Sehr geehrte<Information-entfernt>
Sie haben mit E-Mail vom 23. Juli 2019 (unser Az.: A-IR/11100100-IF30291) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie um folgende Auskünfte:
1. Welches Bundesland war für welche Herkunftsländer von Asylsuchenden zwischen 2015 und 2019 zuständig? Gibt es hierzu eine Statistik?
2. Kann eine Statistik oder ein Beleg zur Verfügung gestellt werden bezüglich der Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF)?
3. Wie sind die Staatsangehörigkeitsschlüssel 996 "unbekanntes Ausland", 997 "staatenlos", 998 "ungeklärt", 999 "ohne Angabe, "Sonstige" oder "Sonstige Länder" zu verstehen?
Zu Ihrer Anfrage nehmen wir nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung unseres Hauses wie folgt Stellung:
Zu 1.:
Dem Statistischen Bundesamt liegt keine Statistik über die Erstverteilung von Asylsuchenden (EASY-System) vor.
Zu 2.:
Die notwendigen Informationen zur Identifizierung von unbegleiteten Minderjährigen im Ausländerzentralregister (AZR) werden der amtlichen Statistik erst mit dem Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetz (2. DAVG) zugänglich gemacht. Das 2. DAVG wurde am 8. August 2019 verkündet.
Erste Daten zum Stichtag 31.12.2019 werden der amtlichen Statistik nach § 23 des AZR-Gesetzes Anfang 2020 übermittelt.
Zu 3.:
Wir können Ihnen folgende Erläuterungen zu den angesprochenen Staatsangehörigkeits- und/oder Gebietsschlüsseln geben:
996 "Unbekanntes Ausland": Hierbei handelt es sich um einen G e b i e t s s c h l ü s s e l, der verwendet wird, wenn z.B. das Geburtsland eines Ausländers wegen fehlender Dokumente nicht feststellbar ist.
997 "Staatenlos": S t a a t s a n g e h ö r i g k e i t s s c h l ü s s e l für Personen, die keine Staatsangehörigkeit aber Ausweisdokumente für Staatenlose besitzen.
998 "Ungeklärte Staatsangehörigkeit": Hierbei handelt es sich um einen S t a a t s a n g e h ö r i g k e i t s s c h l ü s s e l, der verwendet wird, wenn die Staatsangehörigkeit eines Ausländers wegen fehlender Dokumente nicht feststellbar ist. Dieser Schlüssel wird seit 2014 vermehrt verwendet, wenn Mitarbeiter/innen der Ausländerbehörden oder der Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Angaben von Schutzsuchenden zu ihrer Staatsangehörigkeit als unglaubhaft einstufen.
999 "Ohne Angabe": Wird als Staatsangehörigkeits- u n d Gebietsschlüssel verwendet, wenn keine offiziellen Dokumente vorgelegt werden können u n d keine Angabe zur Staatsangehörigkeit bzw. zum Geburtsland gemacht wird.
"Sonstige" / "Sonstige Länder": In der Staatsangehörigkeitssystematik gibt es keinen Schlüssel hierfür.
Wir bedauern, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können. Möglicherweise kann Ihnen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hinsichtlich Ihres Anliegens weiterhelfen.
Sie finden die Kontaktmöglichkeiten des BAMF unter
https://www.bamf.de/DE/Service/Top/Kontakt/kontaktnode.html
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav- Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:
<<E-Mail-Adresse>>
Wir hoffen, Ihnen mit unserer Antwort dennoch weitergeholfen zu haben und verbleiben
mit freundlichen Grüßen