Schüler - Betriebspraktikum

Da momentan ja die Schulpflicht abgeschafft wurde, würde es mich interessieren wie es mit den Schulpraktika aussieht, da es an der Schule meiner Tochter am 20.04. beginnt.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. März 2020
  • Frist
    1. Mai 2020
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schüler - Betriebspraktikum [#183612]
Datum
29. März 2020 17:21
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Da momentan ja die Schulpflicht abgeschafft wurde, würde es mich interessieren wie es mit den Schulpraktika aussieht, da es an der Schule meiner Tochter am 20.04. beginnt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183612 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183612 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
29. März 2020 17:28
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Yvonne Gebauer oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in gerne beantworte ich Ihre Frage: "Da momentan ja die Schulpflicht abgeschafft w…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Freigabe AE: Schüler - Betriebspraktikum [#183612]
Datum
30. März 2020 10:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in gerne beantworte ich Ihre Frage: "Da momentan ja die Schulpflicht abgeschafft wurde, würde es mich interessieren wie es mit den Schulpraktika aussieht, da es an der Schule meiner Tochter am 20.04. beginnt." Die Schulpflicht wurde nicht abgeschafft. Der Unterrichtsbetrieb ruht. Das Aussetzen der Praktika im Rahmen der Landesinitiative "Kein Abschluss ohne Anschluss - Übergang Schule-Beruf in NRW" (KAoA) bezieht sich auf die Zeit, in der der Unterrichtsbetrieb ruht. Schulfahrten und Schulveranstaltungen an außerschulischen Lernorten sind mit dem Erlass vom 24.03.2020 für das gesamte verbleibende Schuljahr abzusagen. Für die KAoA-Standardelemente ist im Erlass geregelt: "Davon auszunehmen sind die verpflichtenden Standardelemente im Rahmen der Landesinitiative „Kein Abschluss ohne Anschluss“. " Dies bedeutet, dass die Standardelemente verpflichtend nach Aufnahme des Unterrichtes umzusetzen sind. Allerdings haben die Schulen auch die Möglichkeiten zur Flexibilisierung. Auf der Homepage des Bildungsportals des Ministeriums finden Sie dazu unter „Erste Informationen zu KAoA“: „Es gibt die Verpflichtung, Schülerbetriebspraktika einmalig in der Jgst. 9 oder 10 durchzuführen. Daher kann in dieser Krisensituation das Schülerbetriebspraktikum der Jgst. 9 in Schulen, die ein Praktikum in einer der Jahrgangsstufen vorsehen, um ein Jahr verschoben werden, auch wenn das BO-Curriculum etwas anderes vorsieht. Für Schülerinnen und Schüler, die bereits ein Praktikum in der Jgst. 9 absolviert haben, entfällt ein mögliches zweites Praktikum in der Jgst. 10. Für Schulen, in denen Schülerinnen und Schüler in der jetzigen Jgst. 10 ihr einziges Praktikum machen, gilt es möglichst einen Ausweichtermin bis Ende des Schuljahres zu finden. Gesamtschulen und Gymnasien können das Praktikum flexibel auf die Sek I und Sek II aufteilen.“ Weitere aktuelle Information und alle Schulmails finden Sie auf unserer Internetseite unter https://www.schulministerium.nrw.de/doc…. Freundliche Grüße