Schaffung einer innerstädtischen Tempo 30 Zone

Das Problem:
Die Stadt Mainz führte 2020 auf nahezu allen innerstädtischen Straßen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ein. Darunter sind auch Bundes-, Landes,- und Kreisstraßen.
Da es keine Gesetzesgrundlage für eine flächendeckende innerstädtische
Tempo 30 Zone gibt, hat die Stadt Mainz hinter jeder Kreuzung ein Verkehrszeichen VZ 274-30 "Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h" aufstellen lassen.

Damit wurde de facto eine Tempo 30 Zone errichtet. Unterstützt wird diese Maßnahme (auch auf nicht) mit 30 km/h ausgewiesenen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen durch eine Ampelschaltung auf eine Durchschnittsgeschwindigkeit von Tempo 30 km/h.
Hinzu kommen bauliche Maßnahmen zur Temporeduktion wie Hindernisse zum Umfahren, Straßenverengungen et cetera. Darüber hinaus wurden im Umfeld der innerstädtischen 30 km/h "Zonen" nahezu flächendeckend die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten herabgesetzt, bspw. von 70 auf 50 km/h. Ebenfalls auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.

Meine Fragen:
Sind diese Maßnahmen (einzeln, und/oder in der Summe) rechtmäßig?
Auf welche Rechtsgrundlagen stützt sich die Stadt Mainz für jeden einzelnen Streckenabschnitt?
Ich bitte um eine Visualisierung in einer Karte, aus der die einzelnen Maßnahmen, farblich gekennzeichnet, hervorgehen (Zusammenhang der Tempo 30 Abschnitte).
Ist das Ahnden von Geschwindigkeitsdelikten auf einzelnen Abschnitten rechtmäßig (wenn die Gesamtmaßnahme nicht rechtmäßig ist)?

Gibt es eine behördliche Instanz, die diese Maßnahmen prüfen kann, und welche ist das?
Welche Gegenmaßnahmen seitens der Behörden kann oder muss gegen dieses Vorgehen eingeleitet werden? Wer beantragt dies?
Welche Gegenmaßnahmen kann ich als Bürger unternehmen?

Ist unter der neuen Regierung das Schaffen einer Gesetzesgrundlage zur Einführung einer innerstädtischen Tempo 30 Zone vorgesehen?

Wenn Ihre Behörde nicht die Richtige für diese Fragen ist, welche ist es dann?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    10. November 2021
  • Frist
    14. Dezember 2021
  • Ein:e Follower:in
T. Schmidt
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Problem: …
An Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Details
Von
T. Schmidt
Betreff
Schaffung einer innerstädtischen Tempo 30 Zone [#232713]
Datum
10. November 2021 13:29
An
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Problem: Die Stadt Mainz führte 2020 auf nahezu allen innerstädtischen Straßen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ein. Darunter sind auch Bundes-, Landes,- und Kreisstraßen. Da es keine Gesetzesgrundlage für eine flächendeckende innerstädtische Tempo 30 Zone gibt, hat die Stadt Mainz hinter jeder Kreuzung ein Verkehrszeichen VZ 274-30 "Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h" aufstellen lassen. Damit wurde de facto eine Tempo 30 Zone errichtet. Unterstützt wird diese Maßnahme (auch auf nicht) mit 30 km/h ausgewiesenen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen durch eine Ampelschaltung auf eine Durchschnittsgeschwindigkeit von Tempo 30 km/h. Hinzu kommen bauliche Maßnahmen zur Temporeduktion wie Hindernisse zum Umfahren, Straßenverengungen et cetera. Darüber hinaus wurden im Umfeld der innerstädtischen 30 km/h "Zonen" nahezu flächendeckend die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten herabgesetzt, bspw. von 70 auf 50 km/h. Ebenfalls auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Meine Fragen: Sind diese Maßnahmen (einzeln, und/oder in der Summe) rechtmäßig? Auf welche Rechtsgrundlagen stützt sich die Stadt Mainz für jeden einzelnen Streckenabschnitt? Ich bitte um eine Visualisierung in einer Karte, aus der die einzelnen Maßnahmen, farblich gekennzeichnet, hervorgehen (Zusammenhang der Tempo 30 Abschnitte). Ist das Ahnden von Geschwindigkeitsdelikten auf einzelnen Abschnitten rechtmäßig (wenn die Gesamtmaßnahme nicht rechtmäßig ist)? Gibt es eine behördliche Instanz, die diese Maßnahmen prüfen kann, und welche ist das? Welche Gegenmaßnahmen seitens der Behörden kann oder muss gegen dieses Vorgehen eingeleitet werden? Wer beantragt dies? Welche Gegenmaßnahmen kann ich als Bürger unternehmen? Ist unter der neuen Regierung das Schaffen einer Gesetzesgrundlage zur Einführung einer innerstädtischen Tempo 30 Zone vorgesehen? Wenn Ihre Behörde nicht die Richtige für diese Fragen ist, welche ist es dann? Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen T. Schmidt Anfragenr: 232713 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232713/ Postanschrift T. Schmidt << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen T. Schmidt

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Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Hallo Frau/Herr Schmidt, auf der Grundlage von § 2 II LTranspG können Sie vorhandene Informationen im Sinne von §…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Betreff
AW: Schaffung einer innerstädtischen Tempo 30 Zone [#232713]
Datum
10. November 2021 18:36
Status
Warte auf Antwort
Hallo Frau/Herr Schmidt, auf der Grundlage von § 2 II LTranspG können Sie vorhandene Informationen im Sinne von § 5 bekommen, also die in den Akten tatsächlich vorhandenen Informationen. Ein Anspruch auf Recherchen und individuelle Aufbereitung von Daten z. B. in einer Karte mit bestimmten Kategorien ebenso wie der Anspruch auf allgemeine Rechtsberatung ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Die Akten mit den straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen nach § 45 StVO, aus denen sich jeweils die Rechtsgrundlage für die jeweilige Strecke ergeben, ebenso wie auch die Straßenbauakten zu z. B. baulichen Maßnahmen zur Temporeduktion wie Hindernisse zum Umfahren, Straßenverengungen führt die Stadt Mainz in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Ihren Antrag müssten Sie also bei der Stadt Mainz richten. Zur Vermeidung unnötiger Kosten und für eine möglichst schnellen Bearbeitung empfehle ich, die erwünschten Unterlagen möglichst genau zu benennen. Die weiteren Fragen betreffen in großen Teilen aufsichtsrechtliche Aspekte. Eine generelle (fachaufsichtliche) Überprüfung der Anordnungen nach § 45 StVO erfolgt nicht, sodass entsprechende Akten also nicht existieren in denen eine Art "Rechtmäßigkeitsbescheinigung" vorhanden wäre. Eine fachaufsichtliche Überprüfung erfolgt vielmehr im Einzelfall z. B. aufgrund einer Beschwerde oder weil die Fachaufsicht auf anderem Wege von einem Sachverhalt Kenntnis erlangt hat. Die Fachaufsicht hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen liegt im Falle der Stadt Mainz beim Landesbetrieb Mobilität (<<E-Mail-Adresse>>). Auch hier empfehle ich Ihnen, den Gegenstand Ihrer Beschwerde möglichst genau zu benennen (also in diesem Fall die genauen Örtlichkeiten zu benennen), um eine zeitnahe Bearbeitung möglich zu machen und Missverständnisse und Nachfragen zu vermeiden. Insoweit Sie der Ansicht sind, dass die Stadt Mainz systematisch die Gesetze nicht beachtet, können Sie eine Kommunalaufsichtsbeschwerde einreichen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte https://add.rlp.de/de/themen/staat-un.... Darüber hinaus steht Ihnen als "Gegenmaßnahme" auch der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg offen. Sie können also gegen jede der straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen auch klagen. Die Verkehrsüberwachung liegt in der Zuständigkeit des Ministerium des Inneren und für Sport. Fragen hierzu richten Sie bitte dorthin. Die StVO ist Bundesrecht, d. h. Rheinland-Pfalz kann kein Gesetz einführen, dass die Einsatzmöglichkeiten von Tempo 30-Zonen ausweitet. Zu geplanten Änderungen der StVO kontaktieren Sie bitte das Bundesverkehrsministerium. Ich hoffe, Ihnen bei Ihrem Informationsfreiheitsantrag und den ergänzenden Fragen weiter geholfen zu haben. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bietet darüber hinaus Beratung an. https://www.datenschutz.rlp.de/de/the... . Kosten für diese Auskunft entstehen nicht, jedoch können Kosten bei den zuständigen Behörden entstehen Einer Weitergabe an die zuständigen Stellen haben Sie explizit widersprochen, sodass diese von mir nicht erfolgt. Aufgrund der direkt Beantwortung, erübrigt sich eine Eingangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen