Schichtzeiten

Frage über schichtzeiten. Fahre Morgens um 1.30 Uhr los und bin mit meiner Tour fertig um 14.00-15.30uhr also wo ich Feierabend habe. Wie lange darf die Schichtzeit beziehungsweise Arbeitszeiten sein? Mfg Schunk

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Mai 2018
  • Frist
    12. Juni 2018
  • 0 Follower:innen
Jörg Schunk (Kraftfahrer)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Frage über schic…
An Bundesamt für Logistik und Mobilität Details
Von
Jörg Schunk (Kraftfahrer)
Betreff
Schichtzeiten [#29644]
Datum
9. Mai 2018 14:23
An
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Frage über schichtzeiten. Fahre Morgens um 1.30 Uhr los und bin mit meiner Tour fertig um 14.00-15.30uhr also wo ich Feierabend habe. Wie lange darf die Schichtzeit beziehungsweise Arbeitszeiten sein? Mfg Schunk
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Jörg Schunk <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jörg Schunk << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jörg Schunk (Kraftfahrer)

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesamt für Logistik und Mobilität
Sehr geehrter Herr Schunk, für ihre Anfrage an das Bundesamt für Güterverkehr bedanke ich mich und teile Ihnen …
Von
Bundesamt für Logistik und Mobilität
Betreff
RE: Schichtzeiten [#29644]
Datum
25. Mai 2018 10:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schunk, für ihre Anfrage an das Bundesamt für Güterverkehr bedanke ich mich und teile Ihnen diesbezüglich mit: Für Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung geeignet sind und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, richten sich die Lenk- und Ruhezeiten und die diesbezügliche Aufzeichnungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie der Verordnung (EU) Nr. 165/2014. Die höchstzulässige Tageslenkzeit beträgt 9 Stunden und kann zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Darüber hinaus sind die Höchstarbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten. Den Begriff der „Schichtzeit“ kennt das ArbZG grundsätzlich nicht. Nach § 21a Abs. 4 ArbZG darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von vier Monaten oder 16 Wochen 48 Stunden nicht übersteigt. Soweit der Fahrer im Laufe der Woche bereits andere Arbeitszeiten im Sinne der Richtlinie und des ArbZG geleistet hat, darf die Lenkzeit nicht dazu führen, dass die 60 Stunden-Grenze überschritten wird. Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf nach § 3 ArbZG acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Von diesen Regelungen kann nur in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags abgewichen werden. Ob für Ihren Betrieb tarifvertragliche Regelungen existieren, kann seitens des Bundesamtes nicht beantwortet werden. Ich hoffe, mit diesen Angaben Ihre Anfrage beantwortet zu haben. Abschließend weise ich darauf hin, dass das Bundesamt verbindlich nur Auskünfte über seine eigene Kontrollpraxis sowie über die von ihm konkret gegen ausländische Betroffene geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren erteilt. Ansprechpartner für Fragen rund um das Fahrpersonalrecht ist für Kraftfahrer und Unternehmer mit Wohn- oder Betriebssitz in Deutschland die für die Überwachung und den Vollzug der EG-Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständige Landesbehörde. Eine Auflistung der zuständigen Länderbehörden finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes unter www.bag.bund.de<http://www.bag.bund.…de>. Ich hoffe, mit dieser Auskunft Ihre Anfrage beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen