Sehr Antragsteller/in
auf Ihren Antrag vom 2. Juni 2021 ergeht folgende Entscheidung:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Begründung
I.
Mit E-Mails vom 26. April 2021, um 12:09 Uhr mittels eines LIFG-Antrags und um 14:59 Uhr mittels einer Presseanfrage, haben Sie jeweils darum gebeten, Ihnen die „schriftliche Reaktion“ der Landesregierung an den Städtetag Baden-Württemberg zur Thematik der Übertragung von Gemeinderatssitzungen im Internet via Livestream zukommen zu lassen.
Ihre Presseanfrage wurde am 27. April 2021 per E-Mail beantwortet. Eine Kopie des Originalschreibens an den Städtetag war nicht beigefügt. Darüber hinaus wurde Ihnen der Form halber am 21. Mai 2021 auf Ihren LIFG-Antrag hin mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass dieser durch die Beantwortung der Presseanfrage beantwortet sei.
Mit E-Mail vom 2. Juni 2021 teilten Sie mit, dass Sie das Antwortschreiben des Innenministeriums an den Städtetag gerne als „digitale Kopie und nicht nur als inhaltliche Zusammenfassung“ hätten.
II.
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist ausschließlich der Antrag vom 2. Juni 2021, da Ihre Anfragen vom 26. April 2021 bereits beantwortet wurden.
Ihrem Antrag vom 2. Juni 2021 kann nicht entsprochen werden. Ein Informationsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) besteht nicht.
1. Bereits der Anwendungsbereich des LIFG nach § 2 Absatz 1 LIFG ist nicht eröffnet.
Die in § 2 Absatz 1 LIFG genannten Stellen sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur informationspflichtig, soweit sie „öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben“ wahrnehmen. Voraussetzung ist also, dass die Tätigkeit sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe darstellt. Handelt es sich um eine Tätigkeit, die dem Bereich des Regierungshandelns zuzurechnen ist, also um eine Tätigkeit politischer Art, ist diese nach dem Willen des Gesetzgebers vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen (vgl. LT-Drs. 15/7720, Seite 59; Sicko, in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage, 2017, § 2 LIFG, Rn. 20).
Das von Ihnen verlangte Schreiben des Innenministeriums an den Städtetag betrifft den laufenden Austausch zwischen dem Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen und dem Städtetag Baden-Württemberg als einem der kommunalen Landesverbände. Dieser Austausch ist originär politischer Natur, somit der Regierungstätigkeit zuzurechnen und damit dem Anwendungsbereich des LIFG entzogen.
2. Selbst wenn der Anwendungsbereich des LIFG eröffnet wäre, käme die von Ihnen gewünschte Übersendung des Schreibens wegen des Schutzes öffentlicher Belange nicht in Betracht.
Gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 6 LIFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen haben kann. Geschützt sind dabei nicht nur innerbehördliche Beratungen, sondern auch Beratungen zwischen der Exekutive und externen Akteuren. Hierdurch sollen eine offene Meinungsbildung, ein freier Meinungsaustausch und so eine ungestörte Entscheidungsfindung gewährleistet werden (LT-Drs. 15/7720, Seite 66).
Die Landesregierung und im Besonderen das für Kommunales zuständige Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen befinden sich in einem engen und laufenden Austausch mit den kommunalen Landesverbänden, der der gegenseitigen Abstimmung und Beratung sowie der Vorbereitung von Entscheidungen dient. Das Bekanntwerden der Inhalte dieses Austauschs würde die Vertraulichkeit aufheben, eine offene Meinungsbildung und ein offener Meinungsaustausch wären nicht mehr möglich. Genau dies soll durch die Regelung in § 4 Absatz 1 Nr. 6 LIFG verhindert werden.
An dem Schutz der Vertraulichkeit durch § 4 Absatz 1 Nr. 6 LIFG vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Ihre Presseanfrage vom 26. April 2021 – und damit auch Ihr LIFG-Antrag von dem selben Tag – inhaltlich zusammenfassend und mit ergänzenden Erläuterungen zum besseren Verständnis beantwortet wurde. Denn es waren bereits zuvor – unabhängig von dem hier gegenständlichen Schreiben und ohne dass ein Antrag nach dem LIFG vorgelegen hätte – inhaltlich entsprechende Auskünfte zu der Thematik gegenüber anderen Personen erteilt worden.
Der gewünschte Informationszugang wird aufgrund der oben genannten Gründe auch zu einem späteren Zeitpunkt weder ganz noch teilweise möglich sein (§ 9 Absatz 2 LIFG).
III.
Von der Erhebung einer Gebühr wird gemäß § 10 Abs. 1 LIFG abgesehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen