Sehr
Antragsteller/in
ich nehme Bezug auf Ihren Antrag nach dem Landestransparenzgesetz (TranspG) vom 10.04.2021, mit dem Sie anlässlich der Schnelltests an Schulen um Veröffentlichung "alle[r] vorliegenden Risikoeinschätzungen von Schul- und Kitabesuchen im Zusammenhang der Covid-19-Pandemie" nachsuchen. Ihr Antrag ist so auszulegen, dass der Transparenzpflicht unterliegende Informationen im Zusammenhang mit den Schnelltests an den Schulen und den Kitas begehrt werden.
Ich bestätige hiermit den Eingang. Ihr Antrag kann nicht abschließend bearbeitet werden, da er nicht den formellen Anforderungen an den Informationsantrag, der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LTranspG zwingende Voraussetzung für die Gewährung eines entsprechenden Informationszugangs ist, entspricht. Für die erforderliche Identitätsfeststellung ist neben dem Namen die Angabe der Anschrift erforderlich. Das Erfordernis der Benennung der Anschrift neben dem Namen gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 LTranspG ergibt sich aus Nr. 11.2.1 der Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz (VV-LTranspG) vom 24.11.2017. Zur Erkennung der Identität ist hiernach neben dem Namen auch die Angabe der Anschrift erforderlich. Ich stelle Ihnen anheim, Ihre Angaben dem Gesetz entsprechend zu ergänzen und ein vollständiges Auskunftsersuchen unter Angabe Ihrer Anschrift vorzulegen.
Ungeachtet dessen kann ich Ihnen zu Ihrem Auskunftsbegehren bereits jetzt Folgendes mitteilen bzw. Ihnen als Informationen zugänglich machen:
Ein Antrag auf Informationen nach dem LTranspG kann sich per se nur auf Informationen beziehen, die bei der transparenzpflichtigen Stelle auch in verkörperter Form vorhanden sind. Dagegen zählen Informationen nicht zu dem – bereits – vorhandenen Informationsaufkommen, wenn ihr Inhalt letztlich erst durch eine entsprechende Bearbeitung oder Aufbereitung eines Dokumentenbestandes zum „Entstehen“ gebracht werden muss. Das Auskunftsverlangen nach dem LTranspG richtet sich damit schlagwortartig auf das „Überlassen“, nicht jedoch auf das „Erschaffen“ im Sinne eines „Neuerschaffens“ von Informationen. Hieraus folgt, dass das Ministerium für Bildung zu Ihrer Eingabe bereits keiner Informationspflicht unterliegt, da dort die Überlassung von Informationen im Zusammenhang mit Testungen an den Schulen und in den Kitas – so u.a. zu evidenzbasierten Wahrscheinlichkeiten, zu Risiko-Nutzen-Abwägungen bzw. zu Informationen von finanziellen Rücklagen für den Schadensfall etc. -- begehrt werden, über die jedenfalls das Ministerium nicht in einer der Transparenzpflicht unterliegenden verkörperten Form verfügt.
Wie Sie der aktuellen Presse entnehmen konnten, ist nach Eingang Ihrer Anfrage eine Testpflicht an den Schulen durch das sog. „Notbremse-Gesetz“ des Bundes in Kraft getreten, das u.a. gesetzlich regelt, dass Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte bei Teilnahme am Präsenzunterricht zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen sind. Diese gesetzliche Testpflicht wird in den Schulen in Rheinland-Pfalz ab dem 26.04.2021 umgesetzt.
Zum Thema „Testpflicht an den Schulen“ aufgrund der neuen Rechtslage finden Sie über die Homepages des Ministerium für Bildung (
www.bm.rlp.de<
http://www.bm.rlp.de>) bzw. der Landesregierung (
www.corona.rlp.de<
http://www.corona.rlp.de>) alle aktuellen Informationen. Diese Informationen sind auch über den angefügten Link abrufbar:
https://corona.rlp.de/de/selbsttests-... . Das dort abrufbare aktuelle Testkonzept für die Schulen vom 22.04.2021 ist als verkörperte Information beigefügt. Ebenfalls beigefügt finden Sie die aktuellen Eltern- und Schulschreiben vom 22.04.2021 sowie die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts über die SARS-CoV-2 Testkriterien für Schulen.
Zur Teststrategie in den Kitas finden Sie die aktuellen Informationen auf der Homepage des Ministeriums unter
https://corona.rlp.de/de/themen/schul...
Ergänzend verweise ich auf
https://bm.rlp.de/de/service/pressemi...
Sollte diese Antwort veröffentlicht werden, möchte ich Sie mit Hinweis auf die Datenschutzgrundverordnung darum bitten, personenbezogene Daten unkenntlich zu machen.
Kosten gemäß § 24 LTranspG werden nicht erhoben.
Mit freundlichen Grüßen