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Schlüsselverzeichnis

Sehr gehrte Damen und Herren,

ich beschäftige mich zurzeit mit dem Asylthema. Deshalb würde ich Ihnen ein paar Fragen stellen, die mir bisher nicht nachvollziehbar sind.
Bei der Erstverteilung der Asylsuchenden"Die Zuweisung in eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung entscheidet sich nach den aktuellen Kapazitäten. Darüber hinaus spielt es eine Rolle, in welcher Außenstelle des Bundesamtes oder in welchem Ankunftszentrum das jeweilige Herkunftsland der Asylsuchenden bearbeitet wird: Es gilt die sogenannte Herkunftsländerzuständigkeit ." Ich würde ich gerne in diesem Zusammenhang detaillierte Informationen zur Herkunftslandzuständigkeit der Bundesländer der bei der Erstverteilung der Asylsuchenden bekommen. Anders ausgedrückt: welches Bundesland zuständig war für welche Herkunftsländer der Asylsuchenden, zwischen 2015 und 2019. 1)Haben Sie zufällig eine Statistik diesbezüglich?

2) Zudem könnten sie mir eine Statistik bzw. Beleg bezüglich der Verteilung von unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) zukommen lassen?

3) Bezüglich des Staatsangehörigkeitsschlüssels folgende Bemerkungen sind sehr oft zu lesen: unbekanntes Ausland 996, staatenlos 997, ungeklärt 998, ohne Angabe 999, Sonstige oder Sonstige Länder. Wann werden diese Bemerkungen angewendet? Über paar Beispiele würde ich mich freuen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Juli 2019
  • Frist
    27. August 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr ge…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schlüsselverzeichnis [#159604]
Datum
23. Juli 2019 14:34
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr gehrte<Information-entfernt> ich beschäftige mich zurzeit mit dem Asylthema. Deshalb würde ich Ihnen ein paar Fragen stellen, die mir bisher nicht nachvollziehbar sind. Bei der Erstverteilung der Asylsuchenden"Die Zuweisung in eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung entscheidet sich nach den aktuellen Kapazitäten. Darüber hinaus spielt es eine Rolle, in welcher Außenstelle des Bundesamtes oder in welchem Ankunftszentrum das jeweilige Herkunftsland der Asylsuchenden bearbeitet wird: Es gilt die sogenannte Herkunftsländerzuständigkeit ." Ich würde ich gerne in diesem Zusammenhang detaillierte Informationen zur Herkunftslandzuständigkeit der Bundesländer der bei der Erstverteilung der Asylsuchenden bekommen. Anders ausgedrückt: welches Bundesland zuständig war für welche Herkunftsländer der Asylsuchenden, zwischen 2015 und 2019. 1)Haben Sie zufällig eine Statistik diesbezüglich? 2) Zudem könnten sie mir eine Statistik bzw. Beleg bezüglich der Verteilung von unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) zukommen lassen? 3) Bezüglich des Staatsangehörigkeitsschlüssels folgende Bemerkungen sind sehr oft zu lesen: unbekanntes Ausland 996, staatenlos 997, ungeklärt 998, ohne Angabe 999, Sonstige oder Sonstige Länder. Wann werden diese Bemerkungen angewendet? Über paar Beispiele würde ich mich freuen. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>>
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrte<Information-entfernt> wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsg…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung IFG Antrag 291: Schlüsselverzeichnis
Datum
24. Juli 2019 08:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 23. Juli 2019. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A-IR/11100100-IF30291 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Statistisches Bundesamt
IFG-Bescheid: (Az.: A-IR/11100100-IF30291) Herkunftsländerzuständigkeiten Asyl, unbegleitete Minderjährige, Staats…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: (Az.: A-IR/11100100-IF30291) Herkunftsländerzuständigkeiten Asyl, unbegleitete Minderjährige, Staatsangehörigkeitsschlüssel
Datum
15. August 2019 16:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte<Information-entfernt> Sie haben mit E-Mail vom 23. Juli 2019 (unser Az.: A-IR/11100100-IF30291) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um folgende Auskünfte: 1. Welches Bundesland war für welche Herkunftsländer von Asylsuchenden zwischen 2015 und 2019 zuständig? Gibt es hierzu eine Statistik? 2. Kann eine Statistik oder ein Beleg zur Verfügung gestellt werden bezüglich der Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF)? 3. Wie sind die Staatsangehörigkeitsschlüssel 996 "unbekanntes Ausland", 997 "staatenlos", 998 "ungeklärt", 999 "ohne Angabe, "Sonstige" oder "Sonstige Länder" zu verstehen? Zu Ihrer Anfrage nehmen wir nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung unseres Hauses wie folgt Stellung: Zu 1.: Dem Statistischen Bundesamt liegt keine Statistik über die Erstverteilung von Asylsuchenden (EASY-System) vor. Zu 2.: Die notwendigen Informationen zur Identifizierung von unbegleiteten Minderjährigen im Ausländerzentralregister (AZR) werden der amtlichen Statistik erst mit dem Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetz (2. DAVG) zugänglich gemacht. Das 2. DAVG wurde am 8. August 2019 verkündet. Erste Daten zum Stichtag 31.12.2019 werden der amtlichen Statistik nach § 23 des AZR-Gesetzes Anfang 2020 übermittelt. Zu 3.: Wir können Ihnen folgende Erläuterungen zu den angesprochenen Staatsangehörigkeits- und/oder Gebietsschlüsseln geben: 996 "Unbekanntes Ausland": Hierbei handelt es sich um einen G e b i e t s s c h l ü s s e l, der verwendet wird, wenn z.B. das Geburtsland eines Ausländers wegen fehlender Dokumente nicht feststellbar ist. 997 "Staatenlos": S t a a t s a n g e h ö r i g k e i t s s c h l ü s s e l für Personen, die keine Staatsangehörigkeit aber Ausweisdokumente für Staatenlose besitzen. 998 "Ungeklärte Staatsangehörigkeit": Hierbei handelt es sich um einen S t a a t s a n g e h ö r i g k e i t s s c h l ü s s e l, der verwendet wird, wenn die Staatsangehörigkeit eines Ausländers wegen fehlender Dokumente nicht feststellbar ist. Dieser Schlüssel wird seit 2014 vermehrt verwendet, wenn Mitarbeiter/innen der Ausländerbehörden oder der Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Angaben von Schutzsuchenden zu ihrer Staatsangehörigkeit als unglaubhaft einstufen. 999 "Ohne Angabe": Wird als Staatsangehörigkeits- u n d Gebietsschlüssel verwendet, wenn keine offiziellen Dokumente vorgelegt werden können u n d keine Angabe zur Staatsangehörigkeit bzw. zum Geburtsland gemacht wird. "Sonstige" / "Sonstige Länder": In der Staatsangehörigkeitssystematik gibt es keinen Schlüssel hierfür. Wir bedauern, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können. Möglicherweise kann Ihnen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hinsichtlich Ihres Anliegens weiterhelfen. Sie finden die Kontaktmöglichkeiten des BAMF unter https://www.bamf.de/DE/Service/Top/Kontakt/kontaktnode.html Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav- Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir hoffen, Ihnen mit unserer Antwort dennoch weitergeholfen zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.