Sehr geehrter Herr Spritzendorfer,
ich komme auf Ihre Sachstandsanfrage vom 14.5.2019 zu Ihrem Antrag auf Übersendung von Schadstoffprüfberichten vom 12.4.2019 zurück.
Zu Ihrem Antrag vom 12.4.2019, in dem Sie auch um Information zu den voraussichtlichen Kosten einer Gewährung des Informationszugangs gebeten haben, habe ich mich bereits mit Schreiben vom 6.5.2019 rückgeäußert. Eine Rückäußerung Ihrerseits zu diesem Schreiben ist bislang noch nicht erfolgt. Mein Ihnen auf dem Postweg übermitteltes Schreiben vom 6.5.2019 lag Ihnen bei Ihrer gestrigen Sachstandsnachfrage möglicherweise nicht vor.
Wie ich Ihnen mit meinem Schreiben vom 6.5.2019 mitgeteilt habe, werte ich Ihren Antrag vom 12.4.2019 als zulässiges Informationsersuchen nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG).
Wie ich Ihnen mit meinem Schreiben vom 6.5.2019 weiter mitgeteilt habe, enthalten die 269 von der Bundesanstalt in Auftrag gegebenen Prüfberichte personenbezogene Daten der jeweils betroffenen Mieter, weshalb eine vollständige Offenlegung der Prüfberichte ohne eine vorherige Anhörung aller betroffenen 269 Mieter nicht möglich ist. Die Anhörung von 269 Mietern wäre - worauf ich in meinem Schreiben hingewiesen habe - mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden, der Ihnen nach § 12 UIG i.V.m. der Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV) ebenso wie der weitere Verwaltungsaufwand zumindest teilweise in Rechnung zu stellen wäre.
Ihnen können, worauf ich Sie in meinem Schreiben ebenfalls hingewiesen habe, die Schadstoffprüfberichte alternativ auch auszugsweise, d.h. ohne die personenbezogenen Daten – dies sind hier die jeweiligen Grundstücksadressen –, zugänglich gemacht werden. Hierzu wären die betreffenden Daten seitens der Bundesanstalt auf zu fertigenden Kopien der Prüfberichte unkenntlich zu machen (schwärzen). Durch diese Anonymisierung der 269 Prüfberichte entstünde allerdings ebenfalls ein Verwaltungsaufwand, der Ihnen nach § 12 UIG i.V.m. der UIGGebV zumindest teilweise in Rechnung zu stellen wäre.
Vor diesem Hintergrund habe ich Sie in meinem Schreiben vom 6.5.2019 gebeten, mir mitzuteilen, ob Sie mit einer Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten der Mieter (hier der jeweiligen Hausadressen) und einer nur auszugsweisen Offenlegung der gutachterlichen Schadstoffprüfberichte einverstanden sind. Im Falle Ihres Einverständnisses wären keine Drittbeteiligungsverfahren (Anhörungen) durchzuführen.
Alternativ hierzu (worauf ich Sie ebenfalls hingewiesen habe) besteht auch die Möglichkeit der Übersendung einer lediglich hinsichtlich der Adressen zu anonymisierende Übersicht aller bezüglich der einzelnen Hausgrundstücke gewonnenen Messergebnisse, was den Bearbeitungs- und Kostenaufwand erheblich reduzieren würde.
Sollten Sie demgegenüber auf einer vollständigen Einsicht in die nicht anonymisierten Prüf-berichte (mit den Grundstücksadressen) bestehen, wären vor einer Entscheidung über Ihren UIG-Antrag alle betroffenen 269 Mieter anzuhören. Nur für diesen Fall habe ich Sie ferner um Mitteilung gebeten, ob Sie im Rahmen der dann durchzuführenden Anhörung mit einer Offenlegung Ihrer Identität gegenüber den betroffenen Mietern einverstanden sind, damit diese informiert sind, um sich zu Ihrem Antrag äußern zu können. Falls Sie mit einer Offenlegung Ihrer Identität (weiterhin) nicht einverstanden sein sollten, würden die Mieter hierüber im Rahmen der Anhörung in Kenntnis gesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten nehme ich Bezug auf mein Schreiben vom 6.5.2019.
Sofern Sie es wünschen, übersende ich Ihnen mein Schreiben vom 6.5.2019 nochmals, gerne auch an diese oder Ihre private Internetadresse, sofern Sie mir letztere mitteilen.
Ihrer geschätzten Rückäußerung sehe ich weiterhin entgegen.
Mit freundlichen Grüßen