Schriftverkehr zur Veröffentlichung der Mautverträge mit Eventim

Sämtlichen Schriftverkehr des BMVI mit CTS Eventim zur Frage, ob die Verträge zur Erhebung der deutschen Pkw-Maut nach dem IFG herausgegeben werden dürfen. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Juli 2019
  • Frist
    21. August 2019
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtlichen …
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Schriftverkehr zur Veröffentlichung der Mautverträge mit Eventim [#159131]
Datum
19. Juli 2019 14:52
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtlichen Schriftverkehr des BMVI mit CTS Eventim zur Frage, ob die Verträge zur Erhebung der deutschen Pkw-Maut nach dem IFG herausgegeben werden dürfen. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Bezugs-Schreiben beantragen Sie Zugang zu sämtlichen…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz
Datum
19. August 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Bezugs-Schreiben beantragen Sie Zugang zu sämtlichen Schriftverkehr des BMVI mit CIS Eventim zur Frage, ob die Verträge zur Erhebung der deutschen Pkw-Maut nach dem IFG herausgegeben werden dürfen. Ich lehne Ihren Antrag vollständig ab, da ein Anspruch nicht besteht. Gebühren und Auslagen entstehen nicht. Im Einzelnen: 1. Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Einer Zugänglichmachung des Schriftverkehrs des BMVI mit CIS Eventim zur Drittbeteiligung im Rahmen eines Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz steht der Versagungsgrund nach § 3 Nummer 4 IFG entgegen. Nach § 3 Nummer 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Der Schriftverkehr wurde als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad VS- NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 4 SÜG eingestuft. Dieser Einstufungsgrund liegt inhaltlich, namentlich zur Wahrung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung sowie zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen weiterhin vor; dies habe ich bei der Bescheidung Ihres Antrags nochmals geprüft. 2. Umweltinformationsgesetz (UIG) Ein Ausktmftsanspruch nach § 3 Absatz 1 UIG ist ebenso nicht gegeben, weil es sich bei den Verträgen nicht um Umweltinformationen im Sinne von§ 2 Absatz 3 UIG handelt. 3. Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Auch ein Auskunftsanspruch nach § 2 Absatz 1 VIG ist nicht gegeben, weil es sich bei den angeforderten Informationen auch nicht um Verbraucherinformationen im Sinne des § 1 VIG. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Informationsfreiheitsgesetz [#159131] -- vorab per E-Mail -- Sehr geehrte<< Anrede >> gegen Ihre…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz [#159131]
Datum
26. August 2019 17:44
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- vorab per E-Mail -- Sehr geehrte<< Anrede >> gegen Ihren Bescheid vom 19. August 2019 mit dem Zeichen Z 25/2618.6/2-442 IFG lege ich Widerspruch ein. Sie lehnen meinen Antrag ab, da die infragestehenden Informationen als Verschlusssache eingestuft seien. Der Anspruch auf Zugang zu einer Information ist allerdings nicht deshalb nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung vorliegen. Solche Gründe sind nicht erkennbar. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 SÜG sind Verschlusssachen als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft, "wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann." Dies umfasst offensichtlich nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisser Dritter. Zudem ist nicht ersichtlich, warum durch die Bekanntgabe der Informationen der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berührt sein würde. Es wird schließlich bezweifelt, dass sämtlicher Schriftverkehr des BMVI mit Eventim eingestuft ist. Ich bitte erneut um Zugang zu den angefragten Informationen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 159131 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Widerspruchsbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 26.08.2019 gegen den Bescheid des Bun…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
10. Dezember 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 26.08.2019 gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 19.08.2019 (Z 25/2618.6/2-442 IFG) ergeht folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Bescheid des Bundeministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 19.08.2019 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt die Bundesrepublik Deutschland. 3. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.

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