Schild "Das Betreten des Dammes ist verboten"

Anfrage an: Gemeinde Hungen

Rechtsgrundlage und Begründung zur Aufstellung des Schildes mit der Beschriftung "Das Betreten des Dammes ist verboten" an der Horloff am Rundweg des Limesinformationszentrums Hof Graß (Nähe Ovagstraße Inheiden) aus denen sich u.a. das Verbot des Betretens ergibt, sowie Detailinformationen zum Verbot inkl. möglicher Einschränkungen (z.B. jahreszeitlich).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Dezember 2016
  • Frist
    14. Januar 2017
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Antrag nach dem HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Rechtsgrundlage und…
An Gemeinde Hungen Details
Von
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Betreff
Schild "Das Betreten des Dammes ist verboten" [#19570]
Datum
13. Dezember 2016 20:29
An
Gemeinde Hungen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Rechtsgrundlage und Begründung zur Aufstellung des Schildes mit der Beschriftung "Das Betreten des Dammes ist verboten" an der Horloff am Rundweg des Limesinformationszentrums Hof Graß (Nähe Ovagstraße Inheiden) aus denen sich u.a. das Verbot des Betretens ergibt, sowie Detailinformationen zum Verbot inkl. möglicher Einschränkungen (z.B. jahreszeitlich).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und bitte um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Gemeinde Hungen
Sehr geehrtAntragsteller/in zunächst möchten wir hiermit den Empfang Ihrer E-Mail vom 13.12.2016 bestätigen. Das…
Von
Gemeinde Hungen
Betreff
AW: Schild "Das Betreten des Dammes ist verboten" [#19570]
Datum
4. Januar 2017 08:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in zunächst möchten wir hiermit den Empfang Ihrer E-Mail vom 13.12.2016 bestätigen. Das von Ihnen angefragte Schild sowie der Hochwasserdamm befinden sich auf einem Privatgrundstück und wurden von dem Eigentümer der Fläche aufgestellt bzw. errichtet. Den Eigentümer der Fläche dürfen wir Ihnen gemäß dem Hessischen Datenschutzgesetz (HDSG) leider nicht nennen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Leider beantwortet diese meine Anfrage nicht konkr…
An Gemeinde Hungen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Schild "Das Betreten des Dammes ist verboten" [#19570]
Datum
4. Januar 2017 09:11
An
Gemeinde Hungen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Leider beantwortet diese meine Anfrage nicht konkret. Gehe ich recht in der Annahme, dass die Rechtsgrundlage für das Schild rein privatrechtlich ist und es sich um kein öffentlich-rechtliches Verbot handelt? Gehe ich recht in der Annahme, dass es sich bei Schild um eine private Gestaltung handelt und damit um kein Schild für das eine gesetzliche Regelung existiert? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 19570 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Gemeinde Hungen
Sehr geehrtAntragsteller/in ja, das ist richtig, es handelt sich um kein öffentlich-rechtliches Verbot und es exi…
Von
Gemeinde Hungen
Betreff
AW: Schild "Das Betreten des Dammes ist verboten" [#19570]
Datum
4. Januar 2017 10:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ja, das ist richtig, es handelt sich um kein öffentlich-rechtliches Verbot und es existiert keine gesetzliche Regelung bei der Gestaltung eines solchen Schildes. Mit freundlichen Grüßen