Schufa Auskunft für Bürgschsft

Ich habe eine Frage bezüglich der Schufa. Ich möchte Familienmitglieder aus der Türkei zum Besuch einladen und für die bürgen.
Hierfür muss ich eine aktuelle Schufa-Auskunft einreichen.
Ich habe noch eine Schufa-Auskunft vom Februar 2019.
Zählt diese noch als aktuell oder benötige ich eine neuere?

Vielen Dank und schöne Grüße

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. August 2019
  • Frist
    17. September 2019
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) für Angelegenheiten des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schufa Auskunft für Bürgschsft [#163958]
Datum
15. August 2019 14:23
An
Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) für Angelegenheiten des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich habe eine Frage bezüglich der Schufa. Ich möchte Familienmitglieder aus der Türkei zum Besuch einladen und für die bürgen. Hierfür muss ich eine aktuelle Schufa-Auskunft einreichen. Ich habe noch eine Schufa-Auskunft vom Februar 2019. Zählt diese noch als aktuell oder benötige ich eine neuere? Vielen Dank und schöne Grüße
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
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Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) für Angelegenheiten des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in wie Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben wollen, benötigen wir in speziellen Fäl…
Von
Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) für Angelegenheiten des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Schufa Auskunft für Bürgschsft [#163958]
Datum
16. August 2019 08:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wie Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben wollen, benötigen wir in speziellen Fällen eine Schufa-Auskunft. Da Sie davon sprachen, dass die Gäste zu Besuch kommen sollen, ist eine Schufa-Auskunft nicht erforderlich. Um eine Verpflichtungserklärung ( auch Einladung genannt ) auszusprechen wird seitens des Ausländeramtes Ihre Bonität überprüft. Es wird überprüft, ob Sie über ausreichend Einkommen verfügen, um für durch ihren Gast evtl. anfallende Kosten aufzukommen. Dazu benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen: - Kontoauszüge der letzten drei Monate - Gehaltsabrechnungen der letzten 6 Monate - ausgefüllten Antrag & unterschriebene Erklärung ( als Download auf der Internetseite zu finden) Wenn Sie verheiratet sind benötigen wir auch alle Unterlagen des Ehegatten. Sollte ihr Einkommen nicht ausreichen können Sie eine Kaution hinterlegen. Diese beträgt pro erwachsene Person 2500€ und pro minderjährige Person 1250€. Die Kaution muss in Bar mitgebracht werden, da die meisten EC-Karten ein Tageslimit von 1000 - 1500€ haben. Die Unterlagen können Sie entweder persönlich bzw. von einem Bevollmächtigten abgeben lassen. Sprechen Sie dazu bitte am Infopoint der Ausländerbehörde, Dillenburgerstr. 56, 51105 Köln vor und lassen sich eine Wartemarke aushändigen. Nach Aufruf prüft der Mitarbeiter/ die Mitarbeiterin Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und nimmt diese entgegen. Sie werden dann informiert sobald Ihre Verpflichtungserklärung fertig gestellt und abholbereit ist. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 2 Wochen Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Abgabe der Unterlagen Ihre Telefonnummer und/ oder E-Mail Adresse angeben. Oder Sie schicken die o.g. Dokumente Eingescannt an die folgende Emailadresse: <<E-Mail-Adresse>> Wenn Sie die Dokumente per Email einreichen hinterlassen Sie bitte eine Telefonnummer damit wir Sie erreichen können. Die Bearbeitungszeit hierbei beträgt mindestens 2 Wochen. Wenn die Verpflichtungserklärung fertig ist informieren wir Sie per Email oder Telefon. Zur Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte telefonisch an uns unter 0221 - 221 - 27500. Noch weitere Informationen finden Sie auch unter folgendem Weblink : http://www.stadt-koeln.de/buergerservic… Mit freundlichen Grüßen