Schriftverkehr mit dem Deutschen Fußballbund (DFB)

Den Schriftverkehr zwischen dem Ministerium des Innern und dem Deutschen Fußballbund im Jahr 2015.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. November 2015
  • Frist
    12. Dezember 2015
  • 2 Follower:innen
Andrej Warkentin
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Schriftverke…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Andrej Warkentin
Betreff
Schriftverkehr mit dem Deutschen Fußballbund (DFB) [#11879]
Datum
10. November 2015 16:22
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Schriftverkehr zwischen dem Ministerium des Innern und dem Deutschen Fußballbund im Jahr 2015.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Andrej Warkentin <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andrej Warkentin
Mit freundlichen Grüßen Andrej Warkentin
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZI4-13002/4#725 Sehr geehrter Antragsteller, sehr geehrte Antragstellerin, leider wurde Ihre Postanschrift nicht…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: Schriftverkehr mit dem Deutschen Fußballbund (DFB) [#11879]
Datum
10. November 2015 16:40
Status
Warte auf Antwort
ZI4-13002/4#725 Sehr geehrter Antragsteller, sehr geehrte Antragstellerin, leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellten IFG-Antrag an das Bundesministerium des Innern weitergeleitet. Diese ist für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage erforderlich. Ich bitte Sie daher, mir unter Angabe des obigen Aktenzeichens Ihre Postanschrift mitzuteilen und - sofern Sie die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege wünschen - mir darüber hinaus auch eine persönliche E-Mail Adresse zur Verfügung zu stellen. Sie können die Angaben zur Vereinfachung des Verfahrens auch gerne direkt an die E-Mail Adresse <<E-Mail-Adresse>> senden. „FragdenStaat.de“ kann nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Zudem werden über das Internetportal übermittelte IFG-Anfragen in beiden Richtungen automatisiert inhaltlich verändert (z.B. durch das Weglassen von Namen, Anreden und Adressen). Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Wie auf der Plattform selbst erläutert wird, können durch eine Antwort bzw. Veröffentlichung der erfolgten Antwort auf www.fragdenstaat.de u.a. keine Fristen in Gang gesetzt werden. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir darüber hinaus keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Die Bekanntgabe Ihrer Postanschrift ist auch erforderlich, wenn für die Bearbeitung Ihrer Anfrage Kosten entstehen sollten. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZI4-13002/4#725 Sehr geehrter Herr Warkentin, leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellten …
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
IFG - Schriftverkehr mit dem Deutschen Fußballbund (DFB) [#11879]
Datum
7. Dezember 2015 14:21
Status
Warte auf Antwort
ZI4-13002/4#725 Sehr geehrter Herr Warkentin, leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellten IFG-Antrag an das Bundesministerium des Innern weitergeleitet. Diese ist für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage und die Übersendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides erforderlich. Ich bitte Sie daher, mir unter Angabe des obigen Aktenzeichens Ihre Postanschrift mitzuteilen und - sofern Sie die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege wünschen - mir darüber hinaus auch eine persönliche E-Mail Adresse zur Verfügung zu stellen. „FragdenStaat.de“ kann nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Zudem werden über das Internetportal übermittelte IFG-Anfragen in beiden Richtungen automatisiert inhaltlich verändert (z.B. durch das Weglassen von Namen, Anreden und Adressen). Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir darüber hinaus keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Mit freundlichen Grüßen
Andrej Warkentin
Sehr geehrt<< Anrede >> bitte verzeihen Sie die späte Antwort. Meine Postanschrift finden Sie am Ende…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Andrej Warkentin
Betreff
AW: IFG - Schriftverkehr mit dem Deutschen Fußballbund (DFB) [#11879]
Datum
12. Dezember 2015 18:25
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> bitte verzeihen Sie die späte Antwort. Meine Postanschrift finden Sie am Ende dieser Email und meine private Email Adresse ist : <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen, Andrej Warkentin Anfragenr: 11879 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andrej Warkentin << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium des Innern und für Heimat
Korrespondenz zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Deutschen Fußballbun (DFB)
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Korrespondenz zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Deutschen Fußballbun (DFB)
Datum
14. Dezember 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
3,0 MB