Schnelltests an Schulen

Bitte veröffentlichen Sie alle vorliegenden Risikoeinschätzungen von Schul- und Kitabesuchen im Zusammenhang der Covid-19-Pandemie. Dabei eingeschlossen sind:
- Berechnung der Wahrscheinlichkeiten von Anwesenden infektiösen Personen in Abhängigkeit der Inzidenz und zugrundeliegender Annahmen wie Dunkelziffer und falsch-negativer Tests
- Berechnung der Wahrscheinlichkeiten für Übertragung bei Einhaltung der Hygienekonzepte
- Testgröße wie Sensitivität und Spezifität der in Schulen verwendeten Antigen-Selbststest in Bezug auf Jugendliche und Kinder (bitte mit Beleg)
- Risiko-Nutzen-Abwägung der Durchführung von Selbsttests im Klassenraum nach Testkonzept
- Umfang von finanziellen Rücklagen entsprechender Stellen zur Kompensation von nachweislich Geschädigten Kindern, SchülerInnen und Beschäftigten an Schulen und sonstigen Betreuungseinrichtungen
- Umfang von finanziellen Rücklagen entsprechender Stellen zur Führung von Gerichtsprozessen (z.B. wegen fehlender Gefährdungsbeurteilung gemäß §§5,6 ArbSchG)
-Berechnung und Abschätzung der Risikoentwicklung durch VOC
-weitere Dokumente zum Themenbereich

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. April 2021
  • Frist
    15. Mai 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte veröffentlichen Si…
An Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schnelltests an Schulen [#217973]
Datum
10. April 2021 22:57
An
Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte veröffentlichen Sie alle vorliegenden Risikoeinschätzungen von Schul- und Kitabesuchen im Zusammenhang der Covid-19-Pandemie. Dabei eingeschlossen sind: - Berechnung der Wahrscheinlichkeiten von Anwesenden infektiösen Personen in Abhängigkeit der Inzidenz und zugrundeliegender Annahmen wie Dunkelziffer und falsch-negativer Tests - Berechnung der Wahrscheinlichkeiten für Übertragung bei Einhaltung der Hygienekonzepte - Testgröße wie Sensitivität und Spezifität der in Schulen verwendeten Antigen-Selbststest in Bezug auf Jugendliche und Kinder (bitte mit Beleg) - Risiko-Nutzen-Abwägung der Durchführung von Selbsttests im Klassenraum nach Testkonzept - Umfang von finanziellen Rücklagen entsprechender Stellen zur Kompensation von nachweislich Geschädigten Kindern, SchülerInnen und Beschäftigten an Schulen und sonstigen Betreuungseinrichtungen - Umfang von finanziellen Rücklagen entsprechender Stellen zur Führung von Gerichtsprozessen (z.B. wegen fehlender Gefährdungsbeurteilung gemäß §§5,6 ArbSchG) -Berechnung und Abschätzung der Risikoentwicklung durch VOC -weitere Dokumente zum Themenbereich
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217973 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217973/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren Antrag nach dem Landestransparenzgesetz (TranspG) vom 10.04.2021…
Von
Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Schnelltests an Schulen [#217973]
Datum
26. April 2021 15:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren Antrag nach dem Landestransparenzgesetz (TranspG) vom 10.04.2021, mit dem Sie anlässlich der Schnelltests an Schulen um Veröffentlichung "alle[r] vorliegenden Risikoeinschätzungen von Schul- und Kitabesuchen im Zusammenhang der Covid-19-Pandemie" nachsuchen. Ihr Antrag ist so auszulegen, dass der Transparenzpflicht unterliegende Informationen im Zusammenhang mit den Schnelltests an den Schulen und den Kitas begehrt werden. Ich bestätige hiermit den Eingang. Ihr Antrag kann nicht abschließend bearbeitet werden, da er nicht den formellen Anforderungen an den Informationsantrag, der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LTranspG zwingende Voraussetzung für die Gewährung eines entsprechenden Informationszugangs ist, entspricht. Für die erforderliche Identitätsfeststellung ist neben dem Namen die Angabe der Anschrift erforderlich. Das Erfordernis der Benennung der Anschrift neben dem Namen gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 LTranspG ergibt sich aus Nr. 11.2.1 der Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz (VV-LTranspG) vom 24.11.2017. Zur Erkennung der Identität ist hiernach neben dem Namen auch die Angabe der Anschrift erforderlich. Ich stelle Ihnen anheim, Ihre Angaben dem Gesetz entsprechend zu ergänzen und ein vollständiges Auskunftsersuchen unter Angabe Ihrer Anschrift vorzulegen. Ungeachtet dessen kann ich Ihnen zu Ihrem Auskunftsbegehren bereits jetzt Folgendes mitteilen bzw. Ihnen als Informationen zugänglich machen: Ein Antrag auf Informationen nach dem LTranspG kann sich per se nur auf Informationen beziehen, die bei der transparenzpflichtigen Stelle auch in verkörperter Form vorhanden sind. Dagegen zählen Informationen nicht zu dem – bereits – vorhandenen Informationsaufkommen, wenn ihr Inhalt letztlich erst durch eine entsprechende Bearbeitung oder Aufbereitung eines Dokumentenbestandes zum „Entstehen“ gebracht werden muss. Das Auskunftsverlangen nach dem LTranspG richtet sich damit schlagwortartig auf das „Überlassen“, nicht jedoch auf das „Erschaffen“ im Sinne eines „Neuerschaffens“ von Informationen. Hieraus folgt, dass das Ministerium für Bildung zu Ihrer Eingabe bereits keiner Informationspflicht unterliegt, da dort die Überlassung von Informationen im Zusammenhang mit Testungen an den Schulen und in den Kitas – so u.a. zu evidenzbasierten Wahrscheinlichkeiten, zu Risiko-Nutzen-Abwägungen bzw. zu Informationen von finanziellen Rücklagen für den Schadensfall etc. -- begehrt werden, über die jedenfalls das Ministerium nicht in einer der Transparenzpflicht unterliegenden verkörperten Form verfügt. Wie Sie der aktuellen Presse entnehmen konnten, ist nach Eingang Ihrer Anfrage eine Testpflicht an den Schulen durch das sog. „Notbremse-Gesetz“ des Bundes in Kraft getreten, das u.a. gesetzlich regelt, dass Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte bei Teilnahme am Präsenzunterricht zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen sind. Diese gesetzliche Testpflicht wird in den Schulen in Rheinland-Pfalz ab dem 26.04.2021 umgesetzt. Zum Thema „Testpflicht an den Schulen“ aufgrund der neuen Rechtslage finden Sie über die Homepages des Ministerium für Bildung (www.bm.rlp.de<http://www.bm.rlp.de>) bzw. der Landesregierung (www.corona.rlp.de<http://www.corona.rlp.de>) alle aktuellen Informationen. Diese Informationen sind auch über den angefügten Link abrufbar: https://corona.rlp.de/de/selbsttests-... . Das dort abrufbare aktuelle Testkonzept für die Schulen vom 22.04.2021 ist als verkörperte Information beigefügt. Ebenfalls beigefügt finden Sie die aktuellen Eltern- und Schulschreiben vom 22.04.2021 sowie die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts über die SARS-CoV-2 Testkriterien für Schulen. Zur Teststrategie in den Kitas finden Sie die aktuellen Informationen auf der Homepage des Ministeriums unter https://corona.rlp.de/de/themen/schul... Ergänzend verweise ich auf https://bm.rlp.de/de/service/pressemi... Sollte diese Antwort veröffentlicht werden, möchte ich Sie mit Hinweis auf die Datenschutzgrundverordnung darum bitten, personenbezogene Daten unkenntlich zu machen. Kosten gemäß § 24 LTranspG werden nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen

Dokumente