Schriftverkehr zur kleinen Anfrage 19/681 (Nutzung von Verschlüsselung (TSL/SSL bzw. HTTPS) auf Internetseiten von Bundesbehörden)

Sämtlichen Schriftverkehr zur Beantwortung der kleinen Anfrage “Nutzung von Verschlüsselung (TSL/SSL bzw. HTTPS) auf Internetseiten von Bundesbehörden” mit der Drucksachennummer 19/681, der innerhalb ihrer Behörde, von oder zu ihrer Behörde, insbesondere auch den zu anderen Behörden angefallen ist.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    12. Februar 2018
  • Frist
    16. März 2018
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtlichen Schri…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schriftverkehr zur kleinen Anfrage 19/681 (Nutzung von Verschlüsselung (TSL/SSL bzw. HTTPS) auf Internetseiten von Bundesbehörden) [#26529]
Datum
12. Februar 2018 11:06
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtlichen Schriftverkehr zur Beantwortung der kleinen Anfrage “Nutzung von Verschlüsselung (TSL/SSL bzw. HTTPS) auf Internetseiten von Bundesbehörden” mit der Drucksachennummer 19/681, der innerhalb ihrer Behörde, von oder zu ihrer Behörde, insbesondere auch den zu anderen Behörden angefallen ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Ihr Antrag vom 12. Februar 2018 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz hier: Kleine Anfrage zur “Nutzung von Verschl…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag vom 12. Februar 2018
Datum
15. Februar 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
797,7 KB
Betreff: Informationsfreiheitsgesetz hier: Kleine Anfrage zur “Nutzung von Verschlüsselung (TSL/SSL bzw. HTTPS) auf Internetseiten von Bundesbehörden” Bezug: Ihr Antrag vom 12. Februar 2018 Aktenzeichen: ZI4-13002/4#1505 Berlin, 15. Februar 2018 Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 12. Februar 2018 bitten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) um Übersendung des Schriftverkehrs zur Beantwortung der kleinen Anfrage “Nutzung von Verschlüsselung (TSL/SSL bzw. HTTPS) auf Internetseiten von Bundesbehörden” mit der Drucksachennummer 19/681, der innerhalb des BMI und mit anderen Behörden angefallen ist. Mit Ihrem Antrag haben Sie darum gebeten, über eventuell zu erhebende Gebühren vorab informiert zu werden. Nach § 10 Informationsfreiheitsgesetz werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren nach Maßgabe der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung — IFGGebV) vom 02.01.2006 erhoben. Grundsätzlich gebührenfrei ist die Erteilung einfacher Auskünfte bzw. die Ablehnung eines Antrages. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger als 30 Minuten dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen 15,- Euro und 500,- Euro erhoben werden. Die tatsächliche Höhe der Gebühr errechnet sich aus dem für die Bearbeitung notwendigen Personal-, Sach- und Zeitaufwand. In welcher Höhe Gebühren im vorliegenden Fall tatsächlich anfallen werden, vermag ich noch nicht abschließend festzustellen, da ich den Verwaltungsaufwand erst im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags feststellen kann. Es wird jedoch aufgrund der Menge der Unterlagen mit Gebühren am oberen Rand des Gebührenrahmens von 500 € gerechnet. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Informationsgehalt der erbetenen Unterlagen über die Bundestagsdrucksache 19/681 hinaus gering sein dürfte. Dies resultiert daraus, dass BMI in einer Ressortabfrage die auszufüllenden Tabellen versandt, die Rückläufe der Behörden zusammengefasstund in die im Rahmen der Beantwortung zu veröffentlichten Tabellen übernommen hat. Ich bitte um Ihr Verständnis dafür, dass ich nach § 10 IFG gehalten bin, Gebühren zu erheben und um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Umständen aufrechterhalten. Sollte ich von Ihnen bis zum 28. Februar 2018 keine Rückmeldung erhalten, gehe ich davon aus, dass sich Ihr Antrag erledigt hat. Die Bearbeitung Ihres Antrages wird insofern ausgesetzt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag