Sehr geehrter Herr Meister,
zu Ihrem Antrag auf Informationszugang in der Form der Übersendung des Schreibens an den Bundesrat zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, ergeht folgender
BESCHEID:
Den beantragten Informationszugang lehne ich — kostenfrei — ab.
Begründung:
Ihr Antrag auf Übersendung des Schreibens an den Bundesrat zur Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität war abzulehnen, da kein Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) besteht.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) hat Jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Die Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen Aufgaben durch den Bundespräsidenten selbst bzw. die Vorbereitungen präsidentieller Akte des Bundespräsidenten durch das Bundespräsidialamt ist von diesem Anspruch nicht erfasst. Die Gesetzesbegründung zum IFG (BT-Drs. 15/4493, S. 8) führt hierzu Folgendes aus: Auch die Tätigkeit des Bundespräsidialamtes fällt in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, insbesondere nicht die Vorbereitung präsidentieller Akte des Bundespräsidenten und die vom Bundespräsidenten delegierten Akte. Zu diesen zählen zum Beispiel die verfassungsrechtlichen Prüfungsbefugnisse im Rahmen des Artikels 82 Abs. 1 GG, […]". Dieser eindeutigen Klarstellung des gesetzgeberischen Willens folgt das Schrifttum zum IFG einhellig (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl., § 1 Rn. 181ff.; Jastrow/Schlatmann, IFG, § 1 Rn. 40f.; Rossi, IFG, § 1 Rn. 65; Schmidt/Jastrow, NVwZ 2005, 984, 988; Berger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, 2. Aufl., § 1 Rn. 62; BeckOK InfoMedienR/Debus IFG, § 1 Rn. 143.4). Auch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit teilt diese Auffassung (Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2014 und 2015, S. 769).
Das Ausfertigungsverfahren des Bundespräsidenten erfolgt in Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen Aufgaben des Bundespräsidenten aus Art. 82 Abs. 1 GG, sodass Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausfertigungsprüfung nicht dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegen. Dies gilt auch für die von Ihnen angeforderten Unterlagen. Der Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz war daher abzulehnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundespräsidialamt, Spreeweg 1, 10557 Berlin einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen