Schriftwechsel zwischen Stadt Mannheim und GBG betreffend der Immobilie Beilstr. 19

Anfrage an: Stadt Mannheim

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

In elektronischer Form (E-Mail): Den kompletten Schriftwechsel (insb. E-Mails) zwischen Stadt Mannheim und GBG deren Inhalt die Immobilie in der Beilstraße 19 (Mannheim-Jungbusch) zum Thema hat.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. Februar 2018
  • Frist
    4. März 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In elektronisc…
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schriftwechsel zwischen Stadt Mannheim und GBG betreffend der Immobilie Beilstr. 19 [#26415]
Datum
2. Februar 2018 11:26
An
Stadt Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In elektronischer Form (E-Mail): Den kompletten Schriftwechsel (insb. E-Mails) zwischen Stadt Mannheim und GBG deren Inhalt die Immobilie in der Beilstraße 19 (Mannheim-Jungbusch) zum Thema hat. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Mannheim
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag vom 02.02.2018 an das Rechtsamt der Stadt Mannheim auf Überlassung des k…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
AW: Schriftwechsel zwischen Stadt Mannheim und GBG betreffend der Immobilie Beilstr. 19 [#26415]
Datum
21. Februar 2018 06:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag vom 02.02.2018 an das Rechtsamt der Stadt Mannheim auf Überlassung des kompletten Schriftwechsels (insb. E-Mails) zwischen der Stadt Mannheim und der GBG, deren Inhalt die Immobilie bzw. das Grundstück in der Beilstraße 19 (Mannheim-Jungbusch) zum Thema haben, wurde zuständigkeitshalber an den Fachbereich Stadtplanung, Abt. Stadterneuerung und Wohnen abgegeben. Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass Ihr Antrag eine nicht zu überblickende Vielzahl von unbestimmten Informationen verschiedener Dienststellen betreffen kann. Gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) können unbestimmte Anträge als unzulässig zurückgewiesen werden. Gleiches gilt gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG für Anträge, die einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würden. Darüber hinaus sollen Anträge, durch die Belange Dritter im Sinne der §§ 5 und 6 LIFG betroffen sind (hier GBG), begründet werden. Um Ihren Antrag weiter bearbeiten zu können, geben wir Ihnen hiermit gemäß § 25 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVerfG) i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 3 LIFG und § 7 Abs. 2 LIFG die Gelegenheit, Ihren Antrag zu begründen bzw. zu präzisieren und einzugrenzen. Außerdem geben wir Ihnen die Gelegenheit zur Erklärung über Ihr Interesse an personenbezogenen Daten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 LIFG. Darüber hinaus sind durch Ihren Antrag auch Belange der GBG gemäß § 6 LIFG betroffen, so dass die GBG gemäß § 8 LIFG am Verfahren zu beteiligen ist. In diesem Zusammenhang bitten wir Sie gleichfalls um die Abgabe einer Erklärung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 LIFG, inwieweit die GBG als Verfahrensbeteiligte Kenntnis von Ihren Daten als Antragsteller erhalten darf. Wir weisen darauf hin, dass unabhängig von Ihrer Erklärung gesetzliche Übermittlungstatbestände bestehen, etwa § 29 LVwVfG und § 18 LDSG. Wir weisen außerdem darauf hin, dass gesetzliche Tatbestände einem Zugang zu den beantragten Informationen entgegenstehen können. Dies abschließend zu beurteilen, ist jedoch erst nach der Konkretisierung Ihres Antrages möglich. Schon jetzt ist aber absehbar, dass es sich keinesfalls um einfache Auskünfte mit nur geringem Verwaltungsaufwand handelt und daher keine Gebührenfreiheit gegeben ist. Die Frage der Gebührenhöhe wird maßgeblich vom Umfang der zu suchenden und zu prüfenden Informationen, von Art, Maß und Intensität der Betroffenheit Dritter sowie vom Umfang notwendiger rechtlicher Prüfungen und ggf. Schwärzung von Informationen abhängen. Dieser Umfang ist derzeit nicht abschätzbar. Somit ist auch eine Prognose der anfallenden Verwaltungsgebühren erst nach Konkretisierung Ihres Antrages möglich. Gebühren/Auslagen bis 200 Euro können gem. § 10 Abs. 2 LIFG ohne Vorankündigung erhoben werden. Für den Fall, dass sich ein Aufwand abzeichnet, der höhere Gebühren/Auslagen notwendig werden lässt, behalten wir uns ausdrücklich eine Prognose vor, die den Betrag von 200 Euro dann auch übersteigen kann. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. um meinen Antrag – wie von Ihnen vorgeschlagen – e…
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Schriftwechsel zwischen Stadt Mannheim und GBG betreffend der Immobilie Beilstr. 19 [#26415]
Datum
23. Februar 2018 11:33
An
Stadt Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. um meinen Antrag – wie von Ihnen vorgeschlagen – eingrenzen zu können, bitte ich vorab um folgende Auskünfte: - Anzahl der E-Mails - Anzahl anderer dem Schriftwechsel zuzuordnender Schriftstücke - Welche Dienststellen sind (abgesehen von FB61 und GBG) betroffen? - Lässt sich der Schriftwechsel nach Kategorien gliedern - Wann gab es den ersten, wann den letzten Schriftwechsel zur betreffenden Immobilie? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26415 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Mannheim
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Mail vom 21.02.2018 hatten wir Sie gebeten, Ihren Antrag vom 02.02.2018 auf Überl…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
AW: AW: Schriftwechsel zwischen Stadt Mannheim und GBG betreffend der Immobilie Beilstr. 19 [#26415]
Datum
9. März 2018 09:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Mail vom 21.02.2018 hatten wir Sie gebeten, Ihren Antrag vom 02.02.2018 auf Überlassung des Schriftwechsels (insb. E-Mails) zwischen der Stadt Mannheim und der GBG, deren Inhalt die Immobilie bzw. das Grundstück in der Beilstraße 19 (Mannheim-Jungbusch) zum Thema haben, zu präzisieren, da er eine nicht zu überblickende Vielzahl von unbestimmten Informationen verschiedener Dienststellen betreffen kann. Ihre Antwort mit Mail vom 23.02.2018 enthält aber leider keine Konkretisierung des Antrages hinsichtlich der eigentlichen Informationsauskunft. Das Informationsfreiheitsrecht gewährt Zugang nur zu vorhandenen Informationen. Ein Anspruch darauf, dass die informationspflichtige Stelle selbst Recherchen anstellt, besteht nicht. Stadtweit eine unbestimmte Anzahl von E-Mails, Schriftstücken oder Seiten zu ermitteln, geht daher über den informationsfreiheitsrechtlichen Anspruch weit hinaus. Wir bitten zu berücksichtigen, dass eine Kommunalverwaltung keinen „zentralen Knopf“ hat, mit dem sie sämtliche Schriftstücke einen bestimmten Vorgang oder eine bestimmte Adresse betreffend bei unterschiedlichen Dienststellen abrufen könnte. Zur Stadt Mannheim gehört eine Vielzahl von Dienststellen mit unterschiedlichsten Aufgaben. Wir können von keiner Dienststelle ausschließen, ein von Ihrem Antrag umfasstes Schriftstück zu besitzen. Eine Liste der Dienststellen (Dezernate, Ämter, Fachbereiche, Eigenbetriebe) der Stadt Mannheim finden Sie unter https://www.mannheim.de/de/stadt-gestalten/verwaltung. Welche dieser Dienststellen in der Vergangenheit im Hinblick auf die Adresse „Beilstraße 19“ mit der GBG korrespondiert haben und wann dies zum ersten und zum letzten Mal geschah, ließe sich nur durch eine unbestimmte Anfrage bei allen Dienststellen herausfinden. Diese hätten dann jeweils für sich ihre gesamten Bestände nach Vorgängen die „Beilstraße 19“ betreffend zu durchforsten. Ein solches Vorgehen würde einen i.S.d. § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordern. Aus demselben Grund können wir auch keine Kategorisierung vornehmen. Dazu müsste zunächst die Gesamtmenge des Schriftverkehrs bekannt sein. Wir verweisen daher erneut auf unsere E-Mail vom 21.2.2018. Zur Präzisierung dürften sich insbesondere inhalts- oder themenbezogene aber auch zeitliche Eingrenzungen anbieten. Sie sind zwar nicht verpflichtet, ein berechtigtes Interesse für Ihren Zugangsantrag zu haben oder zu nennen; die Kenntnis eines konkreten Informationsinteresses könnte es uns aber erleichtern bzw. ermöglichen, die von Ihnen gewünschten Auskünfte zu erteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, um die Recherche einzugrenzen, beschränken wir es auf: - OB-Dezernat - FB61 - FB63…
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: Schriftwechsel zwischen Stadt Mannheim und GBG betreffend der Immobilie Beilstr. 19 [#26415]
Datum
9. März 2018 20:45
An
Stadt Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, um die Recherche einzugrenzen, beschränken wir es auf: - OB-Dezernat - FB61 - FB63 Inhaltlich: - Zustand der betreffenden Immobilie - Kauf/Verkauf der betreffenden Immobilie Medium: - Nur E-Mails (bei Datei-Anhängen nur die Datei-Namen inkl. Datei-Endung) Zeitlich: 01.01.2013 – 01.05.2014 Personenbezogene Daten können geschwärzt werden, ausgenommen bei E-Mail-Adressen der Teil hinter dem @-Zeichen und Behörden-/Abteilungs-/Berufsbezeichnungen. Da sich der Umfang der Aktenauskunft hiermit gegenüber der anfänglichen Anfrage entscheidend verringert hat, bitte ich, mir vor Weiterbearbeitung die voraussichtliche Höhe der Gebühren anzugeben. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 26415 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Mannheim
Sehr geehrtAntragsteller/in mittlerweile haben wir eine Übersicht über die E-Mails, hinsichtlich derer Sie den In…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
AW: Schriftwechsel zwischen Stadt Mannheim und GBG betreffend der Immobilie Beilstr. 19 [#26415]
Datum
2. Mai 2018 10:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in mittlerweile haben wir eine Übersicht über die E-Mails, hinsichtlich derer Sie den Informationszugang beantragt haben. Zur Hafenstraße (https://fragdenstaat.de/a/26416) werden Sie gesondert informiert. Zur Beilstr. 19 wurde mir lediglich eine vorhandene E-Mail gemeldet. Es handelt sich um eine Einladung zu einem Besprechungstermin im Jahr 2014. Da dies aus meiner Sicht wenig ergiebig ist, bitte um Nachricht, ob Sie hier auf einen förmlichen Bescheid Wert legen oder den Antrag zurückziehen wollen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, da hier die gesuchten Informationen offenbar nicht zu finden sind, ziehe ich den A…
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Schriftwechsel zwischen Stadt Mannheim und GBG betreffend der Immobilie Beilstr. 19 [#26415]
Datum
2. Mai 2018 11:13
An
Stadt Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, da hier die gesuchten Informationen offenbar nicht zu finden sind, ziehe ich den Antrag zurück. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26415 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Stadt Mannheim
Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (insb. E-Mails) zwischen der Stadt Mannheim und der GBG-Mannheimer Wohnungsbaugesellschaft zu der Hafenstraße 66 vom 02.02.2018
Von
Stadt Mannheim
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (insb. E-Mails) zwischen der Stadt Mannheim und der GBG-Mannheimer Wohnungsbaugesellschaft zu der Hafenstraße 66 vom 02.02.2018
Datum
31. Juli 2018
Status
Anfrage abgeschlossen