Schleusung/Menschenhandel von vietnamesischen Minderjährigen

Warum können die mutmaßlichen Schleuser/Menschenhändler von vietnamesischen Minderjährigen nur für Schleusung und nicht für Menschenhandel verurteilt werden, obwohl Sie Leid und Ausbeutung bei den geschleusten Menschen verursachen?

Welche gesetzliche Grundlagen liegen diesen Urteilssprüchen zugrunde und

Welche Tatbestände währen nötig, um die mutmaßlichen Täter für Menschenhandel verurteilen zu können?

Ist eine Gesetzesänderung im Vorbild des Englischen "New Slavery Act" geplant und wenn nein warum hält das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutzdies dies nicht für nötig?

Vielen Dank im Vorraus

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Oktober 2021
  • Frist
    13. November 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum können die …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schleusung/Menschenhandel von vietnamesischen Minderjährigen [#230926]
Datum
11. Oktober 2021 07:51
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum können die mutmaßlichen Schleuser/Menschenhändler von vietnamesischen Minderjährigen nur für Schleusung und nicht für Menschenhandel verurteilt werden, obwohl Sie Leid und Ausbeutung bei den geschleusten Menschen verursachen? Welche gesetzliche Grundlagen liegen diesen Urteilssprüchen zugrunde und Welche Tatbestände währen nötig, um die mutmaßlichen Täter für Menschenhandel verurteilen zu können? Ist eine Gesetzesänderung im Vorbild des Englischen "New Slavery Act" geplant und wenn nein warum hält das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutzdies dies nicht für nötig? Vielen Dank im Vorraus
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 230926 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230926/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium der Justiz
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 11. Oktober 2021. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfr…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Schleusung/Menschenhandel von vietnamesischen Minderjährigen [#230926] - BMJV-ID: [25089002]
Datum
18. Oktober 2021 15:37
Status
Anfrage abgeschlossen
f1148.png
4,6 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 11. Oktober 2021. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auffasse, denn Sie bitten darin um Stellungnahme. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ist in erster Linie mit Fragen der Gesetzgebung befasst. Es bereitet neue Gesetze und Verordnungen vor und entwirft Änderungen bestehender Gesetze und Verordnungen. Daraus resultiert, dass eine Stellungnahme zu einzelnen gerichtlichen Entscheidungen nicht möglich ist. Da Sie aber die Strafbarkeit von Menschenhandel ansprechen möchte ich Sie auf Folgendes hinweisen: Durch das am 15. Oktober 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2016, S. 2226) wurden die im Strafgesetzbuch enthaltenen Straftatbestände zur Bekämpfung des Menschenhandels grundlegend umgestaltet und erweitert. Der Tatbestand des Menschenhandels (§ 232 StGB) erfasst nun neben dem Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung bei der Ausübung der Prostitution und durch eine Beschäftigung sowie zum Zweck der Sklaverei auch den Menschenhandel zum Zweck der Begehung strafbarer Handlungen und der Bettelei sowie zum Zweck des Organhandels. Zudem sind die Qualifikationstatbestände insbesondere im Hinblick auf Opfer unter 18 Jahren erweitert worden. Die dem Menschenhandel nachfolgende Ausbeutung der Opfer wird durch die Straftatbestände der Zwangsprostitution (§ 232a StGB) und der Zwangsarbeit (§ 232b StGB) erfasst. Daneben sind auch die Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) und die Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung (§ 233a StGB) strafbar. Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Regelung zur Strafbarkeit von "Kunden" sexueller Dienstleistungen von Menschenhandelsopfern, wonach die Ausnutzung einer Zwangslage des Opfers zu sexuellen Handlungen unter Strafe gestellt wird. Für den Fall, dass der danach strafbare "Kunde" freiwillig einen Menschenhandel oder eine Zwangsprostitution bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund vorgesehen (§ 232a Absatz 6 Satz 2 StGB). Ich hoffe, mit diesen Ausführungen zu Ihrem Verständnis der Rechtslage beigetragen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen