Betreff: Antrag auf Informationszugang nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Bezug: 1. Ihr Antrag vom 28. Juli 2022
2. BMVg-RI1- Az 39-22-17/A5/V241 vom 3. August 2022
Gz: RI1- 39-22-17/A5S/V241
Berlin, 8. November 2022
Sehr << Antragsteller:in >>
ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 28. Juli 2022 (Bezug 1.).
Mit Ihrem Antrag haben Sie gebeten, Ihnen „das Schreiben von Christine Lambrecht an den polnischen Verteidigungsminister Mariusz Błaszczak zum Waffen-Ringtausch“ zu übersenden.
Dazu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Einer Herausgabe des Schreibens steht § 3 Nr. 1a) IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Dies ist hier der Fall: Ein Zugang zu den erbetenen Informationen würde dem Schutz der internationalen Beziehungen zuwiderlaufen.
Die Bundesregierung hat ein erhebliches Interesse, die diplomatischen Beziehungen zu ihren Bündnispartnern durch Freigabe entsprechend vertraulicher Informationen nicht zu belasten, sondern nachhaltig zu schützen. Eine Veröffentlichung könnte das Vertrauensverhältnis nicht nur zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen, sondern auch zu anderen Bündnispartnern ernsthaft und dauerhaft beschädigen. Darüber hinaus würde bei einer Offenlegung die grundsätzliche Verhandlungsposition der Bundesrepublik Deutschland offensichtlich werden. Etwaige Verhandlungspartner zukünftiger Ringtausche könnten somit die deutsche Verhandlungsstrategie antizipieren.
Einer Herausgabe der Information steht darüber hinaus § 3 Nr. 1 b) IFG entgegen. Demnach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben kann. Eine Veröffentlichung des Schreibens ließe Rückschlüsse auf die militärischen Fähigkeiten der Bundeswehr zu, die zu einer Gefährdung der Aufgabenwahrnehmung der Streitkräfte durch feindliche staatliche und nichtstaatliche Akteure führen könnten.
Daher bitte ich um Verständnis, dass eine Herausgabe der erbetenen amtlichen Informationen nicht möglich ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Verteidigung, Postfach 1328, 53003 Bonn erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen