Schriftlichen Reaktion Übertragung von Ratssitzungen im Internet via Live-Stream

Antrag nach dem LIFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die schriftliche Reaktion der Landesregierung auf die Forderung des Städtetags, "durch eine Gesetzesordnung die Möglichkeit zum sogenannten Live-Streaming zu schaffen." (s. https://www.heidelberg.de/hd/HD/service/25_01_2021+alle+ausschuss-sitzungen+per+video-konferenz.html)

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. April 2021
  • Frist
    28. Mai 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die schriftliche Reaktion der Lan…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schriftlichen Reaktion Übertragung von Ratssitzungen im Internet via Live-Stream [#219253]
Datum
26. April 2021 12:08
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die schriftliche Reaktion der Landesregierung auf die Forderung des Städtetags, "durch eine Gesetzesordnung die Möglichkeit zum sogenannten Live-Streaming zu schaffen." (s. https://www.heidelberg.de/hd/HD/service/25_01_2021+alle+ausschuss-sitzungen+per+video-konferenz.html) Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219253/
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 26. April 2021 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Schriftlichen Reaktion Übertragung von Ratssitzungen im Internet via Live-Stream [#219253]
Datum
30. April 2021 10:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage vom 26. April 2021 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26. April 2021. Aufgrund Ihrer inhaltlich entsprechende…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Via
Briefpost
Betreff
AW: Schriftlichen Reaktion Übertragung von Ratssitzungen im Internet via Live-Stream [#219253]
Datum
21. Mai 2021
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26. April 2021. Aufgrund Ihrer inhaltlich entsprechenden Presseanfrage am gleichen Tag und der Antwort des Innenministeriums darauf am 27. April dürfen wir annehmen, dass auch Ihre untenstehende Anfrage beantwortet ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Schriftlichen Reaktion Übertragung von Ratssitz…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Schriftlichen Reaktion Übertragung von Ratssitzungen im Internet via Live-Stream [#219253]
Datum
28. Mai 2021 15:42
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Schriftlichen Reaktion Übertragung von Ratssitzungen im Internet via Live-Stream“ vom 26.04.2021 (#219253) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219253/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> wie Sie richtig schreiben, hatte ich eine auf das selbe Dokument zielende Presseanf…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Schriftlichen Reaktion Übertragung von Ratssitzungen im Internet via Live-Stream [#219253]
Datum
2. Juni 2021 22:42
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> wie Sie richtig schreiben, hatte ich eine auf das selbe Dokument zielende Presseanfrage gestellt, die mir aber nur eine Auskunft, nicht jedoch das Anschreiben lieferte. Die Pressestelle schrieb mir Folgendes: "Eine Übertragung von per Videokonferenz stattfindenden Gemeinderatssitzungen via Livestream im Internet ist unter Beachtung der gleichen datenschutzrechtlichen Vorkehrungen möglich, die bei Live-Übertragungen von Präsenzsitzungen zu beachten sind. Dies bedeutet insbesondere, dass die Einwilligungen sämtlicher Betroffener (insbesondere Ratsmitglieder, Gemeindebedienstete, externe Gutachter) vorliegen müssen. Im Mai 2020 beschloss der Landtag von Baden-Württemberg eine Änderung der Gemeindeordnung (GemO), um die Durchführung von Videositzungen der gemeindlichen Gremien zu ermöglichen, und hat dazu § 37a GemO neu in die GemO eingefügt. Gegenstand der parlamentarischen Beratungen hierzu war auch die Erleichterung der Übertragung von Videositzungen via Livestream für die Öffentlichkeit. Eine diesbezügliche Regelung erhielt jedoch keine parlamentarische Mehrheit und fand damit keinen Eingang in die Gemeindeordnung. Der Städtetag hatte im Dezember 2020 (nochmals) vorgeschlagen, eine Sitzungsübertragung im Internet gesetzlich zu ermöglichen. Das Innenministerium hat dem Städtetag im Antwortschreiben mitgeteilt, dass aus den oben genannten Gründen eine Anpassung des § 37a GemO derzeit nicht beabsichtigt ist." Um das in dieser Presseauskunft explizit erwähnte Antwortschreiben geht es mir. Dieses hätte ich gerne als digitale Kopie vom Original und nicht nur als inhaltliche Zusammenfassung. Ich würde Sie bitten, für den Vorgang der LIFG-Anfrage nicht auf die E-Mail-Adresse der Redaktion zu antworten, damit der Verlauf für die mitlesende Öffentlichkeit weiter unter fragdenstaat.de nachverfolgbar bleibt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219253/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in wir haben Ihre Nachfrage an unsere zuständige Fachabteilung mit der Bitte um Sachstandsmitt…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Schriftlichen Reaktion Übertragung von Ratssitzungen im Internet via Live-Stream [#219253]
Datum
4. Juni 2021 09:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wir haben Ihre Nachfrage an unsere zuständige Fachabteilung mit der Bitte um Sachstandsmitteilung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachrichten vom 28. Mai und 2. Juni 2021. Wie bereits in unserer E-…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Schriftlichen Reaktion Übertragung von Ratssitzungen im Internet via Live-Stream [#219253]
Datum
14. Juni 2021 09:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachrichten vom 28. Mai und 2. Juni 2021. Wie bereits in unserer E-Mail vom 21. Mai 2021 ausgeführt, war davon auszugehen, dass auch Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 26. April durch die Beantwortung Ihrer im wesentlichen entsprechenden Presseanfrage vom gleichen Tag beantwortet wurde. Die Presseanfrage wurde bereits nach einem Tag, am 27. April, beantwortet. Dass, wie in Ihrer Nachricht vom 28. Mai ausgeführt, Ihre Anfrage vom 26. April nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet worden sei, trifft daher nicht zu. Ihre Presseanfrage und Ihr Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 26. April waren – im Unterschied zu Ihrem Schreiben vom 2. Juni – nicht auf die Übersendung eines Scans des Originals gerichtet. Ihre E-Mail vom 2. Juni ist daher als neuer Antrag nach dem LIFG zu werten, der die gesetzlichen Fristen erneut auslöst. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Bescheid: Schriftliche Reaktion Übertragung von Ratssitzungen im Internet via Live-Stream [#219253] Sehr Antragst…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
Bescheid: Schriftliche Reaktion Übertragung von Ratssitzungen im Internet via Live-Stream [#219253]
Datum
2. Juli 2021 12:05
Status
Sehr Antragsteller/in auf Ihren Antrag vom 2. Juni 2021 ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Begründung I. Mit E-Mails vom 26. April 2021, um 12:09 Uhr mittels eines LIFG-Antrags und um 14:59 Uhr mittels einer Presseanfrage, haben Sie jeweils darum gebeten, Ihnen die „schriftliche Reaktion“ der Landesregierung an den Städtetag Baden-Württemberg zur Thematik der Übertragung von Gemeinderatssitzungen im Internet via Livestream zukommen zu lassen. Ihre Presseanfrage wurde am 27. April 2021 per E-Mail beantwortet. Eine Kopie des Originalschreibens an den Städtetag war nicht beigefügt. Darüber hinaus wurde Ihnen der Form halber am 21. Mai 2021 auf Ihren LIFG-Antrag hin mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass dieser durch die Beantwortung der Presseanfrage beantwortet sei. Mit E-Mail vom 2. Juni 2021 teilten Sie mit, dass Sie das Antwortschreiben des Innenministeriums an den Städtetag gerne als „digitale Kopie und nicht nur als inhaltliche Zusammenfassung“ hätten. II. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist ausschließlich der Antrag vom 2. Juni 2021, da Ihre Anfragen vom 26. April 2021 bereits beantwortet wurden. Ihrem Antrag vom 2. Juni 2021 kann nicht entsprochen werden. Ein Informationsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) besteht nicht. 1. Bereits der Anwendungsbereich des LIFG nach § 2 Absatz 1 LIFG ist nicht eröffnet. Die in § 2 Absatz 1 LIFG genannten Stellen sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur informationspflichtig, soweit sie „öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben“ wahrnehmen. Voraussetzung ist also, dass die Tätigkeit sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe darstellt. Handelt es sich um eine Tätigkeit, die dem Bereich des Regierungshandelns zuzurechnen ist, also um eine Tätigkeit politischer Art, ist diese nach dem Willen des Gesetzgebers vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen (vgl. LT-Drs. 15/7720, Seite 59; Sicko, in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage, 2017, § 2 LIFG, Rn. 20). Das von Ihnen verlangte Schreiben des Innenministeriums an den Städtetag betrifft den laufenden Austausch zwischen dem Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen und dem Städtetag Baden-Württemberg als einem der kommunalen Landesverbände. Dieser Austausch ist originär politischer Natur, somit der Regierungstätigkeit zuzurechnen und damit dem Anwendungsbereich des LIFG entzogen. 2. Selbst wenn der Anwendungsbereich des LIFG eröffnet wäre, käme die von Ihnen gewünschte Übersendung des Schreibens wegen des Schutzes öffentlicher Belange nicht in Betracht. Gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 6 LIFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen haben kann. Geschützt sind dabei nicht nur innerbehördliche Beratungen, sondern auch Beratungen zwischen der Exekutive und externen Akteuren. Hierdurch sollen eine offene Meinungsbildung, ein freier Meinungsaustausch und so eine ungestörte Entscheidungsfindung gewährleistet werden (LT-Drs. 15/7720, Seite 66). Die Landesregierung und im Besonderen das für Kommunales zuständige Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen befinden sich in einem engen und laufenden Austausch mit den kommunalen Landesverbänden, der der gegenseitigen Abstimmung und Beratung sowie der Vorbereitung von Entscheidungen dient. Das Bekanntwerden der Inhalte dieses Austauschs würde die Vertraulichkeit aufheben, eine offene Meinungsbildung und ein offener Meinungsaustausch wären nicht mehr möglich. Genau dies soll durch die Regelung in § 4 Absatz 1 Nr. 6 LIFG verhindert werden. An dem Schutz der Vertraulichkeit durch § 4 Absatz 1 Nr. 6 LIFG vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Ihre Presseanfrage vom 26. April 2021 – und damit auch Ihr LIFG-Antrag von dem selben Tag – inhaltlich zusammenfassend und mit ergänzenden Erläuterungen zum besseren Verständnis beantwortet wurde. Denn es waren bereits zuvor – unabhängig von dem hier gegenständlichen Schreiben und ohne dass ein Antrag nach dem LIFG vorgelegen hätte – inhaltlich entsprechende Auskünfte zu der Thematik gegenüber anderen Personen erteilt worden. Der gewünschte Informationszugang wird aufgrund der oben genannten Gründe auch zu einem späteren Zeitpunkt weder ganz noch teilweise möglich sein (§ 9 Absatz 2 LIFG). III. Von der Erhebung einer Gebühr wird gemäß § 10 Abs. 1 LIFG abgesehen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen