig ausgeschlossen werden.
Der seinerzeit verwendete Parkettkleber wurde 1999 durch das Institut Fresenius untersucht. Gesundheitliche Gefährdungen und damit Handlungsbedarf bestanden nach damaligen Erkenntnissen nicht, da die Belastung mit Benzo(a)pyren weniger als 1 mg/kg betrug.“
Konkret bitten Sie um die Übersendung des (ggf. geschwärzten) Schadstoffuntersuchungsberichtes, auf den sich die vorgenannte Angabe auf Seite 10 des Exposés bezieht.
Ihren Antrag stützen Sie ausdrücklich auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Der Stabsbereich Recht ist innerhalb der BImA für Anträge nach dem IFG und dem UIG zuständig. Soweit Sie Ihren Antrag auf das VIG stützen, entspricht dies dem Musterantragstext der Internetseite „Frag den Staat“. Die BImA ist jedoch keine zuständige Stelle nach §§ 1, 2 Abs. 2 VIG. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist somit nicht eröffnet. Ich gehe daher davon aus, dass Sie diesbezüglich keine weitergehende, förmliche Bescheidung (förmliche Ablehnung) erwarten.
Ich habe den zuständigen Fachbereich um die für die Beantwortung Ihrer Anfrage erforderlichen Auskünfte gebeten. Sobald mir diese vorliegen, werde ich unaufgefordert auf Ihre Anfrage zurückkommen.
Wunschgemäß teile ich Ihnen vorab mit, dass Ihnen bei einer stattgebenden Entscheidung über den Informationszugang Kosten gemäß § 12 UIG in Verbindung mit der Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV) und gem. § 10 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) entstehen können. Der Informationszugang ist gebührenfrei, wenn es sich um einfache Auskünfte handelt. Ob und in welcher Höhe in Ihrem Fall eine Gebühr zu erheben wäre, richtet sich nach dem mit der Bearbeitung Ihrer Anfrage verbundenen Verwaltungsaufwand. Dieser kann derzeit noch nicht abschließend eingeschätzt werden. Diesbezüglich werde ich Sie nach Vorliegen der Auskünfte des zuständigen Fachbereichs ggf. vorab informieren.
Mit freundlichen Grüßen