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Schließung der Bäder per Verordnung vom 14.03.2020 , Beschäftigtensituation

Mit Verordnung vom 14.03.2020 hat der Senat von Berlin beschlossen, die Schwimmbäder der Stadt schließen zu lassen.

Die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V. (DGfdB) hat bereits Handlungsempfehlungen herausgegeben.
Dort werden unter anderem Empfehlungen dahingehend gegeben, das Personal zu motivieren und Revisionen vorzuziehen.
Mittlerweile mehren sich die Hinweise in sozialen Netzwerken, dass Beschäftigte "ihre Dienstzeiten absitzen" . Aufgrund der Enge in den Personalräumen- sofern überhaupt vorhanden- würde, sofern sich diese Hinweise als echt herausstellen, die Abstandsregel, die laut Ergänzung der oben genannten Verordnung seit dem 23.03.2020 gilt, nicht eingehalten werden können.

Wir möchten deshalb fragen
Folgen die Berliner Bäderbetriebe den Handlungsempfehlungen, wie unter anderem die KölnerBäder GmbH?
Welche Bäder befinden sich in Revision?
Wenn sich kein oder nur wenig Bäder in Revision befinden, wie wird sichergestellt, dass, sofern es eine Aufhebung der Schließung geben wird, die Bäder wieder ans Netz gehen können, ohne dass kurz darauf eine erneute Schließung, eben zu einer Revision erfolgt?
Halten sich ganze "Schichtteams" in Hallenbädern auf, lediglich um Dienstzeiten zu erfüllen?
Wenn ja, wie wird sichergestellt, dass die Ergänzung der Verordnung im Bezug auf die Abstandsregel eingehalten wird?
Wenn nein, wie werden die Beschäftigten gemäß ihrer Arbeitsplatzbeschreibungen eingesetzt?
Welche der von den Berliner Bäderbetrieben betriebenen und nicht verpachteten Sommerbäder werden zur Zeit für den Schwimmbetrieb* vorbereitet? Bitte jeweils mit Datum des Beginns der Arbeiten. (Schwimmbetrieb definiert sich als Nutzung der Schwimmbecken, Sanitärräume, nicht der sonstigen Aufenthalts- und Nebennutzungsflächen)

Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir hier keine dem Betriebsgeheimnis unterliegenden Antworten erwarten. Es geht um Sachstände, über die die Öffentlichkeit ein Anrecht hat informiert zu werden. Es geht um den Erhalt der Gesundheit, Schutz und Motivation der Beschäftigten in dieser Ausnahmesituation. Es um die Sicherstellung, dass bei entsprechendem Erlass, die Hallenbäder wieder in Betrieb gehen können, ohne dass Revisionen kurz darauf erneut zu langen Schließungen führen. Es geht darum, dass Sommerbäder zumindest den Schwimmbetrieb so schnell wie möglich nach Aufhebung der Schließung anbieten können.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    24. März 2020
  • Frist
    28. April 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Berliner Bäderbetriebe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schließung der Bäder per Verordnung vom 14.03.2020 , Beschäftigtensituation [#183263]
Datum
24. März 2020 08:16
An
Berliner Bäderbetriebe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mit Verordnung vom 14.03.2020 hat der Senat von Berlin beschlossen, die Schwimmbäder der Stadt schließen zu lassen. Die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V. (DGfdB) hat bereits Handlungsempfehlungen herausgegeben. Dort werden unter anderem Empfehlungen dahingehend gegeben, das Personal zu motivieren und Revisionen vorzuziehen. Mittlerweile mehren sich die Hinweise in sozialen Netzwerken, dass Beschäftigte "ihre Dienstzeiten absitzen" . Aufgrund der Enge in den Personalräumen- sofern überhaupt vorhanden- würde, sofern sich diese Hinweise als echt herausstellen, die Abstandsregel, die laut Ergänzung der oben genannten Verordnung seit dem 23.03.2020 gilt, nicht eingehalten werden können. Wir möchten deshalb fragen Folgen die Berliner Bäderbetriebe den Handlungsempfehlungen, wie unter anderem die KölnerBäder GmbH? Welche Bäder befinden sich in Revision? Wenn sich kein oder nur wenig Bäder in Revision befinden, wie wird sichergestellt, dass, sofern es eine Aufhebung der Schließung geben wird, die Bäder wieder ans Netz gehen können, ohne dass kurz darauf eine erneute Schließung, eben zu einer Revision erfolgt? Halten sich ganze "Schichtteams" in Hallenbädern auf, lediglich um Dienstzeiten zu erfüllen? Wenn ja, wie wird sichergestellt, dass die Ergänzung der Verordnung im Bezug auf die Abstandsregel eingehalten wird? Wenn nein, wie werden die Beschäftigten gemäß ihrer Arbeitsplatzbeschreibungen eingesetzt? Welche der von den Berliner Bäderbetrieben betriebenen und nicht verpachteten Sommerbäder werden zur Zeit für den Schwimmbetrieb* vorbereitet? Bitte jeweils mit Datum des Beginns der Arbeiten. (Schwimmbetrieb definiert sich als Nutzung der Schwimmbecken, Sanitärräume, nicht der sonstigen Aufenthalts- und Nebennutzungsflächen) Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir hier keine dem Betriebsgeheimnis unterliegenden Antworten erwarten. Es geht um Sachstände, über die die Öffentlichkeit ein Anrecht hat informiert zu werden. Es geht um den Erhalt der Gesundheit, Schutz und Motivation der Beschäftigten in dieser Ausnahmesituation. Es um die Sicherstellung, dass bei entsprechendem Erlass, die Hallenbäder wieder in Betrieb gehen können, ohne dass Revisionen kurz darauf erneut zu langen Schließungen führen. Es geht darum, dass Sommerbäder zumindest den Schwimmbetrieb so schnell wie möglich nach Aufhebung der Schließung anbieten können.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183263 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183263 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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