Schadstoffbelastung – ehemalige britischen Wohnsiedlung in Celle

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

in einer ehemaligen britischen Wohnsiedlung in Celle wurden Schadstoffbelastungen mit Asbest festgestellt (siehe: https://datenraum.bundesimmobilien.de/public/documents/a93094d7c7dfa0b5641cdbf4a58a69d9c50a1d47).

Bitte teilen Sie mir mit,
(1) ob die Gebäudenutzer (Mieter) dieser Wohnsiedlung über die Schadstoffbelastung informiert wurden;
(2) in wie vielen Gebäuden dieser ehemaligen britischen Wohnsiedlung zwischenzeitlich Schadstoffuntersuchungen durchgeführt wurden.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    9. März 2020
  • Frist
    19. Mai 2020
  • Ein:e Follower:in
Marion Stein
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> in einer ehemaligen britischen Wohnsiedlung in …
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Marion Stein
Betreff
Schadstoffbelastung – ehemalige britischen Wohnsiedlung in Celle [#182237]
Datum
9. März 2020 10:25
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> in einer ehemaligen britischen Wohnsiedlung in Celle wurden Schadstoffbelastungen mit Asbest festgestellt (siehe: https://datenraum.bundesimmobilien.de/public/documents/a93094d7c7dfa0b5641cdbf4a58a69d9c50a1d47). Bitte teilen Sie mir mit, (1) ob die Gebäudenutzer (Mieter) dieser Wohnsiedlung über die Schadstoffbelastung informiert wurden; (2) in wie vielen Gebäuden dieser ehemaligen britischen Wohnsiedlung zwischenzeitlich Schadstoffuntersuchungen durchgeführt wurden. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 182237 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182237 Postanschrift Marion Stein << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Schadstoffbelastung der ehemalige britischen Wohnsiedlung in Celle <<E-Mail-Adresse>> Sehr geehrte Fr…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Via
Briefpost
Betreff
Schadstoffbelastung der ehemalige britischen Wohnsiedlung in Celle
Datum
10. März 2020
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

geschwärzt
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<<E-Mail-Adresse>> Sehr geehrte Frau Stein, in o.g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihrer Email vom 09.03.2020. Mit Ihrem IFG-Antrag vom 09.03.2020 bitten Sie die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um Informationen im Zusammenhang mit einem am 06.02.2017 in Auftrag gegebenen Gutachten der Fa. Wessling. In diesem Gutachten wurde eine Belastung der ehemaligen britischen Siedlung in Celle mit Asbest festgestellt. Konkret begehren Sie die Mitteilung, ob die Gebäudenutzer (Mieter) dieser Wohnsiedlung über die Schadstoffbelastung informiert wurden und in wie vielen Gebäuden dieser Wohnsiedlung zwischenzeitlich (weitere) Schadstoffuntersuchungen durchgeführt wurden. Ihren Antrag stützen Sie ausdrücklich auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Der Stabsbereich Recht ist innerhalb der BlmA für Anträge nach dem IFG und UIG zuständig. Soweit Sie Ihren Antrag auf das VIG stützen, entspricht dies dem Musterantragstext der Internetseite „Frag den Staat“. Vorliegend ist jedoch kein Bezug zu Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder Verbraucherprodukten im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (vgl. § 1 VIG) erkennbar. Ich gehe daher davon aus, dass Sie diesbezüglich keine weitergehende, förmliche Bescheidung (förmliche Ablehnung) erwarten. Ich habe den zuständigen Fachbereich um die für die Beantwortung Ihres Schreibens erforderlichen Auskünfte gebeten. Sobald mir diese vorliegen, werde ich unaufgefordert auf Ihre Anfrage zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Sehr geehrte Frau Stein, hiermit bestätige ich den Empfang Ihrer E-Mail vom 09.03.2020. Ihre Anfrage wird derzeit…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
WG: Schadstoffbelastung – ehemalige britischen Wohnsiedlung in Celle [#182237]; Zwischennachricht
Datum
13. März 2020 09:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Stein, hiermit bestätige ich den Empfang Ihrer E-Mail vom 09.03.2020. Ihre Anfrage wird derzeit in meinem Fachbereich bearbeitet. Sie werden von dem Stabsbereich Recht der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben dann eine Antwort zu Ihren Fragen erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Schadstoffbelastung der ehemalige britischen Wohnsiedlung in Celle Sehr geehrte Frau Stein, in o.g. Angelegenheit…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Via
Briefpost
Betreff
Schadstoffbelastung der ehemalige britischen Wohnsiedlung in Celle
Datum
23. März 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
689,9 KB
Sehr geehrte Frau Stein, in o.g. Angelegenheit komme ich auf mein Schreiben vom 10.03.2020 zurück. Mit Ihrem IFG-Antrag vom 09.03.2020 bitten Sie die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um Informationen im Zusammenhang mit einem am 06.02.2017 in Auftrag gegebenen Gutachten der Fa. Wessling. In diesem Gutachten wurde eine Belastung der ehemaligen britischen Siedlung in Celle mit Asbest festgestellt. Konkret begehren Sie die Mitteilung, ob die Gebäudenutzer (Mieter) dieser Wohnsiedlung über die Schadstoffbelastung informiert wurden und in wie vielen Gebäuden dieser Wohnsiedlung zwischenzeitlich (weitere) Schadstoffuntersuchungen durchgeführt wurden. Zu Ihrem Informationsbegehren kann ich Ihnen nunmehr Folgendes mitteilen: Im Zeitraum 2015 bis 2016 wurden insgesamt 135 Wohnhäuser der britischen Siedlung in Celle von den Britischen Streitkräften an die BlmA übergeben. Da aufgrund der Baujahre der Häuser in den 1950er und 1960er Jahren die Verwendung von asbesthaltigen Baumaterialien nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde Anfang 2017 ein entsprechendes Schadstoffgutachten in Auftrag gegeben. Im Gutachten wurde festgestellt, dass ein Großteil der 54 Stichproben asbestbelastet war. Aufgrund der identischen Bauweisen konnte von den Stichproben auf eine Belastung des gesamten Gebäudebestandes geschlossen werden. Die Wohnhäuser werden seit 2018 an Privatpersonen veräußert. Für alle zu veräußernden Objekte wurde ein weiteres Schadstoffgutachten erstellt. Alle Kaufinteressenten wurden und werden über die entsprechenden Exposés hinsichtlich der Schadstoffbelastung in den Wohnhäusern aufgeklärt. Aufgrund entsprechender Veräußerungen, befinden sich mittlerweile nur noch 35 Wohnhäuser aus der ehemaligen Britischen Siedlung im Eigentum der BlmA. Die Vertragspartner der BlmA (Käufer und Mieter) wurden und werden über die Schadstoffbelastung informiert. Da es sich hierbei um eine einfache Auskunft im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 2 IFG handelt, werden keine Gebühren erhoben. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
AW: Schadstoffbelastung der ehemalige britischen Wohnsiedlung in Celle [#182237] Sehr geehrte<< Anrede >&…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Schadstoffbelastung der ehemalige britischen Wohnsiedlung in Celle [#182237]
Datum
3. April 2020 12:54
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Da Sie zum einen darauf verwiesen haben, dass die Untersuchung auf asbesthaltige Baumaterialien lediglich strichprobenhaft durchgeführt wurde und zum anderen geschrieben haben, dass für alle zu veräußernden Objekte ein weiteres Schadstoffgutachten erstellt wurde, bitte ich um Mitteilung, ob mit den weiteren Schadstoffgutachten die im Zeitraum von 2007 – 2016 durchgeführten Untersuchungen auf allgemeine Bauschadstoffe gemeint sind? Des Weiteren bitte ich um Auskunft zu der Frage, was die im Zeitraum von 2007 – 2016 durchgeführten Untersuchungen auf allgemeine Bauschadstoffe erbracht haben und ob die Mieter über die Ergebnisse dieser Schadstoffuntersuchungen informiert wurden? Da Sie bezüglich der asbesthaltigen Baumaterialien mitgeteilt haben, dass die Mieter über diese Schadstoffbelastung informiert wurden, bitte ich nunmehr noch um Auskunft zu der Frage, wann und in welcher Form (Anschreiben, Aushang etc.) diese Information erfolgt ist? In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 182237 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182237
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
WG: Schadstoffbelastung der ehemalige britischen Wohnsiedlung in Celle - VORE.O1018-17/20 Sehr geehrte Frau Stein,…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
WG: Schadstoffbelastung der ehemalige britischen Wohnsiedlung in Celle - VORE.O1018-17/20
Datum
9. April 2020 10:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Stein, hiermit bestätige ich den Empfang Ihrer E-Mail vom 03.04.2020. Ihre Anfrage wird derzeit in meinem Fachbereich bearbeitet. Wir bemühen uns um eine schnellstmögliche Bearbeitung Ihrer Anfrage, wobei aufgrund der bevorstehenden Feiertage und auch der Coronakrise es zu Verzögerungen kommen kann. Sie werden von dem Stabsbereich Recht der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben dann eine Antwort zu Ihren Fragen erhalten. Ich wünsche Ihnen ein paar schöne und erholsame Osterfeiertage. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Schadstoffbelastung der ehemaligen britischen Wohnsiedlung in Celle Sehr geehrte Frau Stein, in o.g. Angelegenhei…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Via
Briefpost
Betreff
Schadstoffbelastung der ehemaligen britischen Wohnsiedlung in Celle
Datum
27. April 2020
Status
geschwärzt
788,4 KB
Sehr geehrte Frau Stein, in o.g. Angelegenheit haben Sie mit E-Mail vom 03.04.2020 Ihren IFG-Antrag vom 09.03.2020 ergänzt. Konkret haben Sie angefragt, ob mit den in meinem Schreiben vom 23.03.2020 genannten, weiteren Gutachten Untersuchungen gemeint seien, welche im Zeitraum 2007 bis 2016 durchgeführt wurden. Zudem bitten Sie um Auskunft, was für ein Ergebnis die Untersuchungen 2007 - 2016 erbracht hätten und ob die Mieter hierüber informiert wurden. Darüber hinaus bitten Sie hinsichtlich der astbesthaltigen Baustoffe um Auskunft, wann und in welcher Form die Mieter über diese Schadstoffbelastung informiert wurde. Zu Ihrem Informationsbegehren kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Für alle zu veräußernden Objekte wurde im Nachgang des Ihnen bereits bekannten Gutachtens der Firma Wessling für jedes betroffene Objekt ein Einzelgutachten durch das Ingenieurbüro Ulf Kausche erstellt. Die objektbezogenen Ergebnisse dieser Gutachten wurden den Verkaufsexposés als Anlage beigefügt. Die privaten Käufer wurden zudem durch einen entsprechenden Hinweis im Verkaufsexposé sowie nochmals im jeweiligen Kaufvertrag auf die Schadstoffbelastung aufmerksam gemacht. Inwieweit die neuen Eigentümer ihrerseits Wohnraum vermieten und ihre Mieter informieren, entzieht sich der Kenntnis der BImA. Soweit Sie sich auf Untersuchungen im Zeitraum 2007 – 2016 beziehen, mache ich darauf aufmerksam, dass die Gebäude vor ihrer Übergabe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) durch die britischen Streitkräfte eigenverantwortlich genutzt und verwaltet wurden. Der BImA liegen keine näheren Informationen darüber vor, welche Schadstoffuntersuchungen im Zeitraum 2007 - 2016 seitens der britischen Streitkräfte durchgeführt oder in Auftrag gegeben wurden. Die etwaigen Gutachten liegen uns nicht vor, da die BImA vor 2016 nicht mit der Verwaltung der Objekte betraut war. Hinsichtlich der noch im Eigentum der BImA verbliebenen 35 Wohnhäuser kann ich Ihnen ergänzend mitteilen, dass diese vollständig an eine städtische Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Celle vermietet sind. Die Wohnungsbaugesellschaft hat in Absprache mit der BImA das Ihnen bekannte Gutachten der Firma Wessling im Jahr 2017 in Auftrag gegeben. Als Auftraggeberin und Vertragspartnerin des Gutachters ist ihr das besagte Gutachten unmittelbar durch diesen vorgelegt worden. Inwieweit und in welcher Form die städtische Wohnungsbaugesellschaft ihre Untermieter informiert, entzieht sich der Kenntnis der BImA. Da es sich hierbei um eine einfache Auskunft im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 2 IFG handelt, werden keine Gebühren erhoben. Mit freundlichen Grüßen