Schnelltestzentrum für die Beschäftigten der Stadtverwaltung

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

In der Pressemitteilung der Bundesstadt Bonn vom 07.04.2021
steht:

,,Im Stadthaus geht am Donnerstag, 8. April 2021, ein Schnelltestzentrum für die Beschäftigten der Stadtverwaltung sowie für die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in Betrieb. (...) Den Betrieb übernimmt ein privater Anbieter.“
Quelle: https://www.bonn.de/pressemitteilungen/april-2021/selbsttests-sollen-an-allen-bonner-schulen-moeglich-sein.php

Ich bitte um Übersendung der Verträge zwischen der Stadt Bonn und der beauftragten Schnelltestfirma.

Personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können geschwärzt werden. Ein Drittbeteiligungsverfahren ist somit nicht durchzuführen.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. April 2021
  • Frist
    18. Mai 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der…
An Amt für Recht und Versicherungen Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schnelltestzentrum für die Beschäftigten der Stadtverwaltung [#218310]
Datum
14. April 2021 07:33
An
Amt für Recht und Versicherungen Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der Pressemitteilung der Bundesstadt Bonn vom 07.04.2021 steht: ,,Im Stadthaus geht am Donnerstag, 8. April 2021, ein Schnelltestzentrum für die Beschäftigten der Stadtverwaltung sowie für die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger in Betrieb. (...) Den Betrieb übernimmt ein privater Anbieter.“ Quelle: https://www.bonn.de/pressemitteilungen/april-2021/selbsttests-sollen-an-allen-bonner-schulen-moeglich-sein.php Ich bitte um Übersendung der Verträge zwischen der Stadt Bonn und der beauftragten Schnelltestfirma. Personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können geschwärzt werden. Ein Drittbeteiligungsverfahren ist somit nicht durchzuführen. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218310 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218310/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Amt für Recht und Versicherungen Bonn
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage von heute, dem 14.04.2021, deren Eingang ich hiermit bestätig…
Von
Amt für Recht und Versicherungen Bonn
Betreff
AW: Schnelltestzentrum für die Beschäftigten der Stadtverwaltung [#218310]
Datum
14. April 2021 15:38
Status
Warte auf Antwort
image001.png
4,7 KB
image002.png
7,1 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage von heute, dem 14.04.2021, deren Eingang ich hiermit bestätige. Es handelt sich um eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), mit der Sie Auskunft über die Beauftragung eines privaten Anbieters mit dem Betrieb des Schnelltestzentrums für die Beschäftigten der Stadt begehren. Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle der positiven Bescheidung Ihres Antrags je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i. V. m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand. Dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, führt nicht zu einer Befreiung. Ich möchte Sie außerdem darauf hinweisen, dass der Anspruch auf Informationszugang auf die bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen Informationen beschränkt ist. Ich werde nun zunächst Rücksprache mit den einzubeziehenden Fachämtern halten. Im Anschluss daran erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Amt für Recht und Versicherungen Bonn
Sehr Antragsteller/in angehängt sende ich Ihnen den Bescheid auf Ihren untenstehenden Antrag auf Informationszuga…
Von
Amt für Recht und Versicherungen Bonn
Betreff
IFG-Antrag Schnelltestzentrum für die Beschäftigten der Stadtverwaltung
Datum
19. April 2021 17:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in angehängt sende ich Ihnen den Bescheid auf Ihren untenstehenden Antrag auf Informationszugang vom 14.04.2021 zu, sowie die dazugehörigen Auftragsunterlagen und zugrundeliegenden Bedingungen. Bei Nachfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen