Schreiben zur Ausstattung des Büros von Bundeskanzlerin a.D. Angela Merkel

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Januar 2022
  • Frist
    19. Februar 2022
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Schreiben zur…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Schreiben zur Ausstattung des Büros von Bundeskanzlerin a.D. Angela Merkel [#237711]
Datum
16. Januar 2022 09:49
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 237711 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237711/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesministerium der Finanzen
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, in Ihrer Nachricht vom 16. Januar 2022 stellen Sie folgenden Antrag:…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
24. Januar 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, in Ihrer Nachricht vom 16. Januar 2022 stellen Sie folgenden Antrag: ,,bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Schreiben zur Ausstattung des Büros von Bundeskanzlerin a.D. Angela Merkel (vgl. https://www.spiegel.de/wirtschajt/soziales/angela-merkel-soll-als-altkanzlerin-ueppigausgestattetes- buero-bekommen-a-5 60a0dba-97 5a-41 e8-85al-67j77f38208e) " Über Ihren Antrag entscheide ich nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG wie folgt: I. Den Antrag lehne ich ab. II. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Zu Ihrem Antrag liegt eine amtliche Information im Bundesministerium der Finanzen (BMF) vor. Es besteht vorliegend jedoch kein Anspruch auf lnformationszugang aus § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Denn der Ausschlussgrund des § 3 Nummer 4 IFG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 GG, §§ 69, 73 Geschäftsordnung Bundestag (GO-BT) und der Richtlinien für die Behandlung der Ausschussprotokolle gemäß §73 Abs. 3 GO-BT vom 16. September 1975, geändert durch Beschluss des Präsidiums vom 7. September 1987 (Richtlinien) steht entgegen. Die GO-BT ist zentraler Ausdruck der sog. Parlamentsautonomie, die u. a. das Recht des Parlaments bezeichnet, eigenverantwortlich seine inneren Angelegenheiten selbst zu regeln. Dem Grundsatz der Parlamentsautonomie kommt über Artikel 40 GG Verfassungsrang zu. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass nach der Geschäftsordnung des Bundestages der jeweilige Ausschuss selbst darüber entscheiden kann, inwieweit seine Arbeit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird ( vgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht BerlinBrandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2015 - OVG 6 S 42.14 -, juris Rn. 6, 9). Gemäß § 3 Nummer 4 !FG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Für Ausschussdrucksachen ergeben sich die Vertraulichkeitsregelungen aus einer entsprechenden Anwendung der Regelungen zur Behandlung von nichtöffentlichen Ausschussprotokollen (vgl.§§ 69 Absatz 1 Satz 1, 73 Absatz 3 GO-BT i. V. m. Ziffer III. des Anhangs 2 zur GO-BT [Richtlinien für die Behandlung der Ausschussprotokolle]; Anlagen 1 bis 3). Die vorgenannten einschlägigen Vertraulichkeitsregelungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) sind Rechtsvorschriften im Sinne des§ 3 Nummer 4 IFG. Hiernach dürfen Ausschussdrucksachen nichtöffentlicher Ausschusssitzungen grundsätzlich erst nach der Verkündung des betreffenden Gesetzes bzw. nach Beendigung der Wahlperiode in den der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Räumen eingesehen werden, und das nur dann, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird. Ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, entscheidet der Präsident des Deutschen Bundestages. Deshalb gewährt das BMF externen Dritten keinen Zugang zu Dokumenten, die das BMF (etwa zur Vorbereitung von Sitzungen oder auf Bitte von Parlamentsmitgliedern) an Ausschüsse des Deutschen Bundestags übersendet. Bei der betreffenden amtlichen Information handelt es sich um ein Schreiben an die Präsidentin des Deutschen Bundestages Bas für die nicht öffentliche 4. Sitzung des Hauptausschusses des Bundestages am 16. November 2021. Es handelt sich hier um eine amtliche Information, die als Ausschussdrucksache qualifiziert ist. Die vorgenannten Regelungen sind daher einschlägig. Würde das BMF die an die Ausschüsse übermittelten Schreiben und Unterlagen nach dem IFG ohne Beachtung der vorgenannten Regelungen der GO-BT herausgeben bzw. herausgeben müssen, würden der Grundsatz der Parlamentsautonomie durch das !FG umgangen werden. Der Deutsche Bundestag könnte sein in der GO-BT verankertes Entscheidungsrecht über den Zugang zu derartigen Unterlagen nicht mehr selbst ausüben. Dies kann nachteilige Folgen für die Arbeit des Deutschen Bundestages und für das Verhältnis zwischen Bundesregierung und dem Deutschem Bundestag zur Folge haben. Ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist, ist derzeit nicht absehbar. Der Bescheid ergeht gebührenfrei, da bei Ablehnung eines Antrags keine Gebühren erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrter Herr Semsrott, in Ihrer Nachricht vom 16. Januar 2022 stellen Sie folgenden Antrag: "bitte sen…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid Schreiben zur Ausstattung des Büros von Bundeskanzlerin a.D. Angela Merkel
Datum
24. Januar 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,3 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, in Ihrer Nachricht vom 16. Januar 2022 stellen Sie folgenden Antrag: "bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Schreiben zur Ausstattung des Büros von Bundeskanzlerin a.D. Angela Merkel (vgl. https://www.spiegel.de/wirtschafi/soziales/angela-merkel-soll-als-altkanzlerin-ueppig-ausgestattetes-buero-bekommen-a-560a0dba-975a-41e8-85a1-67f77f38208e) " Über Ihren Antrag entscheide ich nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG wie folgt: I. Den Antrag lehne ich ab. II. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Zu I.: Zu Ihrem Antrag liegt eine amtliche Information im Bundesministerium der Finanzen (BMF) vor. Es besteht vorliegend jedoch kein Anspruch auf Informationszugang aus § 1 Absatz 1 Satz | Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Denn der Ausschlussgrund des § 3 Nummer 4 IFG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 GG, §§ 69, 73 Geschäftsordnung Bundestag (GO-BT) und der Richtlinien für die Behandlung der Ausschussprotokolle gemäß §73 Abs. 3 GO-BT vom 16. September 1975, geändert durch Beschluss des Präsidiums vom 7. September 1987 (Richtlinien) steht entgegen. Die GO-BT ist zentraler Ausdruck der sog. Parlamentsautonomie, die u. a. das Recht des Parlaments bezeichnet, eigenverantwortlich seine inneren Angelegenheiten selbst zu regeln. Dem Grundsatz der Parlamentsautonomie kommt über Artikel 40 GG Verfassungsrang zu. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass nach der Geschäftsordnung des Bundestages der jeweilige Ausschuss selbst darüber entscheiden kann, inwieweit seine Arbeit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (vgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2015 - OVG 6 S 42.14 -, juris Rn. 6, 9). Gemäß §3 Nummer 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Für Ausschussdrucksachen ergeben sich die Vertraulichkeitsregelungen aus einer entsprechenden Anwendung der Regelungen zur Behandlung von nichtöffentlichen Ausschussprotokollen (vgl. §§ 69 Absatz 1 Satz 1, 73 Absatz 3 GO-BT i. V. m. Ziffer III. des Anhangs 2 zur GO-BT [Richtlinien für die Behandlung der Ausschussprotokolle]; Anlagen 1 bis 3). Die vorgenannten einschlägigen Vertraulichkeitsregelungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) sind Rechtsvorschriften im Sinne des § 3 Nummer 4 IFG. Hiernach dürfen Ausschussdrucksachen nichtöffentlicher Ausschusssitzungen grundsätzlich erst nach der Verkündung des betreffenden Gesetzes bzw. nach Beendigung der Wahlperiode in den der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Räumen eingesehen werden, und das nur dann, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird. Ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, entscheidet der Präsident des Deutschen Bundestages. Deshalb gewährt das BMF externen Dritten keinen Zugang zu Dokumenten, die das BMF (etwa zur Vorbereitung von Sitzungen oder auf Bitte von Parlamentsmitgliedern) an Ausschüsse des Deutschen Bundestags übersendet. Bei der betreffenden amtlichen Information handelt es sich um ein Schreiben an die Präsidentin des Deutschen Bundestages Bas für die nicht öffentliche 4. Sitzung des Hauptausschusses des Bundestages am 16. November 2021. Es handelt sich hier um eine amtliche Information, die als Ausschussdrucksache qualifiziert ist. Die vorgenannten Regelungen sind daher einschlägig. Würde das BMF die an die Ausschüsse übermittelten Schreiben und Unterlagen nach dem IFG ohne Beachtung der vorgenannten Regelungen der GO-BT herausgeben bzw. herausgeben müssen, würden der Grundsatz der Parlamentsautonomie durch das IFG umgangen werden. Der Deutsche Bundestag könnte sein in der GO-BT verankertes Entscheidungsrecht über den Zugang zu derartigen Unterlagen nicht mehr selbst ausüben. Dies kann nachteilige Folgen für die Arbeit des Deutschen Bundestages und für das Verhältnis zwischen Bundesregierung und dem Deutschem Bundestag zur Folge haben. Ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist, ist derzeit nicht absehbar. Zu ll. Der Bescheid ergeht gebührenfrei, da bei Ablehnung eines Antrags keine Gebühren erhoben werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesministerium der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, Widerspruch erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
-- per Fax und E-Mail -- Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid VB5 - O 1319/22/10021 vom 24.01.2022…
An Bundesministerium der Finanzen Details
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Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch VB5 - O 1319/22/10021 Schreiben zur Ausstattung des Büros von Bundeskanzlerin a.D. Angela Merkel [#237711]
Datum
28. Januar 2022 11:15
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- per Fax und E-Mail -- Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid VB5 - O 1319/22/10021 vom 24.01.2022 lege ich Widerspruch ein. Sie lehnen meinen Antrag ab, da das Schreiben des BMF gemäß Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages geheimzuhalten sein. Dabei verkennt das BMF, dass die Geschäftsordnung freilich den Bundestag bindet, jedoch nicht automatisch Bundesministerien. Träfe die Argumentation zu, könnte der Bundestag jegliches Dokument zur Geheimsache machen, nur weil es im Bundestag behandelt wird. Ich habe das Dokument allerdings nicht beim Bundestag angefragt, sondern beim BMF, das als Urheberin freilich verfügungsberechtigt ist und keine tatsächlichen Argumente vorgebracht hat, warum die Herausgabe das Dokuments - über das bereits medial berichtet wurde - die Parlamentsautonomie untergraben würde. Die grundsätzliche Frage dürfte außerdem bereits durch das Urteil des BVerwG vom 03.11.2011, 7 C 4.11, geklärt sein. Ich bitte abermals um Zugang zum Dokument. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 237711 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237711/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch VB5 - O 1319/22/10021 Schreiben zur Ausstattung des Büros von Bundeskanzlerin a.D. Angela Merkel [#237711]
An Bundesministerium der Finanzen Details
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Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
Widerspruch VB5 - O 1319/22/10021 Schreiben zur Ausstattung des Büros von Bundeskanzlerin a.D. Angela Merkel [#237711]
Datum
28. Januar 2022 11:15
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Schreiben zur Ausstattung des Büros von Bundes…
An Bundesministerium der Finanzen Details
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Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Widerspruch VB5 - O 1319/22/10021 Schreiben zur Ausstattung des Büros von Bundeskanzlerin a.D. Angela Merkel [#237711]
Datum
3. Mai 2022 07:37
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Schreiben zur Ausstattung des Büros von Bundeskanzlerin a.D. Angela Merkel“ vom 16.01.2022 (#237711) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 74 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott
Bundesministerium der Finanzen
V B 5 - O 1319/22/10021 Sehr geehrter Herr Semsrott, der Widerspruchsbescheid in dem o.g. Verfahren wurde am 28.…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
AW: Widerspruch VB5 - O 1319/22/10021 Schreiben zur Ausstattung des Büros von Bundeskanzlerin a.D. Angela Merkel
Datum
3. Mai 2022 08:46
Status
Anfrage abgeschlossen
V B 5 - O 1319/22/10021 Sehr geehrter Herr Semsrott, der Widerspruchsbescheid in dem o.g. Verfahren wurde am 28.02.2022 an die von Ihnen angegebene Adresse zugestellt. Bitte kontrollieren Sie das automatisierte Mahnwesen auf richtige Funktion. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen

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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Das Mahnwesen ist nicht automatisiert - es würde abe…
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Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Widerspruch VB5 - O 1319/22/10021 Schreiben zur Ausstattung des Büros von Bundeskanzlerin a.D. Angela Merkel [#237711]
Datum
3. Mai 2022 08:48
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Das Mahnwesen ist nicht automatisiert - es würde aber etwas einfacher werden, wenn Antworten und Bescheide mindestens zusätzlich auch elektronisch versendet würden. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 237711 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237711/