Schreiben der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 22. Mai bezüglich Nichtigkeit der StVO-Novelle

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 17. Juli 2020 berichtete der SPIEGEL in seiner Online-Ausgabe unter https://www.spiegel.de/politik/deutschland/strassenverkehrsordnung-richter-warnten-vor-neuem-bussgeldkatalog-a-00000000-0002-0001-0000-000172071816 wie folgt:

"Schon im Mai wiesen Richter auf Fehler bei der Novelle der Straßenverkehrsordnung hin. Doch nichts geschah - Tausende Autofahrer bekamen zu Unrecht ein Fahrverbot.

Für gewöhnlich hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts in Stuttgart eine gewichtige Stimme in ihrem Bundesland. Doch als Cornelia Horz am 22. Mai einen Brandbrief an das baden-württembergische Justizministerium schrieb, passierte erst mal nicht viel. [...]"

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- das erwähnte Schreiben der Präsidentin des Oberlandesgerichts an das Justizministerium vom 22. Mai 2020.
- den Vorgang, aus dem die weitere Behandlung dieses Schreibens hervorgeht.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Juli 2020
  • Frist
    23. August 2020
  • Ein:e Follower:in
Jens Müller
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> am 17. Juli 2020 berichtete der SPIEGEL in se…
An Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg Details
Von
Jens Müller
Betreff
Schreiben der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 22. Mai bezüglich Nichtigkeit der StVO-Novelle [#193438]
Datum
24. Juli 2020 08:10
An
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> am 17. Juli 2020 berichtete der SPIEGEL in seiner Online-Ausgabe unter https://www.spiegel.de/politik/deutschland/strassenverkehrsordnung-richter-warnten-vor-neuem-bussgeldkatalog-a-00000000-0002-0001-0000-000172071816 wie folgt: "Schon im Mai wiesen Richter auf Fehler bei der Novelle der Straßenverkehrsordnung hin. Doch nichts geschah - Tausende Autofahrer bekamen zu Unrecht ein Fahrverbot. Für gewöhnlich hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts in Stuttgart eine gewichtige Stimme in ihrem Bundesland. Doch als Cornelia Horz am 22. Mai einen Brandbrief an das baden-württembergische Justizministerium schrieb, passierte erst mal nicht viel. [...]" Bitte senden Sie mir Folgendes zu: - das erwähnte Schreiben der Präsidentin des Oberlandesgerichts an das Justizministerium vom 22. Mai 2020. - den Vorgang, aus dem die weitere Behandlung dieses Schreibens hervorgeht. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jens Müller Anfragenr: 193438 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193438/ Postanschrift Jens Müller << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Dr. Müller, bezugnehmend auf Ihre untenstehende Anfrage erhalten Sie in der Anlage die gewüns…
Von
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Betreff
AW: Schreiben der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 22. Mai bezüglich Nichtigkeit der StVO-Novelle [#193438]
Datum
29. Juli 2020 10:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Dr. Müller, bezugnehmend auf Ihre untenstehende Anfrage erhalten Sie in der Anlage die gewünschten Dokumente. Einige personenbezogene Daten mussten aus Datenschutzgründen geschwärzt werden. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Ihre E-Mail vom 3. September 2020
Von
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Betreff
Ihre E-Mail vom 3. September 2020
Datum
10. September 2020 13:53
Status
Anfrage abgeschlossen